Danke für den Link.
In diesem Fall hatte der Kandidatenreferendar versucht, die Patentanwaltsausbildung als Nebentätigkeit im Umfang von 12 h/Woche abzuleisten, ohne dafür eine Ausbildungszeitverlängerung in Kauf nehmen zu wollen.
Zudem hatte er versucht nachträglich, also nach Ableisten seiner Referendariatsstationen, die Zeiten seiner Referendariatsstationen auf seine Patentanwaltsausbildung anrechnen zu lassen.
Dass das DPMA eine derart nebensächlich ausgestaltete Patentanwaltsausbildung - die nach jetziger Amtspraxis nur in Ausnahmefällen überhaupt in Teilzeit ableistbar ist und dann nicht unter 20h/Woche und nur mit Ausbildungszeitverlängerung - nicht unterstützt, ist wenig verwunderlich.
Fraglich bleibt jedoch, inwiefern einzelne Stationen eines Rechtsreferendariats gleichzeitig für die Patentanwaltsausbildung angerechnet werden können.
Das DPMA hatte[FONT="] mit Bescheid vom 22. September 2014 einen Hilfsantrag des Bewerbers auf Anerkennung der zivilrechtlichen Referendarsstation an einer Patentstreitkammer auf die Patentanwaltsausbildung abgelehnt. Dies wurde damit begründet, „dass die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnw-APO) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten vor der förmlichen Zulassung zur Ausbildung nicht vorsehe und für eine ergänzende Auslegung kein Raum sei, weil die Patentanwaltskammer die Ausbildung nach der Berufsordnung der Patentanwälte erst mit der Zulassung dazu überwachen könne; ohne Zulassung erfolge auch keine Einberufung zu den während der Ausbildung zu besuchenden Pflichtarbeitsgemeinschaften. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte [DPMA] mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 zurück“ (OLG München, Urteil vom 22.09.2016 - Pat A-Z 1/2015, BeckRS 2016, 20496 Rn. 8)[/FONT][FONT="]. Diese Rechtsauffassung wurde so auch vom BGH bestätigt (BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - BGH Aktenzeichen PatAnwZ 1/17, BeckRS 2017, 113000, Rn. 16-18).[/FONT]
[FONT="]Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass es unmöglich ist, einzelne Ausbildungsabschnitte sowohl für die Patentanwalts- als auch gleichzeitig für die Rechtsreferendarsausbildung abzuleisten. Scheinbar können nämlich Referendariatsstationen auf die Patentanwaltsausibldung angerechnet werden, [/FONT][FONT="][FONT="]wenn sie nach der Zulassung zur Patentanwaltsausbildung abgeleistet werden und soweit sie inhaltlich und vom Umfang her nicht von dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt der Patentanwaltsausbildung abweichen.[/FONT][/FONT]
[FONT="]In der Begründung zum Referentenentwurf zur neuen PatAnwAPrV heißt es dazu auf Seite 54:[/FONT]
[FONT="]„Ausbildungszeiten […] können auch dann auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die [...] Bewerber bei [...] diesem Anwalt gleichzeitig eine Wahlstation im Rechtsreferendariat abgeleistet haben. Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn schlüssig darlegt wird, dass und in welchem Umfang sich die vermittelten Ausbildungsinhalte gedeckt haben; gegebenenfalls kann insoweit auch nur eine teilweise Anrechnung angezeigt sein.“[/FONT]