sunny
Schreiber
Es liegt vor eine deutsche Patentanmeldung für eine computerimplementierte Erfindung, deren erfinderische Leistung zur Lösung des Problems zum Teil in einer sehr speziell strukturierten Speicherung und Datenübermittlung besteht (hier stellt sich als zweites Problem das der Frage: gedankliche Tätigkeit oder technische Problemlösungsformel erfüllt - es möge unterstellt werden, dass die Erfindung als technisch gilt).
Nun findet der Prüfer beim Patentamt eine amerikanische (erfolglose) Patentanmeldung auf, die in blumigen Worten in etwa folgendes Verfahren beschreibt:
- ich lade irgendetwas irgendwie auf einen Server hoch, so dass ich es woanders wieder herunterladen kann.
- ich verknüpfe es woanders nach dem herunterladen mit beliebig vielen objekten beliebiger art und lade es wieder hoch, so dass es woanders wieder heruntergeladen werden kann.
Nun findet der Prüfer heraus, dass natürlich jede Art spezieller Speichervorgänge, auch egal, wie sie intern Speicherplatz nutzen, vorteilhaft strukturieren oder ähnliches, durch diese Beschreibung "irgendwie hoch- und runterladen", "irgendwie verknüpfen", "irgendwie speichern" abgedeckt ist.
Natürlich kann man in die Einzelargumentation gehen.
Aber ich frage mich - finde aber nichts - ob es nicht ein Argument gibt, mit der man eine derart verallgemeinernde Schrift als Entgegenhaltung grundsätzlich aushebeln kann.
Bei der Erfindungshöhe kann ich auch mit der Auswahlerfindung argumentieren, bei der Neuheit möchte ich jedoch vorzugsweise nicht sämtliche Allgemeinplätze aus der genannten plakativ formulierten Entgegenhaltung argumentativ widerlegen müssen.
Hat jemand eine Idee?
Nun findet der Prüfer beim Patentamt eine amerikanische (erfolglose) Patentanmeldung auf, die in blumigen Worten in etwa folgendes Verfahren beschreibt:
- ich lade irgendetwas irgendwie auf einen Server hoch, so dass ich es woanders wieder herunterladen kann.
- ich verknüpfe es woanders nach dem herunterladen mit beliebig vielen objekten beliebiger art und lade es wieder hoch, so dass es woanders wieder heruntergeladen werden kann.
Nun findet der Prüfer heraus, dass natürlich jede Art spezieller Speichervorgänge, auch egal, wie sie intern Speicherplatz nutzen, vorteilhaft strukturieren oder ähnliches, durch diese Beschreibung "irgendwie hoch- und runterladen", "irgendwie verknüpfen", "irgendwie speichern" abgedeckt ist.
Natürlich kann man in die Einzelargumentation gehen.
Aber ich frage mich - finde aber nichts - ob es nicht ein Argument gibt, mit der man eine derart verallgemeinernde Schrift als Entgegenhaltung grundsätzlich aushebeln kann.
Bei der Erfindungshöhe kann ich auch mit der Auswahlerfindung argumentieren, bei der Neuheit möchte ich jedoch vorzugsweise nicht sämtliche Allgemeinplätze aus der genannten plakativ formulierten Entgegenhaltung argumentativ widerlegen müssen.
Hat jemand eine Idee?
Zuletzt bearbeitet: