DE Frist für Beschluss nach mündl. Verhandlung

ander

*** KT-HERO ***
LK,
im Oktober 2021 fand eine mündliche. Verhandlung im Anmedeverfahren statt.
Es gab keinen Beschluss.
Bis gibt es keinen Beschluss o.ä. vom Prüfer.
Frage:
Gibt es eine Frist, innerhalb der der Prüfer einen Beschluss o.ä. erlassen muss?

Gruß
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Es gibt nur eine Frist, innerhalb der Prüfer keinen Beschluss erlassen darf, nämlich die Frist zur Äußerung auf das Protokoll. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, warum keine erteilungsfähigen Unterlagen vorliegen; andernfalls muss das Patent unmittelbar erteilt werden, und das Protokoll wird dem Erteilungsbeschluss beigefügt.

Wenn der Anmelder innerhalb der Äußerungsfrist z.B. die (n+1)te unzulässig erweiterte Fassung der Ansprüche vorlegt, zu der vor einer Zurückweisung erst nochmal wieder ein Bescheid erstellt werden müsste, und wenn das erkennbar mutwillig geschieht, dann wird es durchaus den einen oder anderen Prüfer geben, der so eine Anmeldung ein paar Jahre (vielleicht bis zu seiner Pensionierung) liegen lässt und inzwischen kooperativere Anmelder vorzieht.

Ich finde diese "Gefahr" immer noch das kleinere Übel, verglichen mit R. 137 (3) und (5) EPÜ.

Wenn keine Äußerung auf das Protokoll eingereicht wurde (und nur auf den Zurückweisungsbeschluss gewartet wird), ist ein "Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten" möglich; da kommt der Beschluss idR umgehend.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Laut Thread gingnes um ein DE-Verfahren. Da kann der Prüfer am Ende der Anhörung beschließen, muss aber nicht.

Daher wäre interessant, was genau in der Niederschrift steht (wenn noch behebbare Mängel bestehen, wird die Niederschrift mit Frist zur Äußerung versandt, es gibt aber auch Prüfer die sinngemäß sagen: "das wird kein Patent, entscheiden Sie bitte ob Sie einen Beschluss wollen oder zurücknehmen...").
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Warum? Welchen Einfluss hätte das auf die ursprüngliche Frage?
Es würde helfen zu verstehen, wie die Sachlage ist. Dann könnte man eventuell das Vorgehen des Prüfers ( oder des Anmelders) verstehen und rechtlich einschätzen.
So kann man nur Deine erste Antwort wiederholen: nein, es gibt keine Frist...

Ich habe z.B. schon Fälle gesehen, da wurden in der Anhörung alle Ansprüche gestrichen und ein anderes, bisher nicht beanspruchtes, Ausführungsbeispiel beansprucht - ohne Vorwarnung. Da wäre es für mich verständlich, wenn der Prüfer das in die ganz normale Aktenteihenfolge aufnimmt und nicht sofort weitermacht...
 
Zuletzt bearbeitet:

Hans35

*** KT-HERO ***
Die Niederschrift muss die Gründe enthalten, warum das Patent nicht in der Anhörung erteilt wurde und ggf. auch, wer als nächster zum Schriftwechsel "dran" ist. Das ist idR der Anmelder unter Fristsetzung, wenn mit den geltenden Unterlagen (d.h. ohne eine weitere Änderung der Ansprüche und/oder Anpassung der Beschreibung) eine Erteilung nicht möglich ist, manchmal ist es aber auch der Prüfer, z.B. wenn zunächst eine Nachrecherche zu den in der Anhörung erarbeiteten Ansprüchen durchgeführt werden soll.

Immer wenn der Anmelder seine Frist nicht nutzt, muss er mit einer Zurückweisung rechnen.
 
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