Europäischer Einspruch; Substantiierung

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hi Forum,

wie war denn das jetzt gleich wieder mit dem europäischen Einspruch und der Substantiierungspflicht...

Also angenommen, ein Einspruch wäre zunächst einmal zulässig, und als Einspruchsgrund wäre wäre mangelnde Erfindungshöhe angegeben. Als Beweismittel habe eine offenkundige Vorbenutzung gedient.

Die Einspruchsabteilung sei jedoch der Ansicht, die Offenkundigkeit der Vorbenutzung sei nicht ausreichend substantiiert, mangelnde Erfindungshöhe könne daher nicht erkannt werden.

Nun können doch aber ohne weiteres noch weitere Beweise für die Offenkundigkeit der Vorbenutzung, ebenso wie weitere Dokumente im Hinblick auf die mangelnde Erfindungshöhe eingereicht werden... oder etwa nicht? Sprich, der Einspruchsgrund der mangelnden Erfindungshöhe ist doch nicht schon dadurch erledigt, dass er innerhalb der Einspruchsfrist nicht ausreichend substantiiert wurde?

Da die Sache mit den Schnittstellen zwischen Zulässigkeit/Substantiierung/Begründetheit beim europäischen Einspruch doch nicht ganz trivial ist, wäre ich sehr dankbar für Tipps oder Hinweise auf passende Rechtsprechung.

Grüße Marc.
 

grond

*** KT-HERO ***
Marc N. Zeichen schrieb:
Nun können doch aber ohne weiteres noch weitere Beweise für die Offenkundigkeit der Vorbenutzung, ebenso wie weitere Dokumente im Hinblick auf die mangelnde Erfindungshöhe eingereicht werden... oder etwa nicht?
Nein. Alle Beweismittel müssen innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden, Zeugen müssen genannt und können dann später gehört werden. Lediglich neue Argumente kann man bringen. In Ausnahmefällen kann die Einspruchsabteilung verspätet vorgebrachte Dokumente zulassen, wenn diese prima facie, also auf den ersten Blick, hochrelevant sind.


Sprich, der Einspruchsgrund der mangelnden Erfindungshöhe ist doch nicht schon dadurch erledigt, dass er innerhalb der Einspruchsfrist nicht ausreichend substantiiert wurde?
Denke doch: T89/0182. Ein innerhalb der Einspruchsfrist nicht substantiierter Einspruchsgrund ist nicht im Verfahren zuzulassen. Demzufolge kann die Einspruchsabteilung wohl auch nicht die verspäteten Beweismittel zulassen, selbst wenn diese prima facie hochrelevant wären. Als realer Fall wäre das wohl Haftungsfall, wenn der Einspruch noch nicht einmal die Zulässigkeitshürde nimmt...
 

Fip

*** KT-HERO ***
Also ich sehe das anders als grond.

Richtig ist, dass alle Tatsachen und Beweismittel innerhalb der Einspruchsfrist vorgetragen werden müssen. Meiner Meinung aber nur in so weit, als dass der Vortrag dem Patentinhaber und der Einspruchsabteilung erlaubt, sich ein Bild davon zu machen, was genau an Vorbenutzung geltend gemacht wird und ob dies ausreichen könnte (falls es stimmt), das Patent zu widerrufen. Hiermit ist der Einspruch zulässig. Wenn der Patentinhaber etwas von meinem Vortrag bestreiten sollte, dann kann ich auf sein Bestreiten hin natürlich auch noch etwas nachlegen, was wiederum die von dem Patentinhaber bestrittene oder von der Einspruchsabteilung nich als beweiskräftig genug angesehene Tatsache nachträglich doch noch belegt.

Ich weiß ja zu dem Zeitpunkt, in dem ich Einspruch einlege, noch gar nicht, ob und wenn ja was der Patentinhaber bestreiten wird oder was die Einspruchsabteilung ggf. als nicht ausreichend ansehen wird. Würde man der strengen Auffassung von grond folgen, dann müßte ich mit der Einspruchsfrist ja im vorauseilenden Gehorsam alle nur denkbaren Beweismittel vorsorglich vortragen, nur der Gefahr wegen, dass der Patentinhaber irgendetwas bestreitet oder die Einspruchsabteilung etwas bemängelt, von dem ich noch gar nichts ahne. Aber woher soll ich beispielsweise Wissen, was das Ergebnis der freien Beweiswürdigung der Einspruchsabteilung sein wird?

Außerdem wäre die strikte Sicht von grond mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar. Ich kann ja sogar Einspruchsgründe nachschieben, wenn diese pima facie das Patent in Frage stellen. Klar, das EPA ist da strenger als das DPMA, aber so streng nun auch wieder nicht.
 

Fip

*** KT-HERO ***
Ach so, gegen T89/182 sprechen mittlerweile eine ganze Reihe anderer und jüngerer Entscheidungen, die das ganze Problem wesentlich aufgeweicht haben.

Allerdings muss man in jedem Fall möglichst alles vortragen, damit man bei einer die Vorschriften sehr eng auslegenden Einspruchsabteilung nicht auf die Nase fällt.
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Hmm, ja...

Da trog mich mein Gefühl ja doch nicht so ganz...

Allerdings ist der Einspruch ja als zulässig behandelt worden, da alle zur Begründetheitsprüfung erforderlichen Angaben über die Vorbenutzung rechtzeitig gemacht wurden. Und nun wird halt die Offenkundigkeit der Vorbenutzung von der Einspruchsabteilung angezweifelt.

