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*** KT-HERO ***
Das gilt für den C-Teil EQE, weil dort nur diese (meines Erachtens engstirnige und realitätsferne) Herangehenweise belohnt wird. Die Realität sieht anders aus.patenanwalt schrieb:D.h. von allen Entgegenhaltungen ist genau eine der nächstliegende Stand der Technik, den es herauszufinden gilt.
Das BPatG hat in 20 w (pat) 46/01 - "Programmartmitteilung" unter Würdigung von T 967/97 mal ausgeführt (eine Auffassung, der ich mich voll und ganz anschließe), dass bei der Prüfung, ob eine Erfindung auf erfinderischer Tätigkeit beruht, als Ausgangspunkt für die Überlegungen und das Handeln des Fachmanns nicht ein bestimmter "nächstliegender" Stand der Technik vorentscheidend fixiert und ein anderer ausgeschlossen werden darf. Wenn etwas ausgehend von einem Stand der Technik nahe liegt, dann liegt es nahe, egal ob dieser Stand der Technik nach den Regeln des EPA nun als "nächstliegender" SdT qualifizierbar ist oder nicht.
Selbstverständlich ist es sinnvoll, einen möglichst nahe liegenden Stand der Technik zu ermitteln, denn je näher der Stand der Technik dem Anspruchsgegenstand des Streitpatentes kommt, desto wahrscheinlicher ist es, die Frage der Erfindungshöhe mit diesem Stand der Technik möglichst objektiv, mit wenig Aufwand und mit minimierter Wahrscheinlichkeit einer Fehlbeurteilung beantworten zu können.
Hat der Anspruchsgegenstand dem Fachmann nämlich ausgehend vom vermeintlich "nächstliegenden Stand der Technik" nicht nahe gelegen (erster Fall), dann ist es wahrscheinlich, dass er ausgehend von einem anderen, entfernter liegenden Stand der Technik, auch nicht nahe gelegen hat. Hat der Anspruchsgegenstand aber nahe gelegen (zweiter Fall), dann ist zu erwarten, dass dieser Nachweis ausgehend vom "nächstliegenden Stand der Technik" mit maximaler Beweiskraft und geringstem Aufwand zu führen ist.
In beiden genannten Fällen bedeutet die gefundene Antwort dann aber selbstverständlich nicht, dass der Anspruchsgegenstand nicht dennoch (erster Fall) bzw. ebenfalls (zweiter Fall) ausgehend von einem anderen Stand der Technik nahe gelegen haben kann.
Ähnlich hat es auch die Beschwerdekammer in T 710/97 gesehen. Danach steht hinter der Auswahl eines "nächstliegenden Standes der Technik" die Absicht, sich möglichst realistisch der vom Erfinder vorgefundenen Ausgangssituation anzunähern. Sollte sich die Wahl des "nächstliegenden Standes der Technik" nach diesem Kriterium nicht als eindeutig erweisen, wäre der Problem-Solution-Approach mit den alternativ in Frage kommenden Aus-gangspunkten zu wiederholen. Ein "Wiederholen" des Problem-Solution-Approaches kann jedoch nur dann zulässig sein, wenn der "nächstliegende Stand der Technik" nicht vorab und endgültig fixiert werden muss.
Es wäre schön, wenn die Prüfungkommission diese in der Realität von den Beschwerdekammern angewandte und damit zum Prüfungsstoff gehörende flexiblere Herangehensweise auch bei der Bewertung des C-Teils mal berücksichtigen würde.