EPA Vertreter Partner einer Kanzlei

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Hallo,

kennt jemand einen Fall, in dem ein EPA Vertreter als Partner einer Kanzlei in DE zugelassen oder nicht zugelassen wurde? Am Besten mit einer Gerichtsentscheidung.

Gruß
Alex
 

Lysios

*** KT-HERO ***
§ 52a PAO und § 59a BRAO regeln das doch abschliessend. Inwieweit sollte hier Raum für eine planwidrige Regelungslücke für European Patent Attorneys sein?
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Siehe Fitzner, "Die berufliche Zusammenarbeit von Patentanwälten
Eine Betrachtung im Lichte der Entwicklung von Gesetz und Rechtsprechung", GRUR 2009, 252:

"Darüber hinaus ist dem Patentanwalt auch in weiteren Fällen eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit bestimmten Berufsgruppen gestattet (§ PANWO § 52a PANWO § 52A Absatz II PAO). Notare (Fussnote 1) und European Patent Attorneys (Fussnote 2) gehören aber nicht hierzu."

"Fußnote 2: LG München, Mitt 2007, 183; ein als Patentanwalt zugelassener European Patent Attorney ist aber in der Eigenschaft als deutscher Patentanwalt sozietätsfähig. Entsprechendes gilt für die Berufsgruppen gem. § PANWO § 52a PANWO § 52A Absatz II PAO."
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
ja, aber!
Ich denke schon, da nach meiner Auffassung ein EPA-Vertreter rechtsberatend tätig ist und das sind die aufgeführten Personen ja auch.
Somit hängt die Frage daran, ob der EPA-Vertreter ein Rechtsberater ist oder nicht.

Gruß
alex
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Bin gerade etwas verwundert.

Spontan fallen mir mehrere Kanzleien ein, die auch Anwälte/Mitrarbeiter auf dem Briefbogen haben, die "nur" European Patent Attorney sind.

Und es gibt Kanzleien in denen diese auch Partner sind.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Pat_Kandidat schrieb:
Spontan fallen mir mehrere Kanzleien ein, die auch Anwälte/Mitrarbeiter auf dem Briefbogen haben, die "nur" European Patent Attorney sind.
Laut der LG München Entscheidung kommt es wohl auf die konkrete Gestaltung des Briefkopfes an. Der Leitsatz in den Mitteilungen in Bezug auf den Briefkopf ist ja nichtamtlich und könnte zu stark generalisierend sein. Es ist aber wahrscheinlich trotzdem riskant.

Pat_Kandidat schrieb:
Und es gibt Kanzleien in denen diese auch Partner sind.
Naja, vielleicht sind es Junior-"Partner", d.h. Angestellte mit irgendeiner Gewinnbeteiligung. Das wäre aber keine Assoziierung.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Gerade lese ich noch die Ziffer 5 in der Entscheidung:

"Die Kammer ist sich aber bewusst, dass mit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Rechtslage sich anders darstellen könnte. Danach dürfte sowohl der sogenannte Inlandsbriefkopf als auch der Auslandsbriefkopf zulässig sein. ... Die Kammer sieht sich aber nicht in der Lage, die Entscheidung noch weiter zurückzustellen, da nunmehr bekannt wurde, dass wiederum Einwände gegen den Diskussionsentwurf erhoben wurden, wodurch sich das Gesetzgebungsverfahren noch weiter in die Länge ziehen dürfte."
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Gerade lese ich noch die Ziffer 5 in der Entscheidung:

"Die Kammer ist sich aber bewusst, dass mit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes die Rechtslage sich anders darstellen könnte.
Habe mir jetzt auch noch den Regierungsentwurf angeschaut. Tatsächlich war der wesentlich weitgehender. Zitat aus der Stellungnahme des Bundesrates dazu:

"Der Gesetzentwurf sieht vor, dass es Rechtsanwälten künftig auch gestattet werden soll, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller vereinbarer Berufe auszuüben. Dies sind neben den registrierungsfähigen Berufen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz alle Berufe, die ein Rechtsanwalt zusätzlich - eine entsprechende Qualifikation vorausgesetzt - ausüben dürfte, wie z. B. Architekt, Arzt, Astrologe, Taxifahrer etc. Eine derartige Erweiterung der Sozietätsmöglichkeiten schießt weit über das zur Erreichung des gesetzgeberischen Regelungszwecks Erforderliche hinaus. Auch im Hinblick auf mögliche Probleme bei der Gewährleistung der Verschwiegenheitspflicht und der Einhaltung sonstiger anwaltlicher Berufspflichten ist deshalb hier- von Abstand zu nehmen."

Zitat aus der Beschlussempfehlung:

"Ein zentraler Änderungsvorschlag betrifft die Regelungen über die berufliche Zusammenarbeit von Anwältinnen und Anwälten mit Angehörigen anderer Berufe (§ 5 Abs. 3 RDG-E, § 59a Abs. 4 BRAO-E, § 52a Abs. 4 PatAnwO-E).Angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft ist es sachgerecht, diese Neuregelung zunächst zurückzustellen und nicht in dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren, sondern in einer demnächst anstehenden Novelle der Bundesrechtsanwaltsordnung vorzunehmen. Dies gibt Gelegenheit, die Einzelheiten der Regelung weiter zu prüfen und abzustimmen."

In Konsequenz müsste das LG München Urteil noch immer voll gelten.
 

Pat_Kandidat

SILBER - Mitglied
Lysios schrieb:
Pat_Kandidat schrieb:
Spontan fallen mir mehrere Kanzleien ein, die auch Anwälte/Mitrarbeiter auf dem Briefbogen haben, die "nur" European Patent Attorney sind.
Laut der LG München Entscheidung kommt es wohl auf die konkrete Gestaltung des Briefkopfes an. Der Leitsatz in den Mitteilungen in Bezug auf den Briefkopf ist ja nichtamtlich und könnte zu stark generalisierend sein. Es ist aber wahrscheinlich trotzdem riskant.

Pat_Kandidat schrieb:
Und es gibt Kanzleien in denen diese auch Partner sind.
Naja, vielleicht sind es Junior-"Partner", d.h. Angestellte mit irgendeiner Gewinnbeteiligung. Das wäre aber keine Assoziierung.
Nein, es handelt sich um "vollwertige" Partner der Gesellschaft, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Mir liegen die Mitteilungen leider nicht vor, aber laut Leitsatz haben es sich die Richter dahingehend leicht gemacht, da der EPA-Vertreter zugleich Patentanwalt war und deshalb assoziierungsfähig war. Sie haben sich also um eine Entscheidung gedrückt.

Gruß
Alex
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Sie haben sich also um eine Entscheidung gedrückt.
Nee. Der Fitzner hat keinen Leitsatz abgedruckt, sondern klargestellt. Der nichtamtliche Leitsatz der Mitteilungen lautet:

"Die Nennung von Mitarbeitern, die nicht Berufsträger eines gemäß § 52a PAO sozietätsfähigen Berufs sind, auf dem Briefkopf eines Patentanwalts, ist mit geltendem Recht nicht vereinbar. Dies gilt nicht nur für Mitarbeiter mit akademischen Berufsabschluß, sondern auch für European Patent Attorneys."
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Pat_Kandidat schrieb:
Nein, es handelt sich um "vollwertige" Partner der Gesellschaft, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind.
Ohne jetzt in Kommentaren nachgelesen zu haben, dürfte dann nach § 1 Abs. 3 PartGG die Partnerschaft zwar existent sein, aber der Partnerschaftsvertrag nach §§ 1 Abs. 3, 4 PartGG, 134 BGB mindestens teilweise nichtig sein und der European Patent Attorney zum Nichtstun verdammt sein :)
 

grond

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ohne jetzt in Kommentaren nachgelesen zu haben, dürfte dann nach § 1 Abs. 3 PartGG die Partnerschaft zwar existent sein, aber der Partnerschaftsvertrag nach §§ 1 Abs. 3, 4 PartGG, 134 BGB mindestens teilweise nichtig sein und der European Patent Attorney zum Nichtstun verdammt sein :)
Im Außenverhältnis dürfte der European Patent Attorney aber garantiert trotzdem in der Haftung stehen, im Innenverhältnis könnte es interessant werden.
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Lysios schrieb:
Ohne jetzt in Kommentaren nachgelesen zu haben,
Jetzt habe ich es doch getan :)
Meilicke u.a., Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 2. Auflage 2006, § 1 Rn 127:

