DE Gemeinsame Eigentümer eines Patents - Nutzungsbefugnis

Patentee360

BRONZE - Mitglied
Hallo Kollegen,

es geht um folgenden Fall:
Ein Patent P (gerichtet auf Erzeugnis) gehört zwei Unternehmen X und Y, da Mitarbeiter beider Unternehmen an der Erfindung beteiligt waren. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, habe ich nun folgende Frage:

Im deutschen Recht ist es doch grundsätzlich so, dass jeder (X und Y) das mit dem Patent P geschützte Produkt herstellen und verkaufen darf - ohne Zustimmung des jeweils anderen. Bei der Vergabe von Lizenzen ist eine Zustimmung erforderlich (Deutschland).

Wenn jetzt X dieses selbst hergestellte patentgeschützte Produkt an einen Kunden K liefern möchte, und Y dies nicht möchte (weil dieser Kunde z.B. ein Konnkurrent von Y ist), kann Y dies X verweigern? Ich dachte immer, dass das nicht möglich ist, da X die Erdindung frei, ohne Zustimmung von Y, herstellen, verkaufen, ... darf.

§ 743 (2) BGB besagt jedoch, dass jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Könnt Ihr mir Auskunft geben, wie nun die Rechtslage ist (deutsches Recht, kein Vertrag)?

Vielen Dank!
 

Fip

*** KT-HERO ***
Bei der Vergabe von Lizenzen ist eine Zustimmung erforderlich (Deutschland).

Das ist meines Wissens nach umstritten und daher so allgemeingültig postuliert nicht richtig. Die Frage ist doch, ob durch eine Lizenzvergabe des Einen der Mitgebrauch des Anderen auch tatsächlich so beeinträchtigt wird, dass dieser die Lizenzvergabe nicht hinnehmen muss.

§ 743 (2) BGB besagt jedoch, dass jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Könnt Ihr mir Auskunft geben, wie nun die Rechtslage ist (deutsches Recht, kein Vertrag)?

In X ZR 152/03 "Gummielastische Masse II" hat der BGH mit einigen bis dahin in der Literatur vorherrschenden Meinungen aufgeräumt und sich recht grundsätzlich zur Frage der Bruchteilsgemeinschaft geäußert. Danach folgen einige Entscheidungen, die sich ebenfalls vertiefend mit diesem Thema befassen (leicht zu finden, wenn man in der Entscheidungsdatenbank im Suchfeld "Suchbegriff" nach "X ZR 152/03" sucht. Vielleicht kommst Du hiermit weiter. In jedem Fall sollten diese Entscheidungen zum besseren Verständnis beitragen können.
 

Patentee360

BRONZE - Mitglied
Hallo Fip,

danke für deine Antwort. Ich habe mir die Entscheidung, sowie Folgeentscheidungen dazu durchgelesen, jedoch keine Antwort auf meine Frage gefunden.

Nachdem auch du keine klare Antwort auf meine Frage gegeben hast nehme ich an, dass die Rechtslage nicht ganz eindeutig ist?

BG
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das ist meines Wissens nach umstritten und daher so allgemeingültig postuliert nicht richtig. Die Frage ist doch, ob durch eine Lizenzvergabe des Einen der Mitgebrauch des Anderen auch tatsächlich so beeinträchtigt wird, dass dieser die Lizenzvergabe nicht hinnehmen muss.
Die Frage ist zunächst einmal, ob eine Lizenzvergabe eine "Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen" ist. Solche Verfügungen sind nämlich nach §747 BGB generell nur gemeinsam möglich, egal ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Soweit ich erkennen kann, ist sich die Literatur einig, dass es so ist, es ist aber eher strittig, ob eine unerlaubt einseitig erteilte Lizenz deshalb auch gleich gegenüber dem Lizenznehmer unwirksam ist. Womöglich ist also nur der bösgläubige Lizenzgeber seinem Mitinhaber für Schäden durch die unerlaubte Lizenzvergabe haftbar.

Zur Ausgangsfrage: § 743(2) ist eine relativ hohe Hürde. "Normale Marktreflexe" reichen für eine Beeinträchtigung nicht aus (dass der eine womöglich weniger verkauft, wenn der andere auch auf dem Markt ist, ist hinzunehmen). Ich sehe deshalb eher keine Handhabe für den Y gegen X, außer der Drohung, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Die Frage ist zunächst einmal, ob eine Lizenzvergabe eine "Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen" ist. Solche Verfügungen sind nämlich nach §747 BGB generell nur gemeinsam möglich, egal ob eine Beeinträchtigung vorliegt. Soweit ich erkennen kann, ist sich die Literatur einig, dass es so ist ...

Das kommt wiederum sehr auf die Art der Lizenz an. Das kann man meines Erachtens daher so allgemein nicht sagen. Was für die eine Lizenzierungsart gelten mag, muss für die andere nicht zwingend ebenfalls zutreffend sein.
 
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