Gesellschafter als Erfinder: Gesellschaft als Anmelder sinnvoll?

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

eine kurze Frage zur Neuanmeldung: angenommen die Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer kleinen GmbH oder GbR machen eine Erfindung (im Rahmen des Geschäftszwecks der Gesellschaft).

Wird dann bei der Neuanmeldung sinnvollerweise die Gesellschaft als Anmelder geführt, und die Geschäftsführer "nur" als Erfinder -- oder macht das anfänglich nur unnötigen Aufwand, und man setzt besser gleich die Erfinder auch als Anmelder/Patentinhaber ein?

Denn wenn man die Gesellschaft als Anmelder führen will, muss ja schon in der Erfinderbenennung angegeben werden, wie das Recht auf das Patent von den Erfindern auf die Gesellschaft übergegangen ist.

Falls letzteres (Rechtsübergang) dennoch bereits bei der Anmeldung sinnvoll sein sollte: was gibt man bezüglich des Rechtsübergangs an, wenn es sich bei den Erfindern um die Geschäftsführer handelt (also Arbeitnehmererfinderrecht nicht anwendbar ist)? "Kaufvertrag oder Erbschaft" kommt ja nicht in Frage, was schreibt man also dort rein, einfach "Lizenz" oder "Übertragungsvertrag"?

Vielen Dank vorab für Tipps,

Gruß
Marc
 

Expatriot

GOLD - Mitglied
Wie immer: Es kommt drauf an.

Wie Du richtig darstellst muss in dem Fall, dass die Gesellschaft als Anmelderin tätig wird ein Rechtsübergang stattgefunden haben, andernfalls sind die Erfinder die Anmelder und bilden zu diesem Zweck ohnehin eine BGB-Gesellschaft (Anmeldergemeinschaft).

Problem dabei ist, wenn Uneinigkeit bezüglich der vorgehensweise der Anmeldung vorliegt (Zahlungen, Weiterverfolgen, Fallenlassen, etc.), dass die BGB-Gesellschaft meistens nur nach den gesetzlichen Regeln zustandekommt und deshalb grundsätzlich gemeinschaftlich darüber entschieden werden muss und alle Erklärungen gegenüber dem Amt immer von allen Gesellschaftern abgegeben werden müssen.

Wenn es eine GmbH gibt, der das Recht an der Erfindung übertragen wird, hat dies meist den Vorteil, dass dabei geregelt ist wer welche Entscheidungskompetenzen hat (Stichwort: Alleinvertretungsberechtigung)
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Falls letzteres (Rechtsübergang) dennoch bereits bei der Anmeldung sinnvoll sein sollte: was gibt man bezüglich des Rechtsübergangs an, wenn es sich bei den Erfindern um die Geschäftsführer handelt (also Arbeitnehmererfinderrecht nicht anwendbar ist)? "Kaufvertrag oder Erbschaft" kommt ja nicht in Frage, was schreibt man also dort rein, einfach "Lizenz" oder "Übertragungsvertrag"?
Ich würde sagen, ein Kaufvertrag oder Übertragungsvertrag wäre das Mittel der Wahl. Optimal ist es natürlich, wenn man dies nicht nur dem Amt gegenüber behauptet, sondern ein solcher Vertrag in der Tat existiert. Klar, der kann auch mündlich abgeschlossen sein, und solange alle sich immer einig sind, gibt es auch keine Probleme. Für die Rechtssicherheit wäre es aber sinnvoll, dass die Erfinder der Gesellschaft schriftlich und nachvollziehbar die Rechte übertragen. Vor der Anmeldung.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Vielen Dank für die Antworten.

Also für den Fall, dass die Erfinder sowieso im wesentlichen identisch mit der Gesellschaft selbst sind, könnte man sich wahrscheinlich die Mühe sparen, zunächst einen Übertragungsvertrag zu "erfinden", und stattdessen einfach Anmelder = Erfinder setzen.

Grüße
Marc
 
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