Erweiterung der Zeichnungen gegenüber Ersteinreichung

patnet

SILBER - Mitglied
Liebes Forum,

sind Zeichnungen, die zwar gegenüber den zuerst eingereichten weitergehen, jedoch vom Offenbarungsgehalt von der Beschreibung gedeckt sind, eine unzulässige Erweiterung?

Vielen Dank.
 

pak

*** KT-HERO ***
Gegenfrage: Warum eine weitergehende Zeichnung einreichen, wenn die Merkmale ohnehin bereits der Beschreibung entnommen werden können?


Im Übrigen dürfte es schwierig sein, eine Zeichnung anzufertigen, die keine über den Gegenstand der Anmeldung hinausgehenden Merkmale enthält. Das fängt schon mit dem Verhältnis der Dimensionierungen verschiedener Bestandteile einer Vorrichtung zueinander an ...



Gruß


pak
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Liebes Forum,

sind Zeichnungen, die zwar gegenüber den zuerst eingereichten weitergehen, jedoch vom Offenbarungsgehalt von der Beschreibung gedeckt sind, eine unzulässige Erweiterung?

Vielen Dank.

Was genau bedeutet "weitergehen"? Mehr oder weniger Details?

Wenn die Auslegung der Ansprüche anhand der veränderten Zeichnung zu einem anderen Gegenstand als ursprünglich offenbart führen könnte, wäre es schon eine unzulässige Erweiterung.

Aber im Prüfungsverfahren wird sich der Prüfer bei inhaltlichen Änderungen der Zeichnungen ohnehin quer stellen, vermute ich - selbst bei nur einschränkenden Merkmalen (die sind allenfalls bei erteilten Patenten unschädlich, aber dass eine Patentabteilung Änderungen der Zeichnungen akzeptiert - und damit nicht offenbarte Merkmale einfügt - wäre unwahrscheinlich).

Gruß, Fragender
 

patnet

SILBER - Mitglied
§ 14
Der Schutzbereich des Patents und der Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

§ 38
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, ...Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

Das Gesetz spricht von Schutzbereich und Gegenstand, wodurch es nicht konform ist. Im Grunde ist jedoch dasselbe gemeint. Zeichnungen können verändert werden, sollten den Gegenstand nicht erweitern, also keine zusätzlichen Merkmale hinzufügen wie z.B. ein Vordach bei einem Carport. Im Ergebnis heißt das für mich, dass eine Zeichnung selbst dann nicht erweitert werden darf, wenn die Erweiterung explizit durch die anderen Bestandteile der Anmeldung gedeckt, richtig?
 

pak

*** KT-HERO ***
Gegenstand der Anmeldung ist alles, worauf ein Anspruch gerichtet werden könnte.


Beispiel Vordach:


Ist das Vordach in der Beschreibung erwähnt, nicht aber dessen Neigung, und Du fügst ein Vordach in die Zeichnung hinzu, das eine bestimmte Neigung hat, ist der Gegenstand der Anmeldung nach meinem Verständnis bereits erweitert. Das wäre mE auch derr Fall, wenn Du ein Vordach ohne Neigung hinzufügst.



Gruß


pak
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Das ist generell das Problem. Sprachliche Begriffe sind meist Sammelbegriffe, die eine Vielzahl an individuellen Objekten ("Ausführungsformen") bezeichnen können.

Wenn ich "Hund" sage, ist davon eine große Zahl unterschiedlicher Hunde umfasst. Wenn ich aber einen Hund male, dann muss ich immer einen individuellen Hund mit bestimmten Merkmalen malen (kurze oder lange Beine, spitze oder hängende Ohren, etc.). Das, was der abstrakte Begriff "Hund" bezeichnet, lässt sich schlicht nicht zeichnen. (Soweit ich weiß hat Platon schon solche Überlegungen angestellt, aber das ist hier OT).

Prinzipiell darf man also neue Zeichnungen einreichen, wenn man keine neue Information hinzufügt, aber praktisch dürfte das in den meisten Fällen sehr schwierig werden. Außer, man hat eine Beschreibungspassage, die ein Objekt bis in die kleinsten Einzelheiten beschreibt, so dass durch eine Zeichnung wirklich nichts hinzugefügt wird.
 
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