Im Amtsjahr weiter als Angestellter?

Pat-hologisch

Vielschreiber
Hallo Leute,

kurz vor dem Amtsjahr stell ich mir die Frage, was günstiger ist, im Amtsjahr weiter bei meiner Kanzlei als Angestellter (neben)tätig zu sein, oder als Freiberufler.

Als Freiberufler muss man ja trotzdem sämtliche Abgaben leisten, so entnehme ich das zumindest dem Tenor des Zulassungsschreibens vom Amt. Es könnte folglich "angenehmer" (z.B. KV anteilig vom Arbeitgeber) sein, weiterhin Angestellter zu bleiben, oder?

Was habt ihr für Erfahrungen, oder noch bessere Vorschläge?
Besten Dank im Voraus
 

maroubra

*** KT-HERO ***
Für den speziellen Fall kann ich nichts sagen, aber gerade im Umgang mit Banken und Finanzierungskäufen ist es i.A. ein großer Vorteil, Angestellter zu sein...
 

paule

BRONZE - Mitglied
Beides geht ohnehin nur im Nebenberuf (bis max. 15h). Die Sozialversicherungsbeiträge werden ohnehin vom Amt gezahlt (wo Du hauptberuflich beschäftigt bist) und die meisten Krankenkassen gewähren einen Studententarif oder dgl. Ich sehe daher den Vorteil an einem Angestelltenverhältnis nicht (ausser Deine Kanzlei zahlt Dir ein Fixgehalt ohne Gegenleistung).

Ich habe es für sehr wichtig gehalten, im Amtsjahr auch mal den ein oder anderen Auftrag für eine andere Kanzlei zu machen, um mal über den Tellerrand zu schauen. Das geht als freiberufler viel einfacher. Vermeiden sollte man auf jeden Fall irgendwelche Verpflichtungen nach dem Abschluss des Amtsjahrs.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
patpat schrieb:
Welche Sozialversicherungsbeiträge werden denn vom Amt bezahlt?
Das Amt zahlt die Mindestbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Dabei wird von einem fiktiven Gehalt von ein paar Euro ausgegangen ...

In der KV muss man sich selbst versichern, entweder privat oder als studentisches Mitglied in einer gesetzlichen Kasse. Das machen eigentlich alle mit, auch wenn man nicht mehr im studentischen Regelalter ist. Kostet dann ca. 50-60 Euro/Monat (und sogar die Kinder, falls vorhanden, können mit rein!)
 

a friend of the earth

SILBER - Mitglied
Habt ihr genauere Infos welche GKVs diese Regelung mitmachen??
Ich habe bei der BKK (LINDE) schon mal angefragt und da gibt es angeblich keine Möglichkeit für einen vergünstigten Beitrag. Ich müsste gem. Überschlagsberechnung des Mitarbeiters mit ca. 300 bis 350 €/Monat rechnen. Zusammen mit, durchaus empfehlenswerter, privater Krankenzusatzversicherung kommt man dann auch bei Beträgen raus für die man ne günstige PKV kriegt. Auch mit mitversichertem Kind. Solange man gehaltmäßig unter der Beitragsbemessungsgrenze bleibt, können die Kinder angeblich auch noch bei der evtl. GKVten Mutter mitversichert bleiben.
 

patpat

Vielschreiber
a friend of the earth schrieb:
Habt ihr genauere Infos welche GKVs diese Regelung mitmachen??
Eigentlich müssten dies alle GKV tun. Eine Begründung wurde hier im Forum bereits von IP gegeben:

IP schrieb:
Unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V setzt die Versicherungspflicht dann wieder ein, wenn eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichtet wird.

Eine solche vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit könnte das Amtsjahr sein. Dazu müsste es in einer Prüfungsordnung vorgeschrieben sein. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PatAnwAPO ist eine Ausbildung von 2 Monaten beim Patentamt vorgeschrieben. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PatAnwAPO ist eine Ausbildung von 3 Monaten beim Patentgericht vorgeschrieben.
Das Amtsjahr ist also eine vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit.

