ArbnErfG Eine Erfindungsmeldung und mehrere Anmeldungen

patatt

GOLD - Mitglied
Eine einzige Erfindungsmeldung enthält mehrere Zeichnungen und Details sowie die Beschreibung der aus Erfindersicht gemachten Erfindung.

Diese Erfindung wurde in Anspruch genommen, Rechte des Erfinders wurden abgekauft gegen eine Pauschalvergütung.

Bei späteren Gesprächen mit den Erfindern stellt sich heraus, dass nicht nur die beschriebene Erfindung, sondern auch noch
andere Aspekte, die aus den Zeichnungen hervorgehen, eine Anmeldung wert sein dürften.

Im Nachhinein wurden daher weitere Anmeldungen für die weitere Aspekten eingereicht.

Intern ist vorgesehen, dass die Erfinder neben der o.g. Pauschalvergütung im Rahmen der Inanspruchnahme auch bei Erteilung eine Pauschalvergütung erhalten.

Welche Auswirkungen haben die zusätzliche Anmeldungen auf die Inanspruchnahme/Pauschalvergütungen, insbesondere die Zahlung einer Pauschale bei Erteilung und der bereits erfolgten Pauschalzahlungen, die ja im Prizip nur den Abkauf der Rechte bzgl. der ursprünglichen Erfindungsaspekten repräsentiert, weil die weiteren Anmeldungen damals noch unbekannt waren ?

Welche Auswirkungen haben die zusätzliche Anmeldungen auf die spätere Erfindervergütung ?
 

patatx

BRONZE - Mitglied
Wir sind ja in der Hinsicht ein arbeitnehmerfreundliches Land, was man ja auch an der höchstrichterlichen Rechtsprechung sieht. So wie ich das Gesetz verstehe, wird eine ganze Erfindung bzw. deren vermögensrechtlichen Teile in Anspruch genommen (§ 6). Die beschränkte Inanspruchnahme (§6 a.F.) ist ja 2009 rausgeflogen wegen mangelnder Nutzung.

Jetzt kann man über den Wortlaut des § 13 S. 1 streiten ("... eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden"). Die Systematik und der Zweck des Gesetzes strahlt aber die Botschaft aus, dass der Arbeitgeber einen Teil vom Kuchen abgeben muss, wenn er von der Erfindung profitiert (vgl. § 12 (6), § 22 S. 2 und § 23 (1)). Egal wie er diese verwertet.

Pauschalbeträge sind zwar üblich, aber immer über die volle Laufzeit des Schutzrechts aushebelbar nach § 12 (6), wenn die Erfindung unerwartet mehr einbringt als erwartet.
 

Matthias75

SILBER - Mitglied
Das mag vielleicht etwas übergenau wirken, aber das ArbEG bezieht sich in den relevanten Paragraphen stets auf Erfindungen, nicht auf die Erfindungsmeldung.

In diesem Fall könnte man allenfalls die Frage stellen, ob alle Erfindungen mit der Erfindungsmeldung explizit gemeldet wurden oder ob sich bestimmte Erfindungsaspekte erst im Nachhinein aus den Zeichnungen ergeben haben, also zum Zeitpunkt der Einreichung der Erfindungsmeldung dem Erfinder nicht bekannt oder nicht als Erfindung ersichtlich war. Da eine zusätzliche Anmeldung nach Diskussion mit dem Erfinder eingereicht wurde, könnte man aber schon von einer Meldung der Erfindung ausgehen. Häufig bietet es es dann rein aus formaler Sicht an, den Erfinder um Einreichung einer neuen Erfindungsmeldung zu bitten. Dazu kann häufig die alte Erfindungsmeldung mit sehr geringem Aufwand abgeändert/ergänzt werden.

Ansonsten, wie geschrieben: Das ArgEG bezieht sich auf die einzelne Erfindung. Der Rechteabkauf bezieht sich dann ja auch auf die Rechte an einer konkreten Erfindung bzw. dem auf diese Erfindung angemeldeten Schutzrecht. Auch eine Vergütung, ob pauschal oder individuell, bezieht sich auf eine einzelne Erfindung bzw. das daraus entstehende Schutzrecht und dessen Nutzen für das Unternehmen.

Im einzelnen kommt es aber sicher auch auf die entsprechenden innerbetrieblichen Vereinbarungen an. Hier wird ja (hoffentlich) genau definiert sein, wann welche Prämie oder Vergütung gezahlt wird. Ein Rechteabkauf erfolgt ja z.B. üblicherweise erst, wenn aus der Erfindungsmeldung eine Patentanmeldung erfolgt und nicht bereits mit Einreichung der Erfindungsmeldung. Ebenso wird eine Pauschale bei Erteilung sich auf das Schutzrecht und nicht auf die ursprüngliche Erfindungsmeldung beziehen.

M.
 

patatt

GOLD - Mitglied
Der Gegenstand zweier Anmeldungen war aus den Zeichnungen zu entnehmen, aber nicht explizit als die Erfindung benannt. Nur eine Anmeldung betrifft die in der Erfindungsmeldung tatsächlich benannte Erfindung. Die anderen beiden Anmeldungen wurden mehr oder weniger auch deswegen eingereicht, weil man wohl auch mit einem Einwand mangelnder Einheitlichkeir rechnen müsste, wenn man alles in die eine Anmeldung reinwurstelt, so dass ggf. später eine Teilung erfordelich wäre. Und bei einer Teilung hätte man dann ja auch mehrere Anmeldungen, welche auf ein und derselben Erfindungsmeldung beruhen.
 
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