Na ja, ich stelle mir dabei vor, dass auf Grund von § 31 der Anmelder das Recht hat, jederzeit in die Akte DE2 Einsicht zu nehmen, sei es selbst oder durch einen Strohmann. Das bewirkt dann auf Grund von § 41 (6), dass die Erfindung B in DE2 zu einem praktisch unauffindbaren Stand der Technik wird, der sich zudem noch sehr leicht nachweisen lässt. Das ist sicher viel besser (und auch einfacher) als eine Veröffentlichung in der "Aargauer Kegelzeitschrift ".
Damit "behält" der Anmelder aus der DE1 das Recht, seine Erfindung B (in der Chemie kann das z.B. eine Stofferfindung sein) gegen die Anmeldung durch einen Dritten zu schützen. Er braucht für eine solche "defensive" Wirkung also nicht eine besondere Patentanmeldung, die B enthält, zu tätigen und bis zur Offenlegungsschrift weiterzuverfolgen. Durch das "Verstecken" der Erfindung B in der Patentanmeldung DE1, die selbst nie offengelegt wird, kann er vielmehr vermeiden, dass interessierte Kreisen auf diese Erfindung unmittelbar aufmerksam werden.
Das Rezept für eine "versteckte" defensive Anmeldung (statt Rücknahme nach Offenlegung) heißt also:
Aus DE1, die die Erfindung B offenbart, wird in einer ganz anderen Anmeldung DE2 die (als solche unwirksame) Priorität von DE1 in Anspruch genommen - fertig.
Art. 87(4) EPÜ hat dann zur Folge, dass er selbst auch kein Patent mehr bekommt, nicht anders als bei einer Zurücknahme nach Offenlegung.