Marc N. Zeichen
*** KT-HERO ***
Hallo,
kurze Frage zu dem Thema aus dem Betreff. Angenommen, eine europäische Stammanmeldung S ist erteilt, und eine daraus abgezweigte Teilanmeldung S-T ist derzeit im Prüfungsverfahren.
Gemäß Regel 36 kann dann ja auch aus der anhängigen Teilanmeldung S-T eine weitere Teilanmeldung T-T abgezweigt werden.
Gibt es dabei irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Anspruchsbreite? Meines Erachtens eigentlich nicht, das heißt ich kann bei der aus der Teilanmeldung T abgezweigten Teilanmeldung T-T erneut auf den gesamten Offenbarungsumfang der Stammanmeldung S zurückgreifen.
Richtig?
kurze Frage zu dem Thema aus dem Betreff. Angenommen, eine europäische Stammanmeldung S ist erteilt, und eine daraus abgezweigte Teilanmeldung S-T ist derzeit im Prüfungsverfahren.
Gemäß Regel 36 kann dann ja auch aus der anhängigen Teilanmeldung S-T eine weitere Teilanmeldung T-T abgezweigt werden.
Gibt es dabei irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Anspruchsbreite? Meines Erachtens eigentlich nicht, das heißt ich kann bei der aus der Teilanmeldung T abgezweigten Teilanmeldung T-T erneut auf den gesamten Offenbarungsumfang der Stammanmeldung S zurückgreifen.
Richtig?