Danke, jetzt irritiert mich nur noch folgendes:
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Jede Person, die in der Liste der zugelassenen Vertreter eingetragen ist, ist berechtigt, zur Ausübung ihrer Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat zu begründen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, die durch dieses Übereinkommen unter Berücksichtigung des dem Übereinkommen beigefügten Zentralisierungsprotokolls geschaffen worden sind.
Die Verfahren werden doch nur in DE und NL durchgeführt, nämlich beim EPA in Mch, Berlin und Den Haag. Das würde ja dann bedeuten man könnte nur einen G-Sitz in DE oder NL begründen als zugelassener Vertreter. Wenn das anders gemein ist müsste es doch eher heißen "für den die Verfahren ...". Oder ?