DE Inanspruchnahme und §22 ArbEG vor 2009

maveric00

Schreiber
Hallo,

angenommen folgender Fall:

Erfinder A teilt seinem Arbeitgeber vor 2009 eine erfinderische Idee in elektronischer Form mit. Die Patentabteilung des Arbeitgebers übersendet ihm daraufhin elektronisch ein Formblatt, in dem zusätzliche Angaben zur Erfindung und Miterfindern verlangt werden und die ebenfalls zur Abgabe der Unterschrift für die Erfindungsmeldung dienen soll.

Ebenfalls erklärt die Patentabteilung mit der Übersendung, dass die Erfindungsmeldung bis zum Eingang des ausgefüllten Formulars als nicht vollständig und in Wartestand betrachtet wird.

Zeitgleich übersendet die Patentabteilung schriftlich ein Angebot für ein pauschales Vergütungssystem, in dem zusätzlich vorsorglich die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen wird. Eine weitere Inanspruchnahme findet nicht statt, der Arbeitgeber meldet die Erfindung zum Patent an.

Frage: Ist die in dem Vergütungsangebot abgegebene Inanspruchnahme wirksam oder ist sie vor der Erfindungsmeldung erfolgt und damit nach §22 ArbEG nichtig (analog EV v. 26.4.2012 – Rollenschneidemaschine)?

Gruß,
M.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Frage: Ist die in dem Vergütungsangebot abgegebene Inanspruchnahme wirksam oder ist sie vor der Erfindungsmeldung erfolgt und damit nach §22 ArbEG nichtig (analog EV v. 26.4.2012 – Rollenschneidemaschine)?

Also der Analogie zu Rollenschneidemaschine kann ich nicht folgen. Der Fall war doch ganz anders gelagert.

Hier liegt doch eine schriftliche Inanspruchnahme vor. Eine auflösende Bedingung wie in dem zitierten EV enthält diese doch gerade nicht. Andere mögliche Mängel der Inanspruchnahmeerklärung sind auch nicht vorgebracht. Das die Erfindung nicht schriftlich gemeldet wurde, spielt für die Wirksamkeit der Inanspruchnahme keine Rolle.

Die elektronische Erklärung, dass die Erfindungsmeldung nicht vollständig ist, ist nichtssagend, ebenso wie die Erklärung zum Wartestand. Anders wäre es gewesen, wenn die Inanspruchnahme gerade unter Berufung auf die Unvollständigkeit nicht stattgefunden hätte. Dann hätte aber auch besser klargestellt werden müssen, was eigentlich unter "Wartestand" zu verstehen sein soll.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Das hatte ich noch vergessen: Es besteht m.E. überhaupt nur dann eine Chance, dass die Inanspruchnahme vor der Erfindungsmeldung erfolgt sein könnte, wenn tatsächlich eine andere Erfindung angemeldet wurde, als durch die erfinderische Idee abgedeckt war.

Der Fall in dem EV betrifft ja zusätzlich noch eine Inanspruchnahmeerklärung, die schon im Formular für die Erfindungsmeldung enthalten ist. Auch da sehe ich keine Parallelen.
 

grond

*** KT-HERO ***
Ist denn nach dem Schreiben bezüglich der "unvollständigen Erfindungsmeldung" tatsächlich noch "Material" nachgeliefert worden und ist dieses Material dann Gegenstand der Patentanmeldung und ggf. des erteilten Patents geworden? Das wäre dann natürlich nur klassisches "Haftetikett".

Da eine Vergütungsvereinbarung bei gewöhnlichen Arbeitnehmern nicht pauschal im Voraus geschlossen werden kann, verstehe ich den Sachverhalt außerdem so, dass der Arbeitgeber sich mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme auch nur auf die bereits gemeldete Erfindung bezieht, nicht etwa unwirksam im Voraus auf die noch zu meldende vollständige Erfindung ("vorsorglich" stand im Sachverhalt, daher meine Überlegung). Die Äußerung, dass noch Angaben zur Erfindung fehlen, sehe ich jedenfalls nicht als irgendeine Form von Vorbehalt oder Bedingung für die Inanspruchnahme, so dass ich mich Lysios anschließe.
 

