DE Entscheidung über Einspruch nach Erlöschen des Patentes

patpat

Vielschreiber
Hallo allerseits!

In 21 W (pat) 308/08 hat sich das BPatG dazu geäußert, wie über einen Einspruch zu entscheiden ist, nachdem das Patent erloschen ist. Demnach hat sich das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für rückwirkenden Widerruf vorausgesetzt!). Hingegen sei der Einspruch nicht nachträglich unzulässig.

Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Ich frage mich, wer die Rechtsbeschwerde einlegen sollte und warum? Wer könnte beschwert sein?

Viele Grüße

patpat
 

union

*** KT-HERO ***
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Ich frage mich, wer die Rechtsbeschwerde einlegen sollte und warum? Wer könnte beschwert sein?

Beschwert ist der Einsprechende: Er hat als Teil der Allgemeinheit den Popularrechtsbehelf Einspruch gewählt, damit das Patent widerrufen wird. Dieses Ziel wurde ihm mit Feststellung der Erledigung des Einspruchs verwehrt, da das Patent vom Zeitpunkt der Erteilung bis zum Zeitpunkt des Erlöschens Bestand hatte und für diesen Zeitraum auch weiterhin Ansprüche aus dem Patent geltend gemacht werden können.

Die Meinung, dass zur Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis seitens des Einsprechenden aufgezeigt werden muss, mag zwar die herrschende Meinung sein, ist aber nicht unumstritten. Vielmehr besteht hier eine Uneingkeit zwischen den Senaten und dies gibt Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Eine Entscheidung zugunsten des Einsprechenden in der Rechtsbeschwerde könnte somit lauten, dass der Einspruch nicht erledigt ist, sondern dass weiter über diesen zu entscheiden ist, unabhängig davon, ob der Einsprechende ein Rechtsschutzbedürfnis für den verbleibenden Zeitraum nachgewiesen hat oder nicht.
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
In dieser Konstellation ist es nicht so entscheidend. Jedoch bei einer Nichtigkeitsklage mit ggf. Berufung schon.
Falls Nichtigkeitsklage eingereicht wird und im Laufe des Verfahren oder vielleicht erst im Laufe des Berufungsverfahrens läuft das Patent aus (Gebühren werden nicht gezahlt), könnte die Kostenfolge den Nichtigkeitskläger dann treffen, wenn die Klage unzulässig wird. Im Falle der Erledigung der Hauptsache würden die Kosten entsprechend des "wahrscheinlichen" Ausgangs verteilt werden. Hier könnte der Beklagte die Kosten zu tragen haben.
Ich gebe zu, dass der Fall im Einspruch eher akademisch ist, außer einer bekommt Kosten auferlegt. Auch bzgl Beschwerdegebühren könnte das entscheidend sein oder jemand möchte dringend einen Artikel in der GRUR schreiben.

LG
Alex
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Die Meinung, dass zur Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis seitens des Einsprechenden aufgezeigt werden muss, mag zwar die herrschende Meinung sein, ist aber nicht unumstritten. Vielmehr besteht hier eine Uneingkeit zwischen den Senaten und dies gibt Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

So hat es der Senat ja auch in der Entscheidung unter III. begründet. Allerdings scheint mir das ein Widerspruch zu den Ausführungen unter II. C. zu sein, wo auf die ständige Rechtsprechung des BGH verwiesen wird, wonach nach Erlöschen des Patents ein besonderes Rechtsschutzinteresse zur Weiterführung des Einsprichsverfahrens erforderlich ist. Somit wäre die genannte Entscheidung des 7. Senats einfach eine Abweichung von den Vorgaben des BGH (sowas soll ja schon mal vorkommen, damit muss man den BGH nicht zwingend wieder belästigen ...).
 
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