European Patent Attorney oder Europäischer Patentanwalt

beastie01

Schreiber
Hallo Zusammen,

ich hätte mal eine Frage zur Begriffsbestimmung.
Wisst ihr denn inwieweit es richtig ist, sich als europäischer Patentanwalt zu betiteln (natürlich nach bestandener EQE)?

Meist, wenn mich jemand fragt was ich als Ausbildung habe, sage ich "europäischer Patentanwalt", da dies für die Leute einfacher zu verstehen ist. Im Gegensatz zu "Zugelassener Vertreter vor dem europäischen Patentamt" bzw. "european patent attorney".

Gibt es hierfür eine eindeutige Regelung was richtig bzw. falsch ist?

Danke und Gruß,
Volker
 

phh007

Schreiber
Spannende Frage!

Gefunden dazu habe ich das:

Der FAQ des EPA zufolge kann nach der Eintragung die Bezeichnung "zugelassener Vertreter vor dem EPA", "European patent attorney", "mandataire en brevets européens" verwendet werden.

Die Empfehlung des Rates zum Titel (Berufsbezeichnung) schreibt im Wesentlichen das gleiche, und zusätzlich noch:
"4) Außer den vorstehend erwähnten Titeln sowie den im Europäischen Patentübereinkommen verwendeten Bezeichungen darf kein anderer europäischer Titel, der Wörter wie z.B. "European", "Européen" oder "Europäischer" in Verbindung mit anderen Patenttiteln umfasst, von einem Mitglied in irgend einem Vertragsstaat benutzt werde".

(EDIT: Siehe Kommentar von patachon hierzu zur Richtigstellung) Und noch etwas spezieller, bezogen auf die Tätigkeit EPAs in Deutschland, schreibt § 21 Abs. 3 des EuPAG: "Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden."

Viele Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:

macgyver01

SILBER - Mitglied
Wenn Du kein Patentanwalt bist und Dich trotzdem als solchen bezeichnest, begehst Du eine Straftat nach §132a StGB:

"(1) Wer unbefugt
[...]
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
[...]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Das ist m.E. auch sinnvoll, denn nur Patentanwälte haben z.B. ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich allen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mitgeteilt wurden; European Patent Attorneys haben dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht.

"§53 StPO:
(1) 1Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
[...]
3. Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; für Syndikusrechtsanwälte (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und Syndikuspatentanwälte (§ 41a Absatz 2 der Patentanwaltsordnung) gilt dies vorbehaltlich des § 53a nicht hinsichtlich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist;"

Die Rechtsanwaltslobby hat bei Einführung des Berufs "European Patent Attorney" genau darauf hingewirkt, dass der Begriff "Anwalt" nicht im Deutschen erscheint. Bei Einführung des "Patentanwalts" haben sie damals geschlafen; den gleichen Fehler wollten sie nicht noch einmal machen.
 
Zuletzt bearbeitet:

beastie01

Schreiber
Das sind guten Rückmeldungen.
Allerdings macht es ja tatsächlich einen Unterschied ob man sich "nur" Patentanwalt im Allgemeinen betitelt, oder Europäischer Patentanwalt.
Interessant ist auch, dass sogar auf der EPA-Website von europäischen Patentanwalt gesprochen wird, siehe https://www.epo.org/de/service-supp...lassenen-vertreter-antrag-auf-eintragung/wann

Sicher fährt man wohl wenn man, wie phh007 schreibt, sich an die Empfehlung vom epi hält.
 

macgyver01

SILBER - Mitglied
Allerdings macht es ja tatsächlich einen Unterschied ob man sich "nur" Patentanwalt im Allgemeinen betitelt, oder Europäischer Patentanwalt.
Warum? Inwiefern macht es einen Unterschied, ob ich mich als "Rechtsanwalt" oder als "europäischer Rechtsanwalt" bezeichne? Ich bin kein Rechtsanwalt, egal welches Adjektiv ich davorstelle.

Zudem verweise ich ergänzend noch auf §132a StGB Abs. 2:

"(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind"
 

patachon

GOLD - Mitglied
Und noch etwas spezieller, bezogen auf die Tätigkeit EPAs in Deutschland, schreibt § 21 Abs. 3 des EuPAG:
"Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden."
Diese Regelung bezieht sich *nicht* auf die EPAs, sondern auf die europäischen Patentanwälte. Das sind Patentanwälte, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten zugelassen sind und in DE vorübergehend (§13) oder dauerhaft (§20) praktizieren. Diese dürfen sich nicht "europäischer Patentanwalt" nennen in ihrer Bezeichnung (auch wenn das Gesetz sie genau so nennt).

Siehe §13 EuPAG:
(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen.
(2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder „Patentanwältin“ muss ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung „europäischer Patentanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

§20 EuPAG:
Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, zugelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt).


Mit dem EPA-Vertreter hat das nichts zu tun.
 

phh007

Schreiber
Diese Regelung bezieht sich *nicht* auf die EPAs, sondern auf die europäischen Patentanwälte. Das sind Patentanwälte, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten zugelassen sind und in DE vorübergehend (§13) oder dauerhaft (§20) praktizieren. Diese dürfen sich nicht "europäischer Patentanwalt" nennen in ihrer Bezeichnung (auch wenn das Gesetz sie genau so nennt).

Danke für die Aufklärung! Das zeigt natürlich nur umso deutlicher, dass man mit der Bezeichnung "European patent attorney" besser fährt und sich zeitgleich an die Epi-Empfehlung hält. Wie von beastie01 eingangs vorausgesetzt, natürlich nur nach bestandener EQE und Eintragung in die Liste.

Ein kurzer Blick in die gängigen größeren Kanzleien zeigt in dem Kontext auch, dass die allermeisten zugelassenen Vertreter (aber interessanterweise auch nicht alle) die DE/EN-Kombination "Patentanwalt & European Patent Attorney" führen.

 

Dr. Obvious

Vielschreiber
Vorsicht: Nach StPO haben EPAs wohl eher kein Zeugnisverweigerungsrecht nach §53 (aber zumindest Auskunftverweigerung nach §55 StPO IVm §23 Geheimnisschutzgesetz oder auch §142 Patg oder auch §203 Abs. 1 Nr. 3A StGB). Wobei die Frage bleibt, ob es nicht analog für EPAs gilt (siehe BGH Entscheidung zu Laien, die keine Geistlichen, aber Seelsorger sind und damit dennoch nach §53 das Zeugnis verweigern dürfen). Wohl aber nach §383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, was in Patentsachen sehr viel wichtiger ist.

Mit einer Ausnahme schließe ich mich ansonsten meinenVorrednern an, wobei ich eher die deutsche Patentanwaltslobby als Ursache dafür sehe, dass EPAs nicht als Patentanwälte bezeichnet werden (der Zug bezüglich deutscher PAs ist ja schon vor über 125 Jahren abgefahren):

Man muss bezüglich der Berufsbezeichnung auf das Land schauen:

In der Schweiz heißen EPAs ganz offiziell europäische Patentanwälte (siehe Art. 3 PAG)

Edit: und §53a StPO nicht vergessen: laut BGH Urteil von 2016 (Freiheit auch mit Ärzten eine Kanzlei zu Gründen) hat der BGH explizit auf dieses Verweigerungsrecht hingewiesen, selbst wenn dem nichtanwaltlichen Mitglied der Sozietät kein eigenes Recht nach §53 zusteht. Er muss auch nicht Weisungsgebunden dafür arbeiten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Oben