Also hier ist ein Beispiel für "vergleichbar":
LG München I, Urteil vom 23.07.2003 - 1HK O 1755/03 (Informationspflichten)
http://www.beckmannundnorda.de/lgmuenchenpcb.html
"Die - unstreitige - Benutzung des Zeichens "™" nach der von der Klägerin angebotenen Software "DAN" ist irreführend gemäß § 3 UWG. Einem nicht unerheblichen Teil der deutschen Verkehrskreise - gerade in der hier in Rede stehenden Branche - ist "™" zwar als Abkürzung von "Trademark" von Produkten anglo-amerikanischer Hersteller bekannt, jedoch nicht die Tatsache, dass es sich uni eine Kennzeichnung für nicht eingetragene Marken handelt. Vielmehr gehen die deutschen Verkehrskreise aufgrund des Umstandes, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken eine derartige Kennzeichnung von Produktnamen mit ® zulässig ist, davon aus, es handele sich um eine ausländische eingetragene Marke, insbesondere dann wenn ein in Deutschland ansässiger Hersteller den Namen eines im Inland vertriebenen Produkts mit einer solchen Kennzeichnung versieht. Die Irreführung hat auch wettbewerbsrechtliche Relevanz, da die Verkehrskreise auch bei einem vermeintlich im Ausland bestehenden Markenschutz von einem eingeführten Qualitätsprodukt ausgehen. "
Hier ist eine etwas relativierende Meinung:
LG Essen (Urt. v. 4. Juni 2003 - 44 O 18/03)
http://www.netlaw.de/urteile/lge_03.htm
"Wer in Deutschland das Symbol ™ verwendet, handelt damit nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG. Internet-Nutzer sehen in dem Zusatz nur eine bei Internet-Auftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll. Internet-Nutzer mit Spezialkenntnissen wissen, dass die Bezeichnung ™ keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine Qualitätsrückschlüsse zulässt...
Es liegt bereits fern, dass der angesprochene Kundenkreis in Deutschland mit dem Kürzel "TM" die Vorstellung verbindet, es gehe um ein patentrechtlich geschütztes Produkt mit besonderen Eigenschaften. Die Abkürzung "TM" ist in Deutschland - anders als Abkürzungen wie "pat", "DBP" oder "DGM" - nicht allgemein gebräuchlich. Der Zusatz ist überdies optisch unauffällig gestaltet. Der angesprochene Personenkreis wird in dem Zusatz "TM" deshalb zur Auffassung der Kammer nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll.
...
Hat der angesprochene Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzt, mit dem Kürzel "TM" einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so weiß er zur Überzeugung der Kammer auch, dass die Bezeichnung "TM" für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zuläßt. Ein so informierter Kundenkreis wird durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt."
http://www.netlaw.de/urteile/lge_03.htm