Kurt
*** KT-HERO ***
Hallo Forum,
kurze Frage zum mündlichen Einspruchsverfahren, beispielsweise beim EPA.
Sehe ich das richtig, dass Anträge auf eingeschränkte Patentansprüche, die man erst zur mündlichen Verhandlung mitbringt, also nicht vorab bis zur Schriftsatzfrist einreicht, nicht unter das "verspätete Vorbringen" (neuer Tatsachen und Beweismittel) fallen?
Oder gilt das nicht, wenn die Einspruchsabteilung schon in ihrer vorläufigen Auffassung geäußert hat, die geltenden Patentansprüche seien ihrer Meinung nach nicht zu halten? Sprich, müsste man in einem solchen Fall die eingeschränkten Fassungen auf jeden Fall schon bis zur Schriftsatzfrist einreichen, damit sie nicht als verspätet verworfen werden?
Danke vorab,
Grüße Kurt
--
PS: Sehe gerade hier, Teil c). Hmm, vielleicht doch keine gute Idee, die Anträge vorliegend erst in die Verhandlung mitzubringen.
kurze Frage zum mündlichen Einspruchsverfahren, beispielsweise beim EPA.
Sehe ich das richtig, dass Anträge auf eingeschränkte Patentansprüche, die man erst zur mündlichen Verhandlung mitbringt, also nicht vorab bis zur Schriftsatzfrist einreicht, nicht unter das "verspätete Vorbringen" (neuer Tatsachen und Beweismittel) fallen?
Oder gilt das nicht, wenn die Einspruchsabteilung schon in ihrer vorläufigen Auffassung geäußert hat, die geltenden Patentansprüche seien ihrer Meinung nach nicht zu halten? Sprich, müsste man in einem solchen Fall die eingeschränkten Fassungen auf jeden Fall schon bis zur Schriftsatzfrist einreichen, damit sie nicht als verspätet verworfen werden?
Danke vorab,
Grüße Kurt
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PS: Sehe gerade hier, Teil c). Hmm, vielleicht doch keine gute Idee, die Anträge vorliegend erst in die Verhandlung mitzubringen.
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