luiseriegger
SILBER - Mitglied
Liebe Freunde des Markenrechts!
Grundfall ist ein Widerspruch einer Marke A mit den Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen" gegen eine Marke B mit den Waren "Säfte, Sirups usw". Der Inhaber der angegriffenen Marke hat uns (Marke A) die Einrede der Nichtbenutzung entgegen geworfen.
Nun die Frage (ich find nix im Kommentar): Reicht es zur rechtserhaltenden Benutzung aus, wenn Marke A auf Bierdeckeln, Tischaufstellern, Gläsern sowie Plakaten abgebildet ist? Gehört das dann schon zur Verpflegung von Gästen?
Ich persönlich meine nein, weil die Marke zwar auf Geschirr (Gläser) zu sehen ist, aber es werden keine Gaststätten oder ähnliches damit benannt. Es ist mehr oder minder eine einfache Produktmarke...
Was sagt Ihr?
Grüße Luise
Grundfall ist ein Widerspruch einer Marke A mit den Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen" gegen eine Marke B mit den Waren "Säfte, Sirups usw". Der Inhaber der angegriffenen Marke hat uns (Marke A) die Einrede der Nichtbenutzung entgegen geworfen.
Nun die Frage (ich find nix im Kommentar): Reicht es zur rechtserhaltenden Benutzung aus, wenn Marke A auf Bierdeckeln, Tischaufstellern, Gläsern sowie Plakaten abgebildet ist? Gehört das dann schon zur Verpflegung von Gästen?
Ich persönlich meine nein, weil die Marke zwar auf Geschirr (Gläser) zu sehen ist, aber es werden keine Gaststätten oder ähnliches damit benannt. Es ist mehr oder minder eine einfache Produktmarke...
Was sagt Ihr?
Grüße Luise