maveric00

Schreiber
Hallo,

zuerst einmal Danke für die Einschätzungen. Wenn ich das richtig verstehe, so begann die Frist zur Inanspruchnahme nach §6 Satz 2 mit Abgabe der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung (wobei eine Erfindungsmeldung auch dann als ordnungsgemäß gilt, wenn sie dem §5 Satz 2 nicht entspricht, der Arbeitgeber aber entweder nicht innerhalb von 2 Monaten den Ergänzungsbedarf erklärt oder aber - wenn keine Meldung dokumetiert ist - spätestens mit der Anmeldung durch den Arbeitgeber). Im geschilderten Fall hat der Arbeitgeber die elektronische Erfindungsmeldung als nicht ordnungsgemäß erklärt und den Ergänzungsbedarf festgestellt (Vorkenntnisse, Betriebliche Arbeiten, Miterfinder, Umfang der Hilfsmittel, Unterschrift). Dabei wurde die in elektronischer Form mitgeteilte technische Lehre nicht als mangelhaft bezeichnet. Teilweise wurden aber bei der Ausarbeitung der Patentanmeldungen noch Verfeinerungen vorgenommen.

§22 hingegen spricht nicht von einer ordnungsgemäßen Meldung, sondern nur von "Meldung".
Damit stellt sich mir die Frage, ob schon die (elektronische) Angabe der technischen Lehre (auf die sich das Pauschalangebot durch Nennung der Registrierungsnummer bezogen hat) oder erst die Unterschrift die "Meldung" (die ja nach §5 der Schriftform bedarf) nach §22 ausmacht?

Gruß,
M.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Es spielt doch für die Inanspruchnahme keine Rolle, ob die Meldung nun ordnungsgemäß war oder nicht. § 22 ArbEG ist auch nicht anwendbar auf die Frage, ob die Inanspruchnahme wirksam war oder nicht. Relevant wäre § 22 ArbEG jedoch für den Fall, wenn es keine (wirksame) Inanspruchnahmerklärung gegeben hätte. Insoweit hätten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch anderweitig vertraglich einigen können, wofür natürlich auch eine nicht "ordnungsgemäße" Erfindungsmeldung ausreicht. Für die gesetzliche Inanspruchnahme kommt es jedoch auf den Willen des Arbeitnehmers aber gerade nicht an. Dieses Recht kann der Arbeitgeber nach seinem Belieben ausüben.

Mit der "vorsorglichen" Inanspruchnahme hat der Arbeitgeber nur zum Ausdruck gebracht, dass noch Klärungsbedarf besteht (es könnte ja z.B. gar keine Diensterfindung sein und die gesetzliche Inanspruchnahme wäre gar nicht möglich), aber er sich trotzdem schon fristgerecht die Rechte an der Erfindung sichern will. Aber er hat damit trotzdem die Rechte an der Erfindung auf sich übergeleitet, so wie diese durch die elektronisch übermittelte erfinderische Idee erfasst wurde, wenn es tatsächlich eine Diensterfindung war. Wenn hier in der Patentanmeldung nur noch "Verfeinerungen" vorgenommen wurden, glaube ich nicht, dass dann noch etwas zu machen wäre. Allerdings haben einige große Unternehmen früher nach den kontroversen BGH-Entscheidungen zur Sicherheit noch einmal eine zusätzliche Inanspruchnahme bzgl. der Unterlagen der Patentanmeldung gemacht.

Die Inanspruchnahmeerklärung war hier jedenfalls frist- und formgerecht und offenbar auch sonst mängelfrei. Damit spielt es für die Frage der Rechteüberleitung auch keine Rolle, dass der Arbeitgeber hier noch gleichzeitig Beanstandungen vorgenommen hat.
 

maveric00

Schreiber
Hallo,

danke noch einmal für die Ausführungen, die kann ich soweit auch nachvollziehen. Und Entschuldigung für meine Hartnäckigkeit, denn ich habe bei einem Punkt noch ein logisches Problem:

Die Schiedsstelle hat in "Rollenschneidemaschine" erklärt, dass die auf dem Formular angegebene unbeschränkte Inanspruchnahme an sich schon unwirksam gewesen sei, da " Ihre Erklärung .... von den Vorgaben des ArbEG§6 zuungunsten des Antragstellers ab [weicht], weil nach ArbEG§6Abs2Satz1 die unbeschränkte Inanspruchnahme durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgt. Weil die Erklärung der unbeschränkten Inanspruchnahme der Antragsgegnerin insofern gegen das gesetzliche Verbot des ArbEG§22Satz1 verstößt, ist diese Erklärung nichtig."

