In 19 W (pat) 19/15 heißt es auf S. 6:
... Der Zurückweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache wegen des Verfahrensmangels an das DPMA zurückzuverweisen. Die Prüfungsstelle wird die Zustellung einer entsprechenden Aufforderung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG nachzuholen haben.
Da hier die geänderte Zeichnung inzwischen (am Tag des Beschlusses) vorliegt, geht es nun also um die "analoge" Anwendung von § 35 (2) PatG, bei der die Nachreichung nicht "innerhalb" der Monatsfrist erfolgt ist, weil diese Frist bisher nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Und für diese Konstellation verlangt der 19. Senat nun ebenfalls eine Zustellung der "Aufforderung", damit die Einbeziehung der Zeichnung in die Anmeldungsunterlagen und die damit verbundene Verschiebung des AT wirksam werden können, auch wenn es hierzu keinen Dissens zwischen Anmelder und Prüfer (mehr) gibt. M.E. ist das für die Rechtssicherheit in nachfolgenden Verfahren (Einspruch, Nichtigkeit) auch erforderlich. (Dies im Widerspruch zu Benkard Rