EPÜ Erlaubte Zwischenverallgemeinerung - Neuheit und Offenbarungsgehalt Stand der Technik

newpatent

*** KT-HERO ***
Kann eine erlaubte Zwischenverallgemeinerung auch zur Bestimmung des Offenbarungsgehalts eines Stand der Technik Dokuments gegen die Neuheit eines Anspruchs genutzt werden?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Verstehe ich das richtig: Wenn das Dokument des Stand der Technik eine Anmeldung wäre, dann wäre dort eine Anspruchsfassung, die man als "Zwischenverallgemeinerung" bezeichnen kann, "erlaubt", d.h. dieser fiktive Anspruchsgegenstand ist dort unmittelbar und eindeutig offenbart.

Wenn dieser dann mit dem Anspruchsgegenstand der zu beurteilende Anmeldung übereinstimmt oder eine Ausführungsart davon ist, dann ist das neuheitsschädlich.
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@newpatent
Ich verstehe deine Frage nicht ganz. Beziehst du dich auf eine Anspruchsfassung die eine abschließende Form beinhaltet (sowas wie: besteht aus) oder auf was für ein technisches Gebiet beziehst du dich?
Üblicherweise wird eine Zwischenverallgemeinerung ja entweder durch das Weglassen von Merkmalen oder durch die Abstraktion eines speziellen Merkmals durchgeführt.
Da aber bei offenen Anspruchsformulierungen (z.B. aufweisen) eine Offenbarung von A+B+C immer neuheitschädlich für die "Zwischenverallgemeinerung" A+B ist, ist ein "Umweg" über die Argumentation einer Zwischenverallgemeinerung unnötig.
Außerdem ist auch eine spezielle Ausgestaltung für eine allgemeine Form grundsätzlich neuheitsschädlich. Also wäre auch hier kein "Umweg" über eine Zwischenverallgemeinerung notwendig.
Also entweder verstehe ich die Frage nicht richtig, oder es fehlen noch ein paar klarstellende Angaben. So abstrakt erscheint mir die Frage nicht wirklich verständlich.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo PatFragen,

vielen Dank für deine Antwort.

Grundsätzlich bezieht sich die Frage auf kein spezielles Gebiet.

Hinsichtlich des von dir aufgeführten Beispiels sehe ich es auch so.

In der Tat ist die Frage evtl. etwas abstrakt formuliert und es bezieht sich, wie du erwähnt hast, auf eine abschließende Form.

Folgender Fall:

Zu prüfende Anmeldung: Gegenstand bestehend aus A + B

Stand der Technik: Gegenstand umfassend A
Gegenstand umfassend A+B+C

Erlaubte Zwischenverallgemeinerung: Gegenstand umfassend A+B

Gegenstand umfassend A+B+C wäre für den Gegenstand bestehend aus A+B nicht neuheitsschädlich.

Kann über eine erlaubte Zwischenverallgemeinerung ein Gegenstand umfassend A+B aus dem Stand der Technik konstruiert werden, könnte dieser neuheitsschädlich für Gegenstand bestehend aus A+B sein.
 
Zuletzt bearbeitet:

Asdevi

*** KT-HERO ***
Ich würde sagen, dass "Gegenstand umfassend A+B" für "Gegenstand bestehend aus A+B" nicht neuheitsschädlich ist. Ersteres erlaubt weitere Bestandteile, während Letzteres sie ausschließt. Gerade darin (dass man außer A und B nichts weiter hineintut) kann sogar eine Erfindung liegen.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi,

fällt Gegenstand umfassend A+B, da es auch nur A+B umfasst, nicht unter Gegenstand bestehend aus A+B und wäre demnach neuheitsschädlich für Gegenstand bestehend aus A+B?
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Der Gegenstand "Säugetiere" umfasst auch Hunde, trotzdem ist die Offenbarung "Säugetiere" für "Hunde" nicht neuheitsschädlich.

"Bestehend aus A+B" ist für mich ein Sonder- oder Spezialfall von "umfassend A+B". Es impliziert das zusätzliche Merkmal "umfasst ferner nichts sonst", das in "umfassend A+B" nicht offenbart ist.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Eine Offenbarung Gegenstand umfassend A+B offenbart Gegenstand bestehend aus A+B und andere umfassend weitere Merkmale.

Daher sollte doch Gegenstand umfassend A+B den Gegenstand bestehend aus A+B vorwegnehmen?
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Also wäre ein Stuhl bestehend aus vier Beinen und einer Rücklehne (zu prüfende Anmeldung) neu gegenüber einem Stuhl umfassend vier Beinen und einer Rücklehne (SdT)?

Wäre ein Stuhl mit vier Beinen und einer Rücklehne durch SdT nicht schon offenbart?

Hinsichtlich des Säugetierbeispiels schein doch folgendes Beispiel passender zu sein?

SdT: Säugetier einschließlich Hunde
zu prüfende Anmeldung: Hunde
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Also wäre ein Stuhl bestehend aus vier Beinen und einer Rücklehne (zu prüfende Anmeldung) neu gegenüber einem Stuhl umfassend vier Beinen und einer Rücklehne (SdT)?

Wäre ein Stuhl mit vier Beinen und einer Rücklehne durch SdT nicht schon offenbart?
"Mit vier Beinen" ist eine ungenaue Ausdrucksweise. Es geht nicht um den Ausdruck "mit", sondern um "bestehend aus" oder "umfassend".

Dein Beispiel mit dem Stuhl ist übrigens gut: Handelsübliche Stühle haben ja, zusätzlich zu 4 Beinen und einer Rückenlehne, üblicherweise noch eine Sitzfläche. Wenn du es nun schaffst, einen Stuhl zu bauen, der nur aus Beinen und Rückenlehne besteht und auf den man sich trotzdem draufsetzen kann, könnte das sogar eine patentfähige Erfindung sein. Und daran ändert es nichts, wenn es seit 3000 Jahren Stand der Technik gibt, der Stühle mit Sitzflächen offenbart, die zudem noch vier Beine und eine Rückenlehne haben. Denn dein Anspruch legt ja explizit fest, dass deine Stühle außer den Beinen und der Rückenlehne keine weiteren Bestandteile haben.
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo Asdevi,

OK.

Hypothetisches Beispiel (Stuhl ist unbekannt)

Zu prüfende Anmeldung:
Stuhl bestehend aus einer Sitzfläche, einer Rückenlehne und vier Beinen (Beine ist bekannter Begriff für den Fachmann auf dem betreffenden Gebiet)

Stand der Technik:
Stuhl umfassend eine Sitzfläche, eine Rücklehne und vier Beine

Entscheidend ist die Frage, ob der Gegenstand der zu prüfenden Anmeldung neu gegenüber dem Stand der Technik ist?

Hinsichtlich des Säugetierbeispiels scheint doch folgendes Beispiel passender zu sein?

SdT: Säugetier einschließlich Hunde
zu prüfende Anmeldung: Hunde
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@newpatent,
Nachdem du dich ja jetzt eindeutig auf "bestehend" festlegst bei deiner Frage, noch die Nachfrage, ob das ein Punkt ist, der dich (nur) theoretisch interessiert oder eine tatsächlich auftretende Frage ist?
Hast du tatsächlich einen Anspruch in dem eine Gegenstand beansprucht wird, der aus einer endlichen Liste von Elementen besteht? Praktisch hat ein solcher Anspruch (außer womöglich in der Chemie. Bei deren "abstrusen" Ausnahmen kenn ich mich nicht wirklich aus :) ) eigentlich keinerlei Relevanz.
Nimm dein Beispiel "Stuhl bestehend aus einer Sitzfläche, einer Rückenlehne und vier Beinen". Wenn man dein bestehend nimmt, dann ist jeder Stuhl, bei dem die Beine mit Zapfen, Leim, Schraube oder Nagel befestigt sind, aus dem Schutzbereich draußen, weil, alle diese Elemente nicht als Elemente in deinem Anspruch auftauchen ;-). Und es gibt noch jede Menge andere Teile, die in jedem Stuhl vorhanden sind bzw. sogar vorhanden sein müssen ;-). Das gilt grundsätzlich für alle zusammengesetzten Gegenstände des realen Lebens. Es ist praktisch unmöglich eine abgeschlossene Liste aller Elemente eines beanspruchten Gegenstands aufzuzählen. "Notfalls" macht man halt einfach noch einen Haken, eine Schraube oder sonst etwas an deinen Stuhl und ist draußen aus dem Schutzbereich ;-). Genau aus dem Grunde liest man auch nie (also zumindest ich habe noch nie einen solchen Anspruch gesehen) einen solchen Anspruch, so dass wohl auch kaum Entscheidungen dazu vorhanden sein dürften (wie oben schon gesagt, Chemie kann da wieder was ganz anderes sein :) ). Also gehe ich eher davon aus, dass du die Frage eher als theoretische Frage stellst. Wo es theoretisch einmal einen "Sinn" haben könnte mit "bestehend" zu arbeiten ist bei einem Teilelement eines zusammengesetzten Gegenstands. Zum Beispiel sowas wie "Stuhl aufweisend eine Sitzfläche, eine Rückenlehne und eine Beingruppe, wobei die Beingruppe aus drei Beinen besteht.



Rein theoretisch betrachtet sollte die Fragestellung aus Symmetriegründen für die Frage der ursprünglichen Offenbarung für eine Anmeldung und im Stand der Technik gleich behandelt werden. D.h. wenn der Fachmann in einer späteren Neuanmeldung eine Zwischenverallgemeinerung als ursprünglich offenbart ansehen würde, so dass eine solche bei Änderungen zulässig wäre, dann sollte dies auch bei dem Stand der Technik so gehandhabt werden. Sonst könnte es zu in meinen Augen absurden (und damit eigentlich zu verhindernden Situationen kommen. Auch wenn die Rechtsprechung ja im allgemeinen nicht unbedingt etwas gegen Absurditäten hat). Nimm den (Grenz)Fall einer späteren Anmeldung, die wortidentisch zu einem Dokument des Standes der Technik ist. Dann könntest du sonst durch die Zwischenverallgemeinerung erreichen, dass ein beanspruchter Gegenstand der späteren Anmeldung, der auf einer Zwischenverallgemeinerung beruht, neu gegenüber dem wortidentischen Stand der Technik wäre. Wenn dann der SdT auch noch ein 54(3) oder 3(2) Dokument, d.h. für die erfinderische Tätigkeit unbeachtlich, wäre, dann würdest du trotz wortidentischem Inhalt für die spätere Anmeldung ein Patent erhalten, nur weil du eine (für das EPA) zulässige Zwischenverallgemeinerung machst. Das erscheint mir persönlich nicht wirklich als erstrebenswert. Der "Rechtsprechung" des EPA dürte das aber in weiten Bereichen wohl eher weniger Bauchschmerzen bereiten ;-).
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo PatFragen,

es handelt sich lediglich um ein theoretisches Beispiel.

In der EQE taucht das Problem mit dem "bestehend aus" nicht selten auf.


Ein weiteres Beispiel ohne "bestehend aus" könnte folgendermaßen aussehen:

Zu prüfende Anmeldung: Auto umfassend 1 Bremse und 2 Lichtern

Stand der Technik: Auto umfassend 1-4 Bremsen und Lichtern

Ausführungsform im SdT: Auto umfassend 4 Bremsen und 2 Lichtern
 

Hans35

*** KT-HERO ***
... Rein theoretisch betrachtet sollte die Fragestellung aus Symmetriegründen für die Frage der ursprünglichen Offenbarung für eine Anmeldung und im Stand der Technik gleich behandelt werden. D.h. wenn der Fachmann in einer späteren Neuanmeldung eine Zwischenverallgemeinerung als ursprünglich offenbart ansehen würde, so dass eine solche bei Änderungen zulässig wäre, dann sollte dies auch bei dem Stand der Technik so gehandhabt werden. ...
Eine "Unsymmetrie" kommt dadurch zu Stande, dass die Offenbarung für die Zulässigkeit des Anspruch den Anspuchsgegenstand in seiner vollen Breite umfassen muss. Hingegen genügt es für die Neuheitsschädlichkeit, wenn der SdT eine einzelne Ausführungsart des Anspruchsgegenstands zeigt:

