Hallo Karl,
du solltest zwischen Rechtpflicht und Rechtsfolge unterscheiden ;-).
Die Rechtspflicht, die Rechercheergebnisse zu liefern, besteht unabhängig von der Aufforderung des Amtes und ist in Regel 141 (1) geregelt ("...hat eine Kopie..." ;-) ). Da hat ConfoosedPhysicist absolut Recht. Die Frage nach der Rechtsfolge, wenn man der Rechtspflicht, die sich aus dem Gesetz und nicht aus der Aufforderung des Amtes ergibt, trotz Aufforderung nicht genügt, ist etwas anderes.
Da ist es aber auch nicht so einfach wie du glaubst. Es wird nur festgeschrieben, was passiert, wenn man der Aufforderung nicht nachkommt. Nirgends im Gesetz steht aber drin, dass das Amt diese Aufforderung versenden muss
. Der Umkehrschluss, daraus zu schließen, dass, wenn das Amt keine Aufforderung verschickt, dann die Anmeldung nicht zurückgewiesen werden kann, ist nicht so einfach zu machen. Da musst du schon etwas Gesetzesinterpretation hineinlegen ;-). Und wenn ich das in Indien mit Section 8 richtig kapiert habe (da bin ich aber kein Fachmann
) kann dir das in Indien genau passieren. Das Gericht macht dir hinterher dein Patent platt, obwohl der Prüfer es nicht bemängelt hat.
Auch beim EPA könnte man beispielsweise argumentieren:
Du bist deinen gesetzlichen Erfordernissen nicht nachgekommen und das EPA ist nicht verpflichtet dich darauf hinzuweisen.
Meines Wissens gibt es keinen Artikel, in dem steht "Das EPA weist den Anmelder darauf hin..." ;-). Also bitte liefer mal die Gesetzesauslegung (die geht durchaus
), warum keine Zurückweisung droht (siehe beispielseise auch Art. 94 ;-) ).