Tag zusammen,
ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich nicht schon versucht hätte, mir die Frage selbst zu beantworten und nicht entsprechende Theorien hätte. Das Gegenteil ist der Fall, ich habe sogar eine sehr deutliche Tendenz (als Laie, wohlgemerkt). Trotzdem stelle ich die folgende Frage möglichst offen, um eventuelle Antworten nicht zu beeinflussen. Meine Einschätzung findet sich im Anhang.
Aus der Forschungskooperation zwischen Hochschule H und Firma F resultierte eine Arbeitnehmererfindung. Die Erfinder sind zwei Arbeitnehmer, Doktorand D (100% Angesteller von H) und Professor P (50% Angestellter von H, 50% Angesteller von F). Die jeweiligen Anteile der beiden Erfinder, wie in den beiden Erfindungsmeldungen an beide Arbeitgeber angegeben, betragen 90% (D) und 10% (P). H und F haben die Anteile ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in Anspruch genommen, F hat eine Patentanmeldung durchgeführt. H und F einigen sich, dass das angemeldete Patent einen Wert von 1.000€ hat. F bezahlt H 95% von 1000€, also 950€, für die Übertragung der Rechte von D (90%) und des Anteils der Rechte von P, die H hält (insgesamt 50% von 10%, also 5%). Nach §42 Absatz 4 ArbnErfG beträgt die Vergütung, die H an seine Beschäftigen auszahlen muss, 30% vom Bruttoerlös 950€, also 285€.
Frage: Wie wird die Vergütung von 285€ zwischen den Erfindern aufgeteilt, und warum? Ich habe leider nichts gefunden, wo der Fall von mehreren Erfindern bei verschiedenen Arbeitgebern behandelt wird -- geschweige denn der noch komplexere Fall, dass einer dieser Erfinder gleichzeitig Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern ist.
Freue mich über jeden Hinweis, Fundstelle, Urteil o.ä.
ich möchte nicht den Eindruck erwecken, dass ich nicht schon versucht hätte, mir die Frage selbst zu beantworten und nicht entsprechende Theorien hätte. Das Gegenteil ist der Fall, ich habe sogar eine sehr deutliche Tendenz (als Laie, wohlgemerkt). Trotzdem stelle ich die folgende Frage möglichst offen, um eventuelle Antworten nicht zu beeinflussen. Meine Einschätzung findet sich im Anhang.
Aus der Forschungskooperation zwischen Hochschule H und Firma F resultierte eine Arbeitnehmererfindung. Die Erfinder sind zwei Arbeitnehmer, Doktorand D (100% Angesteller von H) und Professor P (50% Angestellter von H, 50% Angesteller von F). Die jeweiligen Anteile der beiden Erfinder, wie in den beiden Erfindungsmeldungen an beide Arbeitgeber angegeben, betragen 90% (D) und 10% (P). H und F haben die Anteile ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in Anspruch genommen, F hat eine Patentanmeldung durchgeführt. H und F einigen sich, dass das angemeldete Patent einen Wert von 1.000€ hat. F bezahlt H 95% von 1000€, also 950€, für die Übertragung der Rechte von D (90%) und des Anteils der Rechte von P, die H hält (insgesamt 50% von 10%, also 5%). Nach §42 Absatz 4 ArbnErfG beträgt die Vergütung, die H an seine Beschäftigen auszahlen muss, 30% vom Bruttoerlös 950€, also 285€.
Frage: Wie wird die Vergütung von 285€ zwischen den Erfindern aufgeteilt, und warum? Ich habe leider nichts gefunden, wo der Fall von mehreren Erfindern bei verschiedenen Arbeitgebern behandelt wird -- geschweige denn der noch komplexere Fall, dass einer dieser Erfinder gleichzeitig Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern ist.
Freue mich über jeden Hinweis, Fundstelle, Urteil o.ä.