DE Fristenregel Schriftsatzfrist bei Terminsladung BPatG

die patente

Schreiber
Wo ist die Frist zur Einreichung eines evtl. Schriftsatzes bei Terminsladungen vor dem BPatG geregelt? Bin in der gesamten ZPO nicht fündig geworden. Wer kann mir sagen, in welchem Gesetz u. Paragraphen das zu finden ist?
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Warum ist § 132 ZPO nicht einschlägig?
Weil - je nach Verfahren - Amtsermittlungs- und nicht Beibringungsgrundsatz gilt?

Zur ursprünglichen Frage: Das dürfte wohl auf die Verfahrensart ankommen.

Für Nichtigkeitsverfahren: § 83 (2), (4) PatG

Für (ein- und zweiseitige) Beschwerdeverfahren und Einspruchsverfahren: Da dürfte es wegen Amtsermittlung überhaupt keine Schriftsatzfrist im engeren Sinne geben. Im zweiseitigen Verfahren könnte wohl höchstens Vertagung mit Kostenauferlegung drohen, wenn das Vorbringen so spät ist, dass die andere Seite es nicht rechtzeitig vor der Verhandlung kannte und wegen des neuen Vorbringens (z.B. wegen neuer Ansprüche) nachrecherchieren muss (ist eine der Crimpwerkzeug-Entscheidungen).
 

Lysios

*** KT-HERO ***
EQE2009-Gast schrieb:
Weil - je nach Verfahren - Amtsermittlungs- und nicht Beibringungsgrundsatz gilt?
Also daraus folgt erst einmal nur die Nichtanwendbarkeit von § 296 ZPO. § 272 Abs. 2 ZPO ist ja nach § 87 Abs. 2 S. 2 PatG anwendbar. Zudem gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nur für die Ermittlung des Sachverhalts.

§ 132 ZPO scheint mir zumindest aber in mehrseitigen Verfahren anwendbar und dem Normzweck nach in einseitigen Verfahren nicht anwendbar. Bei Nichtbefolgung von § 132 ZPO drohen dann in mehrseitigen Verfahren die von Dir angesprochenen Risiken (Vertagung der Besprechung des Inhalts der verspäteten Schriftstücke und negative Kostenfolge).
 

Fip

*** KT-HERO ***
die patente schrieb:
Wo ist die Frist zur Einreichung eines evtl. Schriftsatzes bei Terminsladungen vor dem BPatG geregelt? Bin in der gesamten ZPO nicht fündig geworden. Wer kann mir sagen, in welchem Gesetz u. Paragraphen das zu finden ist?
Jedenfalls hinsichtlich des Nichtigkeitsverfahrens lohnt sich außerdem ein Blick in § 83 PatG.
 
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