Offenbarung "Hund" im SdT ist neuheitsschädlich für den Anspruch "Säugetier".
Offenbarung "Hund" in den ursprünglichen Unterlagen reicht aber nicht aus für den Anspruch "Säugetier".
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@ newpatent
welche "Zwischenverallgemeinerung" bzw. Notwendigkeit dafür siehst du denn bei deinem Beispiel ;-) ? Dein Ausführungsbeispiel im SdT mit 4 Bremsen und 2 Lichtern ist bereits klar neuheitsschädlich, weil das Auto da ja 1 Bremse und 2 Lichter aufweist. Das es noch 3 zusätzliche Bremsen aufweist, ändert nichts an der Neuheitsschädlichkeit, da das "umfassen" im Anspruch ja auch weitere Bremsen zulässt ;-). Ohne "bestehend aus" kommst du nicht in die Notwendigkeit einer "Zwischenverallgemeinerun", wie gesagt ;-).

Das es in der EQE womöglich häufiger um die Frage geht, macht im Höchstfall wieder klar, wie dämlich und praxisfremd das EPA ist ;-). Das mit "bestehend" ist womöglich toll für eine theoretische Prüfung, hat aber in der Praxis, nach meiner Erfahrung (Chemie aus Unkenntnis meinerseits ausgenommen), keinerlei Relevanz ;-).
 

newpatent

*** KT-HERO ***
@ newpatent
welche "Zwischenverallgemeinerung" bzw. Notwendigkeit dafür siehst du denn bei deinem Beispiel ;-) ? Dein Ausführungsbeispiel im SdT mit 4 Bremsen und 2 Lichtern ist bereits klar neuheitsschädlich, weil das Auto da ja 1 Bremse und 2 Lichter aufweist. Das es noch 3 zusätzliche Bremsen aufweist, ändert nichts an der Neuheitsschädlichkeit, da das "umfassen" im Anspruch ja auch weitere Bremsen zulässt ;-). Ohne "bestehend aus" kommst du nicht in die Notwendigkeit einer "Zwischenverallgemeinerun", wie gesagt ;-).

Beispiel war wohl verrutscht:

Zu prüfende Anmeldung: Auto umfassend 4 Bremsen und 2 Lichter

Stand der Technik: Auto umfassend 1-4 Bremsen und Lichter

Ausführungsform im SdT: Auto umfassend 1 Bremse und 2 Lichter
 

newpatent

*** KT-HERO ***
Hallo PatFragen,

wie siehst du die bereits diskutierte Frage zur Neuheit:

Zu prüfende Anmeldung: Gegenstand bestehend aus A + B

Stand der Technik: Gegenstand umfassend A
Gegenstand umfassend A+B+C

Erlaubte Zwischenverallgemeinerung: Gegenstand umfassend A+B

Wäre Gegenstand umfassend A+B neuheitsschädlich für Gegenstand bestehend aus A+B?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@Hans35


Deine "Logik" ist immer wieder interessant ;-). Jetzt kommt zu der schon bekannten Problematik (das hatten wir ja schonmal :) ) zwischen Folge und Äquivalenz zu unterscheiden auch noch das "Problem" mit der Symmetrie dazu :). Symmetrie ist (für einen Physiker) die Eigenschaft eines Systems unter einer Transformation sich nicht zu ändern. Die Transformation in Frage, d.h. ob es eine Symmetrietransformation sein sollte, ist hierbei, dass du einmal einen Text als Anmeldung und einmal als SdT auffasst. Und jetzt geht es darum, ob es im Falle, dass du eine Zwischenverallgemeinerung in einem Fall (Anmeldung) zulässt, diese auch im anderen Fall (SdT) zulassen solltest oder nicht. Aber bei der Symmetriebetrachtung darfst du natürlich nicht das "System" oder Text ändern, wie du es machst, indem du einmal vom Hund und ein andermal vom Säugetier sprichst ;-). Das sieht irgendwie unlogisch aus und hat mit der Frage, ob etwas symmetrisch ist oder sein sollte nicht viel zu tun ;-). Da bist du wieder bei der Frage, ob eine Folge (Aus Hund folgt Säugetier, weil jeder Hund ein Säugetier ist) umkehrbar ist. Und das ist die nunmal erstmal grundsätzlich nicht. Das hat aber mit Symmetrie grundsätzlich nichts zu tun ;-).

