Kurt
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
folgender Fall:
August 2020: Deutsche Patentanmeldung P1 auf den Gegenstand A
Mai 2021: Offenbarung des Gegenstands A+B auf einer Messe
Juni 2021: Gebrauchsmusteranmeldung auf den Gegenstand A und den Gegenstand A+B, unter Inanspruchnahme der Priorität der P1.
Gilt für den Gegenstand A+B die Neuheitsschonfrist nach GebrMG §3?
folgender Fall:
August 2020: Deutsche Patentanmeldung P1 auf den Gegenstand A
Mai 2021: Offenbarung des Gegenstands A+B auf einer Messe
Juni 2021: Gebrauchsmusteranmeldung auf den Gegenstand A und den Gegenstand A+B, unter Inanspruchnahme der Priorität der P1.
Gilt für den Gegenstand A+B die Neuheitsschonfrist nach GebrMG §3?