Bei 18 Monaten kann man schon nachfragen, man kriegt dann auch gesagt, bis wann man mit einem Bescheid rechnen kann und der Termin ist dann typischerweise (in den Akten die ich gesehen hab) halbwegs zeitnah (waren immer so 2-4 Monate). Ob man sich den Prüfer damit wohlgesonnen stimmt ist eine andere Sache und hängt vermutlich auch vom Prüfer ab.
Ich würde von der Situation und vom Mandanten abhängig machen, ob ich nachfrage oder nicht.
Ein anhängige Patenterteilung ist für die Konkurrenz häufig sogar deutlich störender als ein erteiltes Patent, insbesondere, wenn für die Erteilung starke Einschränkungen vorgenommen werden müssen, die eventuell eine Umgehung ermöglichen. Bei einer anhängigen Patentanmeldung kann man sich im Laufe des Prüfungsverfahren noch auf alles einschränken, was offenbart ist. Hat man einen Hauptkonkurrenten, der zwischenzeitlich ein Produkt auf den Markt bringt, kann man Beschleunigungsantrag stellen und einen auf das Produkt des Konkurrenten maßgeschneiderten Anspruch einreichen.
Bei einem erteilten Patent ist man hingegen zusätzlich zu A123(2) durch A123(3) gebunden. Die Konkurrenz weiß sicher, das alles was nicht unter den Anspruch fällt schonmal nicht durch das Patent geschütt ist und kann entsprechend leichter Umgehungslösungen suchen.
Also: Ist die Konkurrenz schon mit Produkten am Markt und der Mandant will deren Produktion dicht machen ---> Nachfragen. Ist der Mandant ungeduldig und will halt, warum auch immer, schnell ein Patent ---> Der Kunde ist König...Nachfragen.
Ist noch nicht endgültig klar, wie das Produkt vom Mandanten aussieht --->NICHT nachfragen. Ist ohnehin noch kein Konkurrent mit einem entsprechenden Produkt am Markt ---> auch eher nicht nachfragen.
Wenn der Mandant einem Mitteilt, das er jetzt doch etwas am Produkt geändert hat, ist es oft deutlich angenehmer, wenn die Anmeldung noch anhängig ist ^^