Unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V setzt die Versicherungspflicht dann wieder ein, wenn eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichtet wird.
Eine solche vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit könnte das Amtsjahr sein. Dazu müsste es in einer Prüfungsordnung vorgeschrieben sein. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PatAnwAPO ist eine Ausbildung von 2 Monaten beim Patentamt vorgeschrieben. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 PatAnwAPO ist eine Ausbildung von 3 Monaten beim Patentgericht vorgeschrieben.
Das Amtsjahr ist also eine vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit.
Fraglich ist jedoch, ob das Amtsjahr auch unentgeltlich ist. Die Unentgeltlichkeit würde bedeuten, dass der Kandidat für die Dauer der Tätigkeit keinen Vermögenszuwachs erfährt. Ein Entgelt könnte sich aus der Unterhaltsbeihilfe nach § 43a PatAnwAPO ergeben. Nach § 43a Abs. 1 PatAnwAPO wird diese Unterhaltsbeihilfe nicht als Entgelt für die geleistete Arbeit gewährt, sondern zur Sicherung des Unterhalts. Darüber hinaus ist die Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Es entsteht demnach kein Vermögenszuwachs. Das Amtsjahr ist also auch eine unentgeltliche Tätigkeit.
Ergebnis: Es besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V
Fraglich ist nun, wie hoch der Beitrag in diesem Fall ist. Der Beitrag bestimmt sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz:
§ 236 Abs. 1 SGB V: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen.
§ 245 Abs. 1 SGB V: Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt für Studenten vom Beginn des auf die Feststellung folgenden Wintersemesters, im übrigen jeweils vom 1. Oktober an.
§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.
§ 190 Abs. 10 S. 2 SGB V: Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.