@newpatent,
Nachdem du dich ja jetzt eindeutig auf "bestehend" festlegst bei deiner Frage, noch die Nachfrage, ob das ein Punkt ist, der dich (nur) theoretisch interessiert oder eine tatsächlich auftretende Frage ist?
Hast du tatsächlich einen Anspruch in dem eine Gegenstand beansprucht wird, der aus einer endlichen Liste von Elementen besteht? Praktisch hat ein solcher Anspruch (außer womöglich in der Chemie. Bei deren "abstrusen" Ausnahmen kenn ich mich nicht wirklich aus
) eigentlich keinerlei Relevanz.
Nimm dein Beispiel "
Stuhl bestehend aus einer Sitzfläche, einer Rückenlehne und vier Beinen". Wenn man dein bestehend nimmt, dann ist jeder Stuhl, bei dem die Beine mit Zapfen, Leim, Schraube oder Nagel befestigt sind, aus dem Schutzbereich draußen, weil, alle diese Elemente nicht als Elemente in deinem Anspruch auftauchen ;-). Und es gibt noch jede Menge andere Teile, die in jedem Stuhl vorhanden sind bzw. sogar vorhanden sein müssen ;-). Das gilt grundsätzlich für alle zusammengesetzten Gegenstände des realen Lebens. Es ist praktisch unmöglich eine abgeschlossene Liste aller Elemente eines beanspruchten Gegenstands aufzuzählen. "Notfalls" macht man halt einfach noch einen Haken, eine Schraube oder sonst etwas an deinen Stuhl und ist draußen aus dem Schutzbereich ;-). Genau aus dem Grunde liest man auch nie (also zumindest ich habe noch nie einen solchen Anspruch gesehen) einen solchen Anspruch, so dass wohl auch kaum Entscheidungen dazu vorhanden sein dürften (wie oben schon gesagt, Chemie kann da wieder was ganz anderes sein
). Also gehe ich eher davon aus, dass du die Frage eher als theoretische Frage stellst. Wo es theoretisch einmal einen "Sinn" haben könnte mit "bestehend" zu arbeiten ist bei einem Teilelement eines zusammengesetzten Gegenstands. Zum Beispiel sowas wie "Stuhl aufweisend eine Sitzfläche, eine Rückenlehne und eine Beingruppe, wobei die Beingruppe aus drei Beinen besteht.
Rein theoretisch betrachtet sollte die Fragestellung aus Symmetriegründen für die Frage der ursprünglichen Offenbarung für eine Anmeldung und im Stand der Technik gleich behandelt werden. D.h. wenn der Fachmann in einer späteren Neuanmeldung eine Zwischenverallgemeinerung als ursprünglich offenbart ansehen würde, so dass eine solche bei Änderungen zulässig wäre, dann sollte dies auch bei dem Stand der Technik so gehandhabt werden. Sonst könnte es zu in meinen Augen absurden (und damit eigentlich zu verhindernden Situationen kommen. Auch wenn die Rechtsprechung ja im allgemeinen nicht unbedingt etwas gegen Absurditäten hat). Nimm den (Grenz)Fall einer späteren Anmeldung, die wortidentisch zu einem Dokument des Standes der Technik ist. Dann könntest du sonst durch die Zwischenverallgemeinerung erreichen, dass ein beanspruchter Gegenstand der späteren Anmeldung, der auf einer Zwischenverallgemeinerung beruht, neu gegenüber dem wortidentischen Stand der Technik wäre. Wenn dann der SdT auch noch ein 54(3) oder 3(2) Dokument, d.h. für die erfinderische Tätigkeit unbeachtlich, wäre, dann würdest du trotz wortidentischem Inhalt für die spätere Anmeldung ein Patent erhalten, nur weil du eine (für das EPA) zulässige Zwischenverallgemeinerung machst. Das erscheint mir persönlich nicht wirklich als erstrebenswert. Der "Rechtsprechung" des EPA dürte das aber in weiten Bereichen wohl eher weniger Bauchschmerzen bereiten ;-).