EPÜ Feiertagsregel, Jahresgebühren und die J 4/91

Wassermelone

Vielschreiber
Ich bin ein bisschen verwirrt, wann genau die Feiertagsregel bei der Fälligkeit von Jahresgebühren anzuwenden ist. Wenn ich die J 4/91 richtig verstanden habe, dann sollte folgendes gelten:

EP-Anmeldung

Wann man eine JG zahlen muss, wird durch einen Fälligkeitstag bestimmt, nicht durch eine Frist. Daher ist R. 134 zwar nicht anzuwenden, eine gleichwirkende Feiertagsregel ist aber durch die J 4/91 ermöglicht. Fazit: 1x Feiertagsregel bezogen auf den Fälligkeitstag basierend auf J 4/91.

EP-Anmeldung, Nach"frist"

Hierbei handelt es sich streng genommen auch nicht um eine Frist. Eine Anwendung der Feiertagsregel ist dank der J 4/91 zwar möglich, da es keine zusammengesetzte Frist ist, wird die Feiertagsregel nur am Ende der Nachfrist angewandt, nicht zwischen dem ersten Zeitraum (keine Zuschlagsgebühr) und dem zweiten Zeitraum (mit Zuschlagsgebühr). Fazit: 1x Feiertagsregel bezogen auf den letzten Tag der Nach"frist" basierend auf J 4/91.

Euro-PCT-Anmeldung

Nach R. 159(1) EPÜ ist die JG für das dritte Jahr innerhalb einer (echten) Frist von 31 Monaten ab dem Prioritätstag zu zahlen, falls sie davor fällig wurde. Demnach ist R. 134 anwendbar. Fazit: 1x Feiertagsregel bezogen auf das Ende der 31-Monate-Frist basierend auf R. 134.

Euro-PCT-Anmeldung, Nachfrist

Nach der J 1/89 ist die Nachfrist in diesem Fall (i) eine echte Frist und (ii) ab dem Ablauf der 31-Monate-Frist für den Eintritt der europäischen Phase zu rechnen. Somit handelt es sich um eine zusammengesetzte Frist und R. 134 ist sowohl für die erste Frist (31 Monate zum Einleiten der EP-Phase) als auch für die zweite Frist (Nachfrist) anwendbar. Fazit: 2x Feiertagsregel (weil zusammengesetzte Frist) basierend jeweils auf R. 134.

Habe ich das so richtig verstanden?
 

Dokument42

BRONZE - Mitglied
Ich habe es genauso wie du verstanden.

Bzgl. der Fälligkeitstags nach Art. 86(1) und R. 51(1) EPÜ oder Nachfrist nach R. 51(2) EPÜ ist jeweils die R. 134 EPÜ anwendbar. Wenn die Nachfrist angewendet wird, handelt es sich aber nicht um eine zusammengesetzte Frist, J 4/91 und J 1/81.

Bzgl. EURO-PCT 31 M nach R. 159(1) EPÜ ist ebenfalls die R. 134 EPÜ anwendbar und hier greift eine der wenige Ausnahmen mit einer zusammengesetzten Frist, wenn die Nachfrist angewendet wird. Das heißt R. 134(1) EPÜ wird zweimal angewendet, J 1/89.
 
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