DE Entgegenhaltungen

sunny

Schreiber
Es liegt vor eine deutsche Patentanmeldung für eine computerimplementierte Erfindung, deren erfinderische Leistung zur Lösung des Problems zum Teil in einer sehr speziell strukturierten Speicherung und Datenübermittlung besteht (hier stellt sich als zweites Problem das der Frage: gedankliche Tätigkeit oder technische Problemlösungsformel erfüllt - es möge unterstellt werden, dass die Erfindung als technisch gilt).

Nun findet der Prüfer beim Patentamt eine amerikanische (erfolglose) Patentanmeldung auf, die in blumigen Worten in etwa folgendes Verfahren beschreibt:
- ich lade irgendetwas irgendwie auf einen Server hoch, so dass ich es woanders wieder herunterladen kann.
- ich verknüpfe es woanders nach dem herunterladen mit beliebig vielen objekten beliebiger art und lade es wieder hoch, so dass es woanders wieder heruntergeladen werden kann.

Nun findet der Prüfer heraus, dass natürlich jede Art spezieller Speichervorgänge, auch egal, wie sie intern Speicherplatz nutzen, vorteilhaft strukturieren oder ähnliches, durch diese Beschreibung "irgendwie hoch- und runterladen", "irgendwie verknüpfen", "irgendwie speichern" abgedeckt ist.

Natürlich kann man in die Einzelargumentation gehen.

Aber ich frage mich - finde aber nichts - ob es nicht ein Argument gibt, mit der man eine derart verallgemeinernde Schrift als Entgegenhaltung grundsätzlich aushebeln kann.
Bei der Erfindungshöhe kann ich auch mit der Auswahlerfindung argumentieren, bei der Neuheit möchte ich jedoch vorzugsweise nicht sämtliche Allgemeinplätze aus der genannten plakativ formulierten Entgegenhaltung argumentativ widerlegen müssen.

Hat jemand eine Idee?
 
Zuletzt bearbeitet:

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

wenn die Entgegenhaltung so blumig und allumfassend formuliert ist, ist sie denn auch detailliert genug, um entsprechend nacharbeitbar zu sein? Ansonsten wäre die Erfindung ja nicht neuheitsschädlich offenbart...

Gruß
Gerd
 

Pat-Ente

*** KT-HERO ***
Generell gilt doch, dass das Spezielle das Allgemeine vorwegnimmt, aber nicht umgekehrt.

Wenn also die Entgegenhaltung lediglich Allgemeinplätze offenbart, der Anspruch aber detailliertere Merkmale (die z.B. als Konkretisierungen der Allgemeinplätze angesehen werden können) umfasst, dann sehe ich kein Problem bei der Neuheit - außer vielleicht, die detaillierten Merkmale sind angesichts der Allgemeinplätze so offensichtlich, dass der Fachmann sie einfach mitliest, aber das müsste dann schon argumentiert werden. Erfinderische Tätigkeit kann natürlich immer noch fraglich sein.
 

Asdevi

*** KT-HERO ***
Aber ich frage mich - finde aber nichts - ob es nicht ein Argument gibt, mit der man eine derart verallgemeinernde Schrift als Entgegenhaltung grundsätzlich aushebeln kann.

Du hast das Argument gerade genannt. Es gibt kein Verzeichnis offiziell zugelassener Argumente, argumentieren kann jeder wie er will. Du kannst also argumentieren, dass die Entgegenhaltung eine Ansammlung von Allgemeinplätzen ist, die konkret überhaupt nichts offenbart. Vielleicht wirkt es ja.

Wenn der Prüfer auf stur stellt, musst du halt doch in die Einzelheiten. Es ist ja schon ausreichend, dass du für ein Merkmal argumentierst, es stehe nicht in der Entgegenhaltung. Alle müssen es ja gar nicht sein.
 
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