Gemeinschaftspatent

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Die EU-Kommission hat nun einen Entwurf für eine entsprechende Verordnung vorgelegt, siehe:

http://ec.europa.eu/internal_market...20110413-proposal-enhanced-cooperation_de.pdf

sowie die entsprechende Meldung bei Heise:
http://www.heise.de/newsticker/meld...-Konzept-fuer-Einheitspatent-vor-1227705.html

Interessant könnte die Frage sein, wie Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen (nach abgelaufener EPÜ-Einspruchsfrist) behandelt werden, da ein einheitliches Gerichtssystem wohl vorerst nicht in Sicht ist. Offensichtlich ist hier der Sitz des Patentinhabers entscheidend, siehe Artikel 10.
 

grond

*** KT-HERO ***
Interessant könnte die Frage sein, wie Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen (nach abgelaufener EPÜ-Einspruchsfrist) behandelt werden, da ein einheitliches Gerichtssystem wohl vorerst nicht in Sicht ist. Offensichtlich ist hier der Sitz des Patentinhabers entscheidend, siehe Artikel 10.

Prinzipiell ja eine sinnvolle Ersatzregelung, aber man wird dann sehen, ob dann zufälligerweise Patentholdings in Ländern mit besonders langsamer Gerichtsbarkeit populär werden. Auch frage ich mich, wie sich ein deutsches Verletzungsgericht fühlt, wenn ein Nichtigkeitsgericht eines anderen EU-Landes ein offenkundig nichtiges Patent aufrecht erhält.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Interessant könnte die Frage sein, wie Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen (nach abgelaufener EPÜ-Einspruchsfrist) behandelt werden, da ein einheitliches Gerichtssystem wohl vorerst nicht in Sicht ist. Offensichtlich ist hier der Sitz des Patentinhabers entscheidend, siehe Artikel 10.

Verletzung und Nichtigkeit sind nach meinem Verständnis in diesem Vorschlag gar nicht geregelt. Der genannte Art. 10 betrifft meines Erachtens nur die Frage, welches Recht für die Vorschriften über das Patent oder die Anmeldung als Gegenstand des Vermögens relevant sind, d.h. für Fragen wie Pfändbarkeit, Verwertung in Insolvenz etc. Insoweit scheint das im Hinblick darauf, was geregelt werden soll, ähnlich wie Art. 66 EPÜ zu sein. Nur wird natürlich wegen der Einheitlichkeit des Unionspatents nicht wie im EPÜ für unterschiedliche Staaten unterschiedlich angeknüpft, sondern es gibt eine einheitliche Anknüpfung, die für das gesamte Patent gilt.

Ich vermute, dass die Streitregelung in einer separaten Verordnung oder (falls das wegen IT und ES nicht geht) in einem weiteren Abkommen zur verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 20 EUV geregelt werden soll. Bei einem GRUR-Vortrag eines damit befassten Mitarbeiters der Kommission habe ich es so aufgefasst, dass mit der Aufsplittung in unterschiedliche Rechtsakte (einer für Unionspatent, einer für Streitregelung, einer für Sprachenregelung) sichergestellt werden soll, dass eine Verabschiedung zumindest für die Teile möglich ist, bei denen eine Einigung erzielt werden kann.

Zur Streitregelung: Das weitere Vorgehen ist nach dem EuGH-Gutachten momentan wieder ziemlich offen. Pagenberg hat in einem Artikel in den Mitteilungen vor einigen Monaten darauf hingewiesen, dass der - vom EuGH abgelehnte - Entwurf für die Streitregelung Ausgangspunkt für neue Rechtsakte zur Streitregelung sein kann (als eine Art EPLA 2, die aber sehr auf dem Ratsentwurf aufbaut). Wenn man die Streitregelung nur auf das künftige Unionspatent beschränkt (also nicht mehr wie im abgelehnten Vorschlag die EP-Patente mit einbeziehen will), und sicherstellt, dass nur EU-Mitglieder bei der gemeinsamen Streitregelung mitmachen (und nicht mehr wie im abgelehnten Vorschlag auch andere EPÜ-Vertragsstaaten), bestehen die vom EuGH im Gutachten 1/09 aufgezeigten Probleme nicht - alle Gerichte wären dann in das EU-Gerichtssystem eingebunden.