"In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass etwaige Verstöße gegen Vorbehaltsregelungen i. S. d. § 1 Abs. 3 unter Umständen zur Nichtigkeit des Partnerschaftsvertrages nach § 134 BGB führen können. Denn auch berufsrechtliche Regelungen - wie z. B. BRAO, WPO oder auch das StBerG - sind Gesetze i. S. d. Art. 2 EGBGB und diese können ihrerseits Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB enthalten (vgl. Taupitz, a. a. O., 1073 ff. zu der schwierigen Frage, ob auch die Standesrichtlinien gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB aussprechen können). Derartige Verbote können z. B. § 59 a BRAO, § 44 b WPO, § 56 StBerG darstellen (arg. e contrario) mit der Folge der Nichtigkeit des gesamten Gesellschaftsvertrages, da eine Teilnichtigkeit über § 139 BGB regelmäßig nicht in Betracht zu ziehen ist. Demnach könnte etwa ein Partnerschaftsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und einem Übersetzer nichtig sein. In Fällen dieser Art dürften aber angesichts des Bestandsschutzes der Partnerschaft und des Verkehrsschutzes die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft (vgl. hierzu grundsätzlich, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6) Anwendung finden mit der Folge, dass die auf Grund fehlerhaften Vertrages geschlossene Partnerschaft dennoch wirksam begründet wäre (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6 III 2). Obschon die Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft da ihre Grenzen erfährt, wo vorrangige Interessen der Allgemeinheit oder schutzwürdiger Personen entgegenstehen und dies regelmäßig bei einer Gesetzeswidrigkeit i. S. v. § 134 BGB der Fall sein wird (BGHZ 62, 234, 241; 75, 214, 217; BGH NJW 1970, 1540), wird man der Partnerschaft die Anerkennung nicht versagen können, da diese durch konstitutive Eintragung entstanden ist (vgl. zu der vergleichbaren Rechtslage bei Kapitalgesellschaften, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 6 II 1 und § 6 III 3). Allerdings kann die Gesellschaft aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 i. V. m. §§ 133 ff. HGB aufgelöst werden (vgl. dazu Kommentierung zu § 9 Rn. 9)."

in Rn 125 wird dann auf die berufsrechtlichen Konsequenzen verwiesen. Insbesondere:

"Werden die Verstöße gegen den Berufsrechtsvorbehalt als so schwerwiegend erachtet, dass der Freiberufler aus dem Beruf ausgeschlossen wird und damit etwa bei Wirtschaftsprüfern die Bestellung (vgl. § 20 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 WPO) oder bei Rechtsanwälten die Zulassung zurückgenommen wird (vgl. § 14 i. V. m. § 7 Nr. 3 BRAO), dann bedeutet dies, dass der betreffende Freiberufler aus der Partnerschaft ausscheidet (vgl. § 9 Abs. 3 und die einschlägige Kommentierung dort, Rn. 23 f.)."
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Jetzt bin ich mal ketzerisch. EuGH hat ja das Glückspielsmonopol gestürzt. Ähnliches könnte ich mir auch hier vorstellen, da ein EPA-Vertreter sich zwar in DE niederlassen könnte, jedoch in seiner Arbeit sehr beschränkt wäre, da er mit Patentanwälten (ohne EPA Zulassung) sich ja nicht zusammenschließen könnte, aber nur durch eine Assoziierung eine vollständige Kanzleitätigkeit möglich wäre.

Ich werde bald PA, aber ich hätte wirklich Lust das durchzuexerzieren.

Gruß
Alex
 

grond

*** KT-HERO ***
Alex:jura schrieb:
Jetzt bin ich mal ketzerisch. EuGH hat ja das Glückspielsmonopol gestürzt. Ähnliches könnte ich mir auch hier vorstellen, da ein EPA-Vertreter sich zwar in DE niederlassen könnte, jedoch in seiner Arbeit sehr beschränkt wäre, da er mit Patentanwälten (ohne EPA Zulassung) sich ja nicht zusammenschließen könnte, aber nur durch eine Assoziierung eine vollständige Kanzleitätigkeit möglich wäre.
Da bliebe dann immer noch die Möglichkeit der Inländerdiskriminierung. Soll heißen: der EPA-Vertreter aus einem anderen EU-Land dürfte sich in Deutschland einer Partnerschaft anschließen, nicht jedoch der deutsche EPA-Vertreter.

Was das obige Kommentarzitat angeht: was gilt dann wohl für reine BGB-Gesellschaften? Die wurde ja nicht durch Eintragung ins Partnerschaftsregister konstituiert, könnte sich also tatsächlich in Luft auflösen. Spannende Sache, wenn der Gesellschaftsvertrag ausscheidenden Altpartnern ihre Altersrente zusichert.
 
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