In meinen Beispiels-(Grenz)Fall, ging es um wortidentische Texte (also nicht einmal generischer und einmal spezifischer Begriff ;-) ) und damit um ein und das selbe System. Einmal als spätere Anmeldung und dann als früherer SdT. Und wenn du da jetzt nicht forderst, dass die Transformation (einmal Text, einmal Anmeldung) für die Zwischenverallgemeinerung symmetrisch ist, führt es (im Fall dass der SdT "nur" 3(2) PatG oder 54(3)EPÜ ist) zu dem absurden Ergebnis, dass die spätere Anmeldung patentfähig gegenüber der wortidentischen früheren Anmeldung ist ;-). Der Sinn des 3(2)/54(3), d.h. die Verhinderung der Doppelpatentierung, würde damit irgendwie ad absurdum geführt ;-). Nochmal, bei der Betrachtung, sind die beiden Texte wortidentisch!!!! (Weil sie ja das selbe System darstellen müssen ;-).) Und auch nochmal, nicht dass ich davon ausgehe, dass absurde Ergebnisse für das EPA irgendwelche Relevanz aufweisen ;-).

Und irgendwie stellt sich für mich auch die Frage, ob deine "Aussage": "Eine "Unsymmetrie" kommt dadurch zu Stande, dass die Offenbarung für die Zulässigkeit des Anspruch den Anspuchsgegenstand in seiner vollen Breite umfassen muss." nicht eher dafür sprechen sollte, dass die Zulässigkeit einer Zwischenverallgemeinerung für den Fall der Anmeldung strenger als für den Fall des SdT gesehen werden sollte?
 

PatFragen

*** KT-HERO ***
@newpatent


Bei deinem ersten Beispiel mit dem Auto habe ich ein Problem überhaupt eine Zwischenverallgemeinerung zu sehen. Irgendwie sieht das doch eher nach einem Mischen von "Ausführungsbeispielen" aus. Oder wie würdest du bei einer entsprechenden Bescheidserwiderung eine Änderung des ursprünglichen Anspruchs (entspricht deinem SdT, d.h. der zweiten Zeile) mit dem Ausführungsbeispiel (deine dritte Zeile) einen geänderten Anspruch analog zu deiner ersten Zeile als Zwischenverallgemeinerung bergünden? Ich persönlich sehe da irgendwie Probleme. Und nur zur Vollständigkeit. Logisch gesehen ist bereits deine zweite Zeite "1-4 Bremsen und Lichter" neuheitsschädlich, da Lichter der Plural ist und damit logisch "mindestens 2 Lichter" entspricht und damit ist das wieder neuheitsschädlich für "aufweisend 4 Bremsen und 2 Lichter" ;-).

Nochmal, das ganze ist (Chemie sicherheitshalber ausgenommen) für die Praxis völlig irrelevant und aus theoretischen Gründen, solltest du die gleiche Messlatte bei "Zwischenverallgemeinerung" in einer Anmeldung und einem SdT anlegen. Sonst kann es einfach zu absurd werden ;-).
Das gilt auch für dein zweites (abstraktes) Beispiel. Auch da habe ich Probleme ein Problem basierend auf der Zulässigkeit einer Zwischenverallgemeinerung oder nicht zu sehen (aber immerhin taucht das das ominöse "bestehend" auf :) ). Aber die Frage ist da doch eher, ob "aufweisend A+B" neuheitsschädlich für "bestehend aus A+B" ist oder nicht? Und auch hier die in meinen Augen rein theoretische Antwort. Aus Symmetriegründen (und zur Vermeidung von Absurditäten) sollten die gleichen Anforderungen/Möglichkeiten einer Zwischenverallgemeinerung gestellt werden.
 
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