Falls die Streitreglung im Wesentlichen wie im Vorschlag Ratsdokument 7928/09 wäre, dann würde nach meiner Auffassung gelten (siehe Art. 15, 15a):
- für nicht im Wege der Widerklage erhobene Nichtigkeitsklagen ist die zentrale Kammer zuständig;
- für Verletzungsklagen ist die zentrale Kammer oder wahlweise die lokale oder regionale Kammer am Ort der unerlaubten Handlung zuständig;
- für Nichtigkeits-Widerklagen kann ausnahmsweise auch das Verletzungsgericht zuständig sein, falls nicht eine Verweisung an die zentrale Kammer erfolgt.

Eine alternative Lösung, die in der Kammerversammlung letzte Woche genannt wurde, wäre, das Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren ähnlich wie bei Gemeinschaftsmarke und -geschmacksmuster zu lösen. D.h. man würde einfach nationale Gerichte zu "Gemeinschaftspatentgerichten" erklären. Dabei hapert es aber meiner Meinung nach ein wenig daran, dass es bei GM und GGM ein zeitlich unbeschränktes amtliches Verfahren zur Vernichtung für das Schutzrecht gibt. Für nicht im Wege der Widerklage erhobene Nichtigkeitsklagen gegen Unionspatente müsste man also eine ganz neue Regelung für die Zuständigkeit schaffen.

Da das alles so im Fluss ist, kann man wohl noch auf Überraschungen gefasst sein.
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Verletzung und Nichtigkeit sind nach meinem Verständnis in diesem Vorschlag gar nicht geregelt. Der genannte Art. 10 betrifft meines Erachtens nur die Frage, welches Recht für die Vorschriften über das Patent oder die Anmeldung als Gegenstand des Vermögens relevant sind, ...

Ja, ich hatte mich auch gefragt, ob der Entwurf überhaupt Regelungen zu Verletzung/Nichtigkeit enthält - der einzige Artikel, aus dem ich einen Hinweis ableiten konnte, war Art. 10.

Nachdem aber eine zentrale Gerichtsbarkeit offensichtlich nicht greifbar ist, frage ich mich schon, wie die Regelung sein könnte. Die von Dir angeführten Möglichkeiten klingen zumindest sinnvoll, sind aber wohl noch nicht spruchreif, so wie ich das verstehe.

Bei Verletzung sollten auch ohne spezielle Vorschrift zumindest der Sitz des Verletzers und der Ort der unerlaubten Handlung als Gerichtsstand möglich sein. Aber bei Nichtigkeit? Ist es denkbar, dass das Gemeinschaftspatent nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr angegriffen werden kann? Meiner Ansicht nach wohl kaum ... dann wäre man ohne spezielle Vorschrift wieder beim Sitz des Patentinhabers.
 
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EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Unionspatent kommt, ohne dass parallel Vorschriften zur Streitregelung erlassen werden. Andernfalls bliebe einfach zu viel unklar. Wenn man beispielsweise bei der Verletzung bleibt: Soll das Gericht am Ort der unerlaubten Handlung nur für die Handlungen im jeweiligen Mitgliedsstaat zuständig sein (wie dies nach GMV, GGV und Sheville-Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der Fall ist)?

Aber bei Nichtigkeit? Ist es denkbar, dass das Gemeinschaftspatent nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr angegriffen werden kann? Meiner Ansicht nach wohl kaum ... dann wäre man ohne spezielle Vorschrift wieder beim Sitz des Patentinhabers.
Ich halte es auch für nicht vorstellbar, dass man ein Unionspatent nach dem Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr angreifen können soll.

Was die "allgemeinen Vorschriften" (ist evtl. die EuGVVO gemeint?) anbelangt, würden diese mehr Fragen aufwerfen als Lösungen bieten. Was macht man beispielsweise für einen nicht in der Union ansässigen Patentinhaber? Da ist schon fraglich, ob die Zuständigkeitsordnung der EuGVVO überhaupt eröffnet ist. Art. 22 Nr. 4 EuGVVO betrifft nach seinem Wortlaut nur den Fall, dass ein Schutzrecht in einem Mitgliedsstaate oder nach einem Übereinkommen mit Wirkung für einen Mitgliedsstaat hinterlegt wurde - da fällt ein Unionspatent nach meiner Auffassung nicht darunter. Bleibt also Art. 4 EuGVVO, der auf das mitgliedsstaatliche (nationale) Recht verweist. Das kann aber nicht richtig sein, weil sichergestellt werden muss, dass die Zuständigkeit eines mitgliedsstaatlichen Gerichts eröffnet ist. (Es ist sicher nicht gewollt, dass bei einem in JP ansässigen Patentinhaber ein japanisches Gericht über das Unionspatent entscheidet.) Wenn man hier nicht an die Einrichtung einer zentralen Kammer glaubt, wäre vielleicht eine Wohnsitzkaskade wie in GMV oder GGV die Lösung (gut für die deutschen Gerichte ...).

