Liebes Forum,
ich hätte heute mal eine kurze Frage zum Beschwerdeverfahren (im Zuge einer Markenlöschung):
Nehmen wir mal folgenden Fall an:
A beantragt im Jahre 2012 die Löschung der B gehörenden Marke M in allen (eingetragenen) Klassen K1, K2 und K3.
Im Jahre 2014 bestätigt das DPMA die Löschung in Klasse K1.
Daraufhin steigt B ins Beschwerdeverfahren vorm BPatG ein.
Kann sich B dadurch letztlich gar "verschlechtern"?
Sprich, kann durch die Beschwerde letztlich, neben der Löschung in Klasse K1, auch die Löschung in den Klassen K2 und K3 angeordnet werden, also über das vom DPMA intendierte Maß hinaus?
Oder ist eine solche Schlechterstellung durch Urteil des BPatG ausgeschlossen, so dass lediglich die Löschung in Klasse K1 bestätigt werden könnte, nicht jedoch weitere Löschungen angeordnet werden können?
Kernfrage:
Wo ist das denn "geregelt"?
Danke!
Vlg
ich hätte heute mal eine kurze Frage zum Beschwerdeverfahren (im Zuge einer Markenlöschung):
Nehmen wir mal folgenden Fall an:
A beantragt im Jahre 2012 die Löschung der B gehörenden Marke M in allen (eingetragenen) Klassen K1, K2 und K3.
Im Jahre 2014 bestätigt das DPMA die Löschung in Klasse K1.
Daraufhin steigt B ins Beschwerdeverfahren vorm BPatG ein.
Kann sich B dadurch letztlich gar "verschlechtern"?
Sprich, kann durch die Beschwerde letztlich, neben der Löschung in Klasse K1, auch die Löschung in den Klassen K2 und K3 angeordnet werden, also über das vom DPMA intendierte Maß hinaus?
Oder ist eine solche Schlechterstellung durch Urteil des BPatG ausgeschlossen, so dass lediglich die Löschung in Klasse K1 bestätigt werden könnte, nicht jedoch weitere Löschungen angeordnet werden können?
Kernfrage:
Wo ist das denn "geregelt"?
Danke!
Vlg