Patentee360
BRONZE - Mitglied
Hallo Kollegen,
es geht um folgenden Fall:
Ein Patent P (gerichtet auf Erzeugnis) gehört zwei Unternehmen X und Y, da Mitarbeiter beider Unternehmen an der Erfindung beteiligt waren. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, habe ich nun folgende Frage:
Im deutschen Recht ist es doch grundsätzlich so, dass jeder (X und Y) das mit dem Patent P geschützte Produkt herstellen und verkaufen darf - ohne Zustimmung des jeweils anderen. Bei der Vergabe von Lizenzen ist eine Zustimmung erforderlich (Deutschland).
Wenn jetzt X dieses selbst hergestellte patentgeschützte Produkt an einen Kunden K liefern möchte, und Y dies nicht möchte (weil dieser Kunde z.B. ein Konnkurrent von Y ist), kann Y dies X verweigern? Ich dachte immer, dass das nicht möglich ist, da X die Erdindung frei, ohne Zustimmung von Y, herstellen, verkaufen, ... darf.
§ 743 (2) BGB besagt jedoch, dass jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Könnt Ihr mir Auskunft geben, wie nun die Rechtslage ist (deutsches Recht, kein Vertrag)?
Vielen Dank!
es geht um folgenden Fall:
Ein Patent P (gerichtet auf Erzeugnis) gehört zwei Unternehmen X und Y, da Mitarbeiter beider Unternehmen an der Erfindung beteiligt waren. Soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, habe ich nun folgende Frage:
Im deutschen Recht ist es doch grundsätzlich so, dass jeder (X und Y) das mit dem Patent P geschützte Produkt herstellen und verkaufen darf - ohne Zustimmung des jeweils anderen. Bei der Vergabe von Lizenzen ist eine Zustimmung erforderlich (Deutschland).
Wenn jetzt X dieses selbst hergestellte patentgeschützte Produkt an einen Kunden K liefern möchte, und Y dies nicht möchte (weil dieser Kunde z.B. ein Konnkurrent von Y ist), kann Y dies X verweigern? Ich dachte immer, dass das nicht möglich ist, da X die Erdindung frei, ohne Zustimmung von Y, herstellen, verkaufen, ... darf.
§ 743 (2) BGB besagt jedoch, dass jeder Teilhaber zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands nur insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.
Könnt Ihr mir Auskunft geben, wie nun die Rechtslage ist (deutsches Recht, kein Vertrag)?
Vielen Dank!