Die übersprungene Hürde der Zulässigkeit bedeutet doch aber, dass nun zunächst einmal ein zulässiger Angriff auf die Erfindungshöhe geführt wird. Und für diesen einmal zulässigen Angriff dürfen dann doch auch beliebige weitere Dokumente aus der Stand der Technik nachgereicht werden, die die Erfindungshöhe ebenfalls in Frage stellen...?

Hierzu müsste es doch "die eine oder andere" einschlägige Entscheidung geben?
 

grond

*** KT-HERO ***
Marc N. Zeichen schrieb:
Allerdings ist der Einspruch ja als zulässig behandelt worden
Dann war der Einspruchsgrund über die offenkundige Vorbenutzung auch ausreichend substantiiert. Substantiierung bedeutet ja nur, dass die vorgesehene Rechtsfolge tatsächlich einträte, wenn alles, was der Einsprechende/Kläger/usw. vorträgt, auch wahr wäre. Nun hat die Einspruchsabteilung halt lediglich es nicht für erwiesen angesehen, dass eben die wesentlichen Offenbarungsteile tatsächlich offenkundig waren. Das ist etwas anderes.


Die übersprungene Hürde der Zulässigkeit bedeutet doch aber, dass nun zunächst einmal ein zulässiger Angriff auf die Erfindungshöhe geführt wird.
Ja. Vor allem bedeutet dies auch, dass Dir der Einspruchsgrund auch im Beschwerdeverfahren zur Verfügung steht. Wäre der Einspruchsgrund nicht als hinreichend substantiiert angesehen worden, stünde der Einspruchsgrund nicht mehr zur Verfügung und eventuell würde es noch nicht einmal zum Beschwerdeverfahren reichen, wenn Du keinen weiteren Einspruchsgrund hast.


Und für diesen einmal zulässigen Angriff dürfen dann doch auch beliebige weitere Dokumente aus der Stand der Technik nachgereicht werden, die die Erfindungshöhe ebenfalls in Frage stellen...?
Nö, jedenfalls klassisch bis auf die prima facie-Ausnahme nicht. Da fip aber etwas anderes meint und ich wirklich nicht über genügend Erfahrung verfüge, wie welche Abteilung das denn nun an ungeraden Dienstagen in Monaten, die auf R enden, handhabt, enthalte ich mich da erstmal und lerne gerne dazu... :)
 

nouseforaname

Schreiber
Vielleicht hilft ja T 0252/95 weiter (nicht ganz das gleiche, aber fast):

"Die Regel, daß das gesamte Vorbringen innerhalb der Einspruchsfrist vorzutragen ist, dient ganz wesentlich dem Zweck, durch Konzentration des Verfahrens den Rechtsbestand des Patents gefährdende Umstände in angemessener Zeit prüfen und über sie entscheiden zu können. Sie darf deshalb im Einzelfall nicht in einer Weise angewandt werden, die den Sinn dieser Regel in ihr Gegenteil verkehrt, indem sie den Einsprechenden - will er nicht Gefahr laufen, mit späterem Vorbringen ausgeschlossen zu werden - dazu zwingt, die Einspruchsabteilung und den Verfahrensgegner mit einer Masse von von diesen zu bewältigendem Material zu überhäufen, selbst wenn sich dies später als für die zu treffende Entscheidung überhaupt nicht notwendig erweist. Deshalb kann es gerade bei offenkundigen Vorbenutzungen, bei denen vor dem Prioritätstag bereits eine Vielzahl von einzelnen Vorbenutzunghandlungen stattgefunden hat, auch im Interesse der Gegenpartei, sowie der entscheidenden Instanzen durchaus sinnvoller Verfahrensführung entsprechen, unter den Vorbenutzungshandlungen bestimmte auszuwählen und diese im einzelnen zu belegen. Dies schließt ein, daß ein weiterer Vortrag dann nicht als verspätet zurückgewiesen werden darf, wenn sich später herausstellt, daß der ursprüngliche aus Gründen, die für die Partei nicht vorhersehbar waren, nicht zum Erfolg führen kann."
 

Marc N. Zeichen

*** KT-HERO ***
Ah... vielen Dank, das klingt ja schonmal erfreulich.

Ich kann also wohl weiteres Material nachreichen, das den ursprünglich geltendgemachten Einspruchsgrund (mangelnde Erfindungshöhe) zusätzlich unterstützt, wenn ich das Obige richtig verstehe.

Dank und Grüße Marc.
 

nouseforaname

Schreiber
Naja, ganz so ist es auch nicht. Ich denke man muss unterscheiden, ob man zusätzliches Material zur Stützung des ursprünglich geltendgemachten Einspruchsgrund (der Einspruchsgrund ist hier wohl fehlende erfinderische Tätigkeit) nachreicht ODER zusätzliches Material zum Beleg einer angeblich erfolgten Vorbenutzung vorlegt. Bei letzterem ändert sich nämlich grundsätzlich an der Stützung des ursprünglich geltendgemachten Einspruchsgrunds wenig (es wurde ja bereits mit der Vorbenutzung gegen das Patent argumentiert!); es sollen lediglich Zweifel, ob die Vorbenutzung auch tatsächlich stattgefunden hat, ausgeräumt werden. Bildlich gesprochen handelt es sich also um eine "Befestigung" einer bereits vorhandenen Stütze für einen Einspruchsgrund, nicht um eine "zusätzliche Stütze".
 
Oben