Hallo,
angenommen folgender Fall:
Erfinder A teilt seinem Arbeitgeber vor 2009 eine erfinderische Idee in elektronischer Form mit. Die Patentabteilung des Arbeitgebers übersendet ihm daraufhin elektronisch ein Formblatt, in dem zusätzliche Angaben zur Erfindung und Miterfindern verlangt werden und die ebenfalls zur Abgabe der Unterschrift für die Erfindungsmeldung dienen soll.
Ebenfalls erklärt die Patentabteilung mit der Übersendung, dass die Erfindungsmeldung bis zum Eingang des ausgefüllten Formulars als nicht vollständig und in Wartestand betrachtet wird.
Zeitgleich übersendet die Patentabteilung schriftlich ein Angebot für ein pauschales Vergütungssystem, in dem zusätzlich vorsorglich die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen wird. Eine weitere Inanspruchnahme findet nicht statt, der Arbeitgeber meldet die Erfindung zum Patent an.
Frage: Ist die in dem Vergütungsangebot abgegebene Inanspruchnahme wirksam oder ist sie vor der Erfindungsmeldung erfolgt und damit nach §22 ArbEG nichtig (analog EV v. 26.4.2012 – Rollenschneidemaschine)?
Gruß,
M.
angenommen folgender Fall:
Erfinder A teilt seinem Arbeitgeber vor 2009 eine erfinderische Idee in elektronischer Form mit. Die Patentabteilung des Arbeitgebers übersendet ihm daraufhin elektronisch ein Formblatt, in dem zusätzliche Angaben zur Erfindung und Miterfindern verlangt werden und die ebenfalls zur Abgabe der Unterschrift für die Erfindungsmeldung dienen soll.
Ebenfalls erklärt die Patentabteilung mit der Übersendung, dass die Erfindungsmeldung bis zum Eingang des ausgefüllten Formulars als nicht vollständig und in Wartestand betrachtet wird.
Zeitgleich übersendet die Patentabteilung schriftlich ein Angebot für ein pauschales Vergütungssystem, in dem zusätzlich vorsorglich die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen wird. Eine weitere Inanspruchnahme findet nicht statt, der Arbeitgeber meldet die Erfindung zum Patent an.
Frage: Ist die in dem Vergütungsangebot abgegebene Inanspruchnahme wirksam oder ist sie vor der Erfindungsmeldung erfolgt und damit nach §22 ArbEG nichtig (analog EV v. 26.4.2012 – Rollenschneidemaschine)?
Gruß,
M.