Ohne Sonderregelung würden die Probleme auch gar nicht bei der internationalen Zuständigkeit aufhören. Beispiel DE: Die Zuständigkeit des BPatG gilt zunächst einmal für DE-Patente und den diesen gleichgestellten deutschen Teilen von EP-Patenten. Sollen also die Landgerichte (oder bei einem hypothetischen nicht wertvollen Patent, bei dem der Streitwert unter 5000 EUR liegt, sogar die Amtsgerichte) zuständig sein? Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich eines der deutschen LGs berufen fühlt, ein Schutzrecht, das Wirkung auch für 24 andere EU-Mitgliedsstaaten entfaltet (wenn man annimmt, dass ES und IT nicht mitmachen), nichtig zu erklären, sofern es nicht in einem Unionsrechtsakt dazu für zuständig erklärt wird.

Übrigens ist in der Begründung zu Art. 10 in dem Dokument, das Du verlinkt hast, erwähnt, dass an Vorschriften zur Streitregelung gearbeitet wird bzw. zeitnah gearbeitet werden soll.
 
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Lysios

*** KT-HERO ***
Sollen also die Landgerichte (oder bei einem hypothetischen nicht wertvollen Patent, bei dem der Streitwert unter 5000 EUR liegt, sogar die Amtsgerichte) zuständig sein?

Also solange das EPÜ und dort insbesondere Art. 2 EPÜ nicht geändert wird, bleibt es doch erst einmal bei § 143 Abs. 1 PatG. Also kann ein Amtsgericht nie zuständig sein.

Dass das EPÜ natürlich geändert werden muss, damit die EU Vertragsstaat wird, steht außer Zweifel. Und dass das noch viele Jahre dauern wird, wissen wir seit EPÜ 2000 sehr genau.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Also solange das EPÜ und dort insbesondere Art. 2 EPÜ nicht geändert wird, bleibt es doch erst einmal bei § 143 Abs. 1 PatG. ... .
Realistischerweise müsste man Art. 2 EPÜ für ein Unionspatent wohl lesen als ".. hat in jeder Vertragspartei, für die es erteilt wird, dieselben Wirkungen ...". Somit käme man eher zum EU-Recht als zum deutschen PatG. Wäre ja traurig, wenn man für die Verfahren nach Erteilung auch für das Unionspatent wieder auf 25 verschiedene nationale Gesetze zurückgreifen müsste.

Dass das EPÜ natürlich geändert werden muss, damit die EU Vertragsstaat wird, steht außer Zweifel. Und dass das noch viele Jahre dauern wird, wissen wir seit EPÜ 2000 sehr genau.
Habe ich auch immer so gesehen. Der Vorstand der Kammer hat auf der Kammerversammlung letzte Woche aber erwähnt, dass man hofft, ohne eine EPÜ-Reform auszukommen. Soweit ich verstanden habe, beruhen diese Hoffnungen auf Art. 142 ff. EPÜ.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Soweit ich verstanden habe, beruhen diese Hoffnungen auf Art. 142 ff. EPÜ.

Das wäre ja schrecklich. Denn das würde bedeuten, dass für DE nur noch ein EU Patent über das EPA erlangt werden könnte. Ein normales europäisches Patent mit Wirkung für DE wäre ausgeschlossen. Also das gibt bestimmt große Widerstände.
 

grond

*** KT-HERO ***
Das wäre ja schrecklich. Denn das würde bedeuten, dass für DE nur noch ein EU Patent über das EPA erlangt werden könnte. Ein normales europäisches Patent mit Wirkung für DE wäre ausgeschlossen. Also das gibt bestimmt große Widerstände.

