DE Einrede der Nichtbenutzung

luiseriegger

SILBER - Mitglied
Liebe Freunde des Markenrechts!

Grundfall ist ein Widerspruch einer Marke A mit den Dienstleistungen "Verpflegung von Gästen" gegen eine Marke B mit den Waren "Säfte, Sirups usw". Der Inhaber der angegriffenen Marke hat uns (Marke A) die Einrede der Nichtbenutzung entgegen geworfen.
Nun die Frage (ich find nix im Kommentar): Reicht es zur rechtserhaltenden Benutzung aus, wenn Marke A auf Bierdeckeln, Tischaufstellern, Gläsern sowie Plakaten abgebildet ist? Gehört das dann schon zur Verpflegung von Gästen?
Ich persönlich meine nein, weil die Marke zwar auf Geschirr (Gläser) zu sehen ist, aber es werden keine Gaststätten oder ähnliches damit benannt. Es ist mehr oder minder eine einfache Produktmarke...

Was sagt Ihr?
Grüße Luise
 

Ah-No Nym

*** KT-HERO ***
Hallo,

bin gerade nicht im Büro, aber vielleicht hilft BPatG GRUR 1992, 392, 393, Parkhotel Landenberg weiter... wird im Kommentar Ekey, Klippel, Bender unter dem entsprechenden Punkt § 26 Rdnr. 35 erwähnt...

=> funktionsgerechte Benutzung der Marke müsste gegeben sein

Grüße

Ah-No Nym
 

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Liebe Freunde des Markenrechts

Hallo Luise, bin zwar kein Freund des Markenrechts, aber bitte ;-)

Ich persönlich meine nein, weil die Marke zwar auf Geschirr (Gläser) zu sehen ist, aber es werden keine Gaststätten oder ähnliches damit benannt. Es ist mehr oder minder eine einfache Produktmarke...

Ohne dass ich genaueres zu der zuvor erwähnten Entscheidung sagen kann, muss man sich hier "ganz einfach" die Frage stellen, wie eine Dienstleistung denn überhaupt sinnvoll mit der Marke versehen werden kann, um rechtserhaltend zu benutzen. Da die Verpflegung von Gästen in der Regel einschließen dürfte, dass das Essen oder Trinken in entsprechenden Gefäßen dargeboten wird, meine ich, dass die Abbildung der Marke auf dem Geschirr o. ä. ausreichend ist ...

Grüße vom Kugelblitz
 
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