Es gibt nur eine Frist, innerhalb der Prüfer keinen Beschluss erlassen darf, nämlich die Frist zur Äußerung auf das Protokoll. Aus dem Protokoll muss hervorgehen, warum keine erteilungsfähigen Unterlagen vorliegen; andernfalls muss das Patent unmittelbar erteilt werden, und das Protokoll wird dem Erteilungsbeschluss beigefügt.
Wenn der Anmelder innerhalb der Äußerungsfrist z.B. die (n+1)te unzulässig erweiterte Fassung der Ansprüche vorlegt, zu der vor einer Zurückweisung erst nochmal wieder ein Bescheid erstellt werden müsste, und wenn das erkennbar mutwillig geschieht, dann wird es durchaus den einen oder anderen Prüfer geben, der so eine Anmeldung ein paar Jahre (vielleicht bis zu seiner Pensionierung) liegen lässt und inzwischen kooperativere Anmelder vorzieht.
Ich finde diese "Gefahr" immer noch das kleinere Übel, verglichen mit R. 137 (3) und (5) EPÜ.
Wenn keine Äußerung auf das Protokoll eingereicht wurde (und nur auf den Zurückweisungsbeschluss gewartet wird), ist ein "Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten" möglich; da kommt der Beschluss idR umgehend.