Warum sollte es da so große Widerstände geben? Weil mehr Länder in einem Patent auch höhere Jahresgebühren als eine "Sparlösung" bedeuten würden? Ich hoffe eigentlich auf die Einsicht der Mächtigen, dass die Jahresgebühren für ein Unionspatent nicht mehr sein dürfen, als die summierten nationalen Jahresgebühren in den Ländern, in denen im Durchschnitt validiert wird...

Vielleicht könnte man aber auch noch Art. 135 EPÜ durch entsprechende nationale Gesetzgebungen ausbauen, so dass der Weg eines EU-weit erteilten EP-Patentes in einzelne nationale Patente möglich bleibt. Doppelschutz entstünde auf diese Weise auch nicht.

Alles nur eine Frage der richtigen Lobbyarbeit... :)
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Weil mehr Länder in einem Patent auch höhere Jahresgebühren als eine "Sparlösung" bedeuten würden?

Das wäre sicher ein Problem.

Aber dann dürften deutsche Patente bald nur noch ein Nischendasein führen, wenn die Altfälle irgendwann einmal alle erloschen sind. Aus Sicht der EU sicher genau das, was gewollt ist. Aber da fragt sich dann schon, was bringt die Qualifikation deutscher Patentanwalt noch? Zumal es ja auch für die Zulassung zum HABM immer wieder Bestrebungen gibt, hierfür eine eigene Prüfung wie die EQE einzuführen. Und wenn es wirklich ein zentrales europäisches Gericht gibt, dann sind vielleicht die Deutschen zu teuer, sofern sie dort überhaupt vertreten dürfen?
 

grond

*** KT-HERO ***
Aber dann dürften deutsche Patente bald nur noch ein Nischendasein führen, wenn die Altfälle irgendwann einmal alle erloschen sind.

Das sehe ich nicht so eng. Die kleine Lösung mit einzig und allein einer deutschen Patentanmeldung ist für mittelständische Mandanten immer noch genügend interessant. Wenn es tatsächlich keine Möglichkeit mehr gäbe, weniger als gleich die ganze EU zu bekommen, würden auch sicherlich Prioritätsnachanmeldungen in den EU-Kernländern attraktiver, was einen gegenläufigen Trend hin zum nationalen Patent begründen könnte.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Vermutlich habe ich mich im Hinblick auf Art. 142 EPÜ getäuscht - nach dem, was ich bei der Kammerversammlung gehört habe, denke ich schon, dass man auch weiterhin die Wahl haben soll, ob einzelne Staaten oder die ganze Union benannt werden. Das nur als Klarstellung und Korrektur.

Was ich bei der ganzen Diskussion zum EU-Patent etwas bedauerlich finde, ist, dass immer als Automatismus vorgesehen ist, das vom EPA verwalten zu lassen. Freilich gibt es dort Datenbanken zum Stand der Technik und ausgebildete Prüfer (auch wenn es mittlerweile auch einen gewissen Anteil von eher unerfahrenen Prüfern zu geben scheint), und es war schon füher beim GPÜ immer angedacht, dass das Gemeinschaftspatent und das EP beide vom EPA verwaltet werden. Unter der Vorgänger-Amtsleitung der jetzigen Amtsleitung haben sich einige Dinge doch recht komisch entwickelt. Ich frage mich immer, ob ein EU-Patent, falls es je kommen sollte, beim EPA wirklich richtig aufgehoben wäre - wer weiß, was für Initiativen künftigen Amtsleitungen noch einfallen. Die EU als Institution hätte im Verwaltungsrat ja wohl auch nur eine Stimme, ganz egal, wie viele Unionspatente angemeldet werden.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Vermutlich habe ich mich im Hinblick auf Art. 142 EPÜ getäuscht - nach dem, was ich bei der Kammerversammlung gehört habe, denke ich schon, dass man auch weiterhin die Wahl haben soll, ob einzelne Staaten oder die ganze Union benannt werden. Das nur als Klarstellung und Korrektur.

