Fip
*** KT-HERO ***
Ich vermute, dass ich etwas Offensichtliches übersehe, aber ich frage trotzdem:
Ein deutscher Patentanwalt wird von einem im Ausland ansässigen Mandanten mit einer Nichtigkeitsklage beauftragt. Die von ihm als Prozeßbevollmächtigter geführte Klage führt zur gewünschten Nichtigerklärung des Patents.
Nun zahlt der Mandant die Rechnung nicht. Der Patentanwalt will sein Honorar einklagen, möglichst in Deutschland.
Kann die Klage gemäß § 34 ZPO beim Bundespatentgericht eingereicht werden? Dem Wortlaut nach müsste es gehen. Ich habe von einem solchen Fall allerdings noch nicht gehört.
Ein deutscher Patentanwalt wird von einem im Ausland ansässigen Mandanten mit einer Nichtigkeitsklage beauftragt. Die von ihm als Prozeßbevollmächtigter geführte Klage führt zur gewünschten Nichtigerklärung des Patents.
Nun zahlt der Mandant die Rechnung nicht. Der Patentanwalt will sein Honorar einklagen, möglichst in Deutschland.
Kann die Klage gemäß § 34 ZPO beim Bundespatentgericht eingereicht werden? Dem Wortlaut nach müsste es gehen. Ich habe von einem solchen Fall allerdings noch nicht gehört.