Wenn das so ist, wieso darf man dann Merkmale aus der Beschreibung in den Hauptanspruch aufnehmen, um die Neuheit und/oder erfinderische Tätigkeit herzustellen?
Also man schreibt für US-Anmeldungen üblicherweise "gemäß einer Ausführungsform der Erfindung" statt "erfindungsgemäß". Dann kann man die Merkmale der Ausführungsform auch beanspruchen oder eben in Ansprüchen streichen. Bei "erfindungsgemäß" sind immer alle Ausführungsformen erfasst, so dass dies immer mitgelesen werden kann.
Es ist zudem übliche Praxis, den Inhalt der Ansprüche mehr oder weniger wortwörtlich in der Beschreibung zu haben, da die Ansprüche nicht zur Offenbarung gehören. Aber auch dann heisst es immer, "gemäß einer Ausführungsform" oder so ähnlich. In diesem Sinne definiert die Beschreibung doch die Erfindung.