Also Du hast Dich vermutlich nicht getäuscht. Ich haben mir den Entwurf der Verordnung angeschaut und im Singer/Stauder zu Art. 142 ff. nachgelesen. Der Plan ist tatsächlich Art. 142 ff. EPÜ zu nutzen: Das GPÜ war der Grund diese Regelungen. Ich hatte mich gestern nur vom Kley verwirren lassen, der zu Art. 149 EPÜ behauptet hatte, davon wäre noch kein Gebrauch gemacht worden. Tatsächlich haben aber gerade CH/LI hiervon Gebrauch gemacht und nicht schon Art. 142 EPÜ wäre der Grund, dass diese nur gemeinsam benannt werden können. Da enthält der Kley eindeutig einen Fehler.

Nach dem Entwurf der Verordnung soll jedoch kein Gebrauch von Art. 149 EPÜ Gebrauch gemacht werden. Und die Lesart von Art. 142 EPÜ ist, dass das einheitliche Patent nur als Zusatzoption existiert.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Also solange das EPÜ und dort insbesondere Art. 2 EPÜ nicht geändert wird, bleibt es doch erst einmal bei § 143 Abs. 1 PatG. Also kann ein Amtsgericht nie zuständig sein.

Also der Trick ist Art. 4 Nr. 2 des Entwurfs der Verordnung:

"Sofern die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents eingetragen wurde, ergreifen die
teilnehmenden Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag
der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im
Europäischen Patentblatt die Wirkung eines Europäischen Patents als nationales Patent auf
ihrem Hoheitsgebiet als noch nicht eingetreten gilt."

D.h., die nationalen Vorschriften sind nicht anwendbar. Es gilt damit nur, was in EPÜ und Verordnung geregelt ist. Damit hätte man ein EU Patent und kann damit nichts anfangen, weil man es nicht durchsetzen kann.

Wie ich gehört habe, ist es der Kommission wohl sehr ernst, diese Verordnung so schnell wie möglich durchzudrücken. Nach dem Motto, wenn nicht jetzt dann nie. Damit wäre das EU Patent erst einmal eine Totgeburt, weil niemand es nutzen würde. Allerdings ist die Hoffnung, dass man so erst einmal Fakten schafft und dann den Rest leichter vereinbart bekommt.
 

ppa

GOLD - Mitglied
Das EPA freut sich übrigens schon

http://blog.epo.org/politics/unitary-patent-on-track/


Die weitere entwicklung könnte auch sein, dass - wo das EPÜ eh geändert wird - auch ein zentrales Nichtigkeitsverfahren eingeführt wird. es soll ohnehin ein "beschwerdegericht " gebildet werden:
http://www.epo.org/law-practice/legislative-initiatives/autonomy_de.html

d.h. die Beschwerdekammern ausgegliedert werden. warum dann da nicht auch ein zentrales nichtigkeitsverfahren?

wg verletzungen etc ist ja das epla geplant
http://www.epo.org/law-practice/legislative-initiatives/epla_de.html
 

ppa

GOLD - Mitglied
und wofür man noch den deutschen pa braucht?

- für Verletzungsverfahren, einstweilige verfügungen etc. aus patenten, gbm
- erstberatung, was man wo machen kann, zb de-patent oder gbm oder gemeinschaftspatent
- bewertung ob verletzung

wenn das gemeinschaftspatent attraktiv wird, ist das doch auch für uns gut.

alleine um das zusätzliche priojahr auszunutzen werden wohl viele noch erst dpa anmelden.

und gebrauchsmuster gibt es noch nicht eu-weit.

wichtig ist nur, dass das gemeinschaftspatent niicht zb nach alicante geht, sondern die eu dem epü beitritt.
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Also der Trick ist Art. 4 Nr. 2 des Entwurfs der Verordnung:

Das ist ja eine kuriose Regelung. Man sollte meinen, dass nach all den Überlegungen, die in Brüssel angestellt wurden, sinnvollere Vorschläge rauskommen.

Alle EU-Staaten sind als Mitglieder des EPÜ verpflichtet, sich an Art. 2 und 64 (2) EPÜ zu halten. Jetzt versucht die EU, für das "Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung" außerhalb des EPÜ eine Vorschrift zu schaffen, mit der EPÜ-Regelungen durch nationales Recht ausgehebelt werden sollen. Gleichzeitig will man das Unionspatent aber irgendwie in das EPÜ integrieren. Ob man auf diese Weise wirklich schafft, ein Unionspatent ohne Änderung des EPÜ hinzubekommen, finde ich höchst fragwürdig.
 
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