Lysios schrieb:
Ohne jetzt in Kommentaren nachgelesen zu haben,
Jetzt habe ich es doch getan

Meilicke u.a., Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 2. Auflage 2006, § 1 Rn 127:
"In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass etwaige Verstöße gegen Vorbehaltsregelungen i. S. d. § 1 Abs. 3 unter Umständen zur Nichtigkeit des Partnerschaftsvertrages nach § 134 BGB führen können. Denn auch berufsrechtliche Regelungen - wie z. B. BRAO, WPO oder auch das StBerG - sind Gesetze i. S. d. Art. 2 EGBGB und diese können ihrerseits Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB enthalten (vgl. Taupitz, a. a. O., 1073 ff. zu der schwierigen Frage, ob auch die Standesrichtlinien gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB aussprechen können). Derartige Verbote können z. B. § 59 a BRAO, § 44 b WPO, § 56 StBerG darstellen (arg. e contrario) mit der Folge der Nichtigkeit des gesamten Gesellschaftsvertrages, da eine Teilnichtigkeit über § 139 BGB regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach könnte etwa ein Partnerschaftsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Übersetzer nichtig sein. In Fällen dieser Art dürften aber angesichts des Bestandsschutzes der Partnerschaft und des Verkehrsschutzes die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. hierzu grundsätzlich, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6) Anwendung finden mit der Folge, dass die auf Grund fehlerhaften Vertrages geschlossene Partnerschaft dennoch wirksam begründet wäre (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6 III 2). Obschon die Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft da ihre Grenzen erfährt, wo vorrangige Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen entgegenstehen und dies regelmäßig bei einer Gesetzeswidrigkeit i. S. v. § 134 BGB der Fall sein wird (BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 217; BGH NJW 1970, 1540), wird man der Partnerschaft die Anerkennung nicht versagen können, da diese durch konstitutive Eintragung entstanden ist (vgl. zu der vergleichbaren Rechtslage bei Kapitalgesellschaften, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6 II 1 und § 6 III 3). Allerdings kann die Gesellschaft aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 133 ff. HGB aufgelöst werden (vgl. dazu Kommentierung zu § 9 Rn. 9)."
in Rn 125 wird dann auf die berufsrechtlichen Konsequenzen verwiesen. Insbesondere:
"Werden die Verstöße gegen den Berufsrechtsvorbehalt als so schwerwiegend erachtet, dass der Freiberufler aus dem Beruf ausgeschlossen wird und damit etwa bei Wirtschaftsprüfern die Bestellung (vgl. § 20 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 WPO) oder bei Rechtsanwälten die Zulassung zurückgenommen wird (vgl. § 14 i. V. m. § 7 Nr. 3 BRAO), dann bedeutet dies, dass der betreffende Freiberufler aus der Partnerschaft ausscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 und die einschlägige Kommentierung dort, Rn. 23 f.)."