Da der Arbeitgeber bei jeder nicht von Anfang an freien Erfindung das Recht zur unbeschränkten Inanspruchnahme hat, kann der Nachteil zu Lasten des Arbeitgebers sich nur daraus ergeben, dass der Arbeitgeber ja auch bei Kenntniss aller Fakten die Erfindung hätte freigeben können bzw. nur beschränkt in Anspruch hätte nehmen können. Das bloße Ersetzen der Schriftform duch eine Textform kann nicht als Nachteil für den Arbeitnehmer gewertet werden, speziell weil sie ja seit 2009 sowieso ausreicht, oder?

Weiterhin hat der BGH in "Haftetikett" entschieden:

„Die in § 5 ArbNErfG normierte, den Arbeitnehmererfinder treffende Pflicht zur Meldung der Diensterfindung in gesonderter schriftlicher Form dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbNErfG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber …, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung … und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder aufgrund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen."

In dem geschilderten Fall standen diese Kenntnisse dem Arbeitgeber bis zur Abgabe des zusätzlichen Erklärungsformulars nicht zur Verfügung. Muss man daraus nicht schließen, dass damit die Voraussetzungen der Schiedsstellenentscheidung erfüllt waren, nämlich dass die unbeschränkte Inanspruchnahme (formal korrekt) ausgesprochen wurde, bevor die zur Abwendung möglicher Nachteile zu Lasten des Arbeitnehmers notwendigen Erkenntnisse vorgelegen haben?

Gruß,
M.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also ich zitiere jetzt mal Kraßer, Patentrecht,6. Auflage 2009, § 21 III b:

"2. Das Recht zur Inanspruchnahme besteht auch dann, wenn die Diensterfindung dem Arbeitgeber (noch) nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldet, sondern durch Mitteilung als vermeintlich freie Erfindung oder auf sonstige Weise bekannt geworden ist. Das Fehlen der Meldung verhindert jedoch, daß der Arbeitgeber infolge Fristablaufs Rechte verliert. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die ordnungsgemäße Meldung nachgeholt wird, auch wenn er die Inanspruchnahme schon erklärt hat."

Das ist genau der Fall, wie er von Dir beschrieben ist. Bzgl. der anderen Punkte antworte ich gleich noch.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
So, jetzt habe ich mir die Schiedsstellenentscheidung noch einmal auf meinem anderen Rechner angeschaut (die Datenbank läuft ja nicht auf dem Mac).

Die Schiedsstelle bezieht sich hier ganz klar auf eine eventuelle vertragliche Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das folgt schon aus dem Hinweis auf § 134 BGB.

Das ist auch nur konsequent nachdem die Schiedsstelle festgestellt hatte, dass es mangels der Schriftform der Inanspruchnahmeerklärung keine wirksame Inanspruchnahme gab. Damit blieb nur noch zu prüfen, ob sich die Parteien anderweitig vertraglich geeinigt haben. Damit ist es genauso, wie ich es oben dargestellt habe.

Die BGH-Entscheidung schaue ich mir auch gleich noch einmal an.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Die von Dir zitierte Passage aus der Haftetikett-Entscheidung erläutert doch nur, warum das Gesetz den Arbeitgeber mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung schützt. Das ist in der Entscheidung auch notwendig, da der BGH (wie von vielen heftigst kritisiert) sich vom Wortlaut des Gesetzes entfernt und den Arbeitgeber auch ohne ordnungsgemäße Erfindungsmeldung dem Risiko des Beginns der Inanspruchnahmefrist aussetzt, weil er meint, diesen Schutzzielen wäre schon mit der Einreichung der Patentanmeldung ohne ordnungsgemäße Erfindungsmeldung genüge getan.

Daraus folgt doch aber gar nicht, dass der Arbeitgeber auf diesen Schutz nicht freiwillig teilweise verzichten kann, und schon mit den vorhandenen Fakten vorsorglich die Inanspruchnahme erklärt. Das Risiko der rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen (Anmeldezwang, Vergütungspflicht,...) muss er dann aufgrund eigener Entscheidung in Kauf nehmen. Allerdings kann er dann diese Willenserklärung immer noch anfechten.
 
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