Karl
*** KT-HERO ***
Huhu,
ich habe mal eine gänzlich unpatentrechtliche Rechtsfrage aus rein privatem interesse. Vieleicht kann ja jemand aufgrund von Hagen Kenntnissen helfen (als Patentingenieur hab ich zur Zeit noch kein Hagen):
Fallgestalltung:
Mieter A wohnt zu Miete in der Wohnung von Eigentümer B. Außerdem gibt es noch eine von der Eigentümerversammlung eingesetzte Hausverwaltung C. C hat vor vielen Monaten (ca. letzten Sommer) festgestellt, dass die Balkons der Wohnungen im Gebäudekomplex nicht sicher sind, da die Brüstung nicht fachgerecht verankert ist. Die Hausverwaltung C hat damals ausgehangen, dass irgendwann mal Saniert werden soll, mehr nicht. Dringlichkeit liegt aufgrund der bereits verstrichenen Zeit voraussichtlich nicht vor.
Vor einiger Zeit (Datum Unbekannt) Hat C an B das Datum des Beginns der Gerüstarbeiten mitgeteilt und dabei darüber informiert, dass alle auf dem Balkon verbleibenden Gegenstände kostenpflichtig entsorgt werden. Dieses Schreiben ist nicht an Mieter A weitergeleitet worden. Mieter A erfährt von dem Datum des Beginns der Umbaumaßnahmen erst weniger als 2 Wochen vorher von einem Nachbarn N (rein zufällig...). Ein Aushang zum Baubeginn gab es nicht.
Der Mieter A hat relativ viele Dinge auf dem Balkon. Einen selbstverlegten Boden, eine Satelitenschüssel und vor allem eine überaus große und schwere Betonplatte, die zur sicheren Stabilisierung der Position der Satelitenschüssel dient. Außerdem natürlich noch Balkonmöbel (Blumenkästen etc.). Mieter A ist momentan Zeitlich relativ eingebunden, und das ganze Zeugs in den Keller zu schleppen kostet vermutlich nen halben Tag (abgesehen davon, das ich mir nichtmal sicher bin, ob Mieter A noch genug platz übrig hat).
Darum die folgenden Fragen:
1) Ist die allgemeine Ankündigung das irgend wann mal Umbaumaßnahmen des Balkons nötig werden hinreichend damit diese jetzt trotz der kurzen verbleibenden Zeit zumutbar sind?
2) Sind weniger als 2 Wochen eine hinreichende Vorlaufzeit zur Information des Mieters hinsichtlich des Datums des Baubeginns, insbesondere wenn dieser zur Erfüllung der Bedingungen (Räumung des Balkons) im Erheblichen Maße Arbeiten vollrichten muss?
3) Sollte Mieter A die Sachen nicht rechtzeitg vom Balkon geräumt kriegen, und Wohnungsverwaltung C lässt die Sachen tatsächlich verschrotten, wäre dies dann Sachbeschädigung? Ist das ganze dann auch strafrechtlich relevant?
4) Wen müsste der Mieter A auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Die Wohnungsverwaltung C oder den Vermieter B (der das Schreiben hätte weiterleiten müssen)? Meine Vermutung wäre, dass die Wohnungsverwaltung in Anspruch zu nehmen wäre. In wie weit der Vermieter mich hätte informieren müssen ist für mich nicht offensichtlich, da ich keinen Einblick in die vertraglichen Verhältnisse zwischen B und C habe. C ist derjenige, der den Schaden direkt verursacht. Sollte B gegenüber von C zur Information von A verpflichtet gewesen sein, könnte C später dann B in Anspruch nehmen, oder?
Vielen Dank für die Hilfe & viele Grüße
Karl
ich habe mal eine gänzlich unpatentrechtliche Rechtsfrage aus rein privatem interesse. Vieleicht kann ja jemand aufgrund von Hagen Kenntnissen helfen (als Patentingenieur hab ich zur Zeit noch kein Hagen):
Fallgestalltung:
Mieter A wohnt zu Miete in der Wohnung von Eigentümer B. Außerdem gibt es noch eine von der Eigentümerversammlung eingesetzte Hausverwaltung C. C hat vor vielen Monaten (ca. letzten Sommer) festgestellt, dass die Balkons der Wohnungen im Gebäudekomplex nicht sicher sind, da die Brüstung nicht fachgerecht verankert ist. Die Hausverwaltung C hat damals ausgehangen, dass irgendwann mal Saniert werden soll, mehr nicht. Dringlichkeit liegt aufgrund der bereits verstrichenen Zeit voraussichtlich nicht vor.
Vor einiger Zeit (Datum Unbekannt) Hat C an B das Datum des Beginns der Gerüstarbeiten mitgeteilt und dabei darüber informiert, dass alle auf dem Balkon verbleibenden Gegenstände kostenpflichtig entsorgt werden. Dieses Schreiben ist nicht an Mieter A weitergeleitet worden. Mieter A erfährt von dem Datum des Beginns der Umbaumaßnahmen erst weniger als 2 Wochen vorher von einem Nachbarn N (rein zufällig...). Ein Aushang zum Baubeginn gab es nicht.
Der Mieter A hat relativ viele Dinge auf dem Balkon. Einen selbstverlegten Boden, eine Satelitenschüssel und vor allem eine überaus große und schwere Betonplatte, die zur sicheren Stabilisierung der Position der Satelitenschüssel dient. Außerdem natürlich noch Balkonmöbel (Blumenkästen etc.). Mieter A ist momentan Zeitlich relativ eingebunden, und das ganze Zeugs in den Keller zu schleppen kostet vermutlich nen halben Tag (abgesehen davon, das ich mir nichtmal sicher bin, ob Mieter A noch genug platz übrig hat).
Darum die folgenden Fragen:
1) Ist die allgemeine Ankündigung das irgend wann mal Umbaumaßnahmen des Balkons nötig werden hinreichend damit diese jetzt trotz der kurzen verbleibenden Zeit zumutbar sind?
2) Sind weniger als 2 Wochen eine hinreichende Vorlaufzeit zur Information des Mieters hinsichtlich des Datums des Baubeginns, insbesondere wenn dieser zur Erfüllung der Bedingungen (Räumung des Balkons) im Erheblichen Maße Arbeiten vollrichten muss?
3) Sollte Mieter A die Sachen nicht rechtzeitg vom Balkon geräumt kriegen, und Wohnungsverwaltung C lässt die Sachen tatsächlich verschrotten, wäre dies dann Sachbeschädigung? Ist das ganze dann auch strafrechtlich relevant?
4) Wen müsste der Mieter A auf Schadensersatz in Anspruch nehmen? Die Wohnungsverwaltung C oder den Vermieter B (der das Schreiben hätte weiterleiten müssen)? Meine Vermutung wäre, dass die Wohnungsverwaltung in Anspruch zu nehmen wäre. In wie weit der Vermieter mich hätte informieren müssen ist für mich nicht offensichtlich, da ich keinen Einblick in die vertraglichen Verhältnisse zwischen B und C habe. C ist derjenige, der den Schaden direkt verursacht. Sollte B gegenüber von C zur Information von A verpflichtet gewesen sein, könnte C später dann B in Anspruch nehmen, oder?
Vielen Dank für die Hilfe & viele Grüße
Karl