Fraglich ist jedoch, ob das Amtsjahr auch unentgeltlich ist. Die Unentgeltlichkeit würde bedeuten, dass der Kandidat für die Dauer der Tätigkeit keinen Vermögenszuwachs erfährt. Ein Entgelt könnte sich aus der Unterhaltsbeihilfe nach § 43a PatAnwAPO ergeben. Nach § 43a Abs. 1 PatAnwAPO wird diese Unterhaltsbeihilfe nicht als Entgelt für die geleistete Arbeit gewährt, sondern zur Sicherung des Unterhalts. Darüber hinaus ist die Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Es entsteht demnach kein Vermögenszuwachs. Das Amtsjahr ist also auch eine unentgeltliche Tätigkeit.

Ergebnis: Es besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V

Fraglich ist nun, wie hoch der Beitrag in diesem Fall ist. Der Beitrag bestimmt sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz:
§ 236 Abs. 1 SGB V: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
§ 245 Abs. 1 SGB V: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt für Studenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters, im übrigen jeweils vom 1. Oktober an.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.


§ 190 Abs. 10 S. 2 SGB V: Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.
 

EK

*** KT-HERO ***
a friend of the earth schrieb:
Habt ihr genauere Infos welche GKVs diese Regelung mitmachen??
Alle. Man muß nur den "richtigen" (d.h. kompetenten) Sachbearbeiter finden. Bei mir klappte es seinerzeit nach nur vier Anrufen (Techniker).

Viel Erfolg!

E.K.
 

Pat-hologisch

Vielschreiber
Also ich hab auch bei der Techniker gefragt, das heißt es für Freiberufliche:
bei Einkommen von monatlich bis 800.- gibts einen "Ausbildungstarif" von 125 Euro pro Monat

Wer freiberuflich mehr verdient zahlt den normalen Satz (momentan 13,4% oder 13,5%) - das ist viel Geld!

Als Angestellter könnte man sich das alles sparen, man würde auch im Krankheitsfall weiter bezahlt und für andere Kanzleien könnte man als "selbständige Tätigkeit" doch einfach eine Rechnung schreiben, oder täusche ich mich?
Wens der Chef mitmacht, dann wäre ja eine schöne Lösung über die 8Monate ein Gehalt auszumachen - am Anfang arbeitet man etwas mehr am Ende etwas weniger. Was meint ihr?
 

grond

*** KT-HERO ***
Pat-hologisch schrieb:
Also ich hab auch bei der Techniker gefragt, das heißt es für Freiberufliche:
bei Einkommen von monatlich bis 800.- gibts einen "Ausbildungstarif" von 125 Euro pro Monat
Das ist nicht der richtige Tarif! Es müsste m.E. nach für etwa die Hälfte gehen.
 

paule

BRONZE - Mitglied
Ich war auch bei der TK und habe sowas zwischen 50 und 60 EUR gezahlt. Ich glaube, ich hatte das denen als "Praktikum" verkauft und den Einberufungsbescheid hingeschickt, wo ja drin steht, dass man nichts verdient.
 

Ally McBeal

Vielschreiber
Und warum sollte man auf Verpflichtungen nach dem Amtsjahr verzichten? Weil das ein Fass ohne Boden wird?
Und was macht man eigentlich, wenn man nicht in München die Ausbildung macht und während des Amtsjahres dann also nicht bei seiner Kanzkei arbeiten kann?
 

grond

*** KT-HERO ***
Ally McBeal schrieb:
Und was macht man eigentlich, wenn man nicht in München die Ausbildung macht und während des Amtsjahres dann also nicht bei seiner Kanzkei arbeiten kann?
Wieso sollte man aufgrund des Ortswechsels nicht für die Kanzlei arbeiten können? Man braucht doch lediglich einen Internetanschluss und, wenn man Dokumente nicht gerne am Bildschirm liest, einen Drucker. Dann lässt man sich halt Akten per Email (oder Post) übermitteln und schickt fertige Kommentierungen, Übersetzungen etc. zurück. Gewöhnlich arbeitet man im Amtsjahr schließlich auf Auftragsbasis, kann also die Arbeit erledigen, wann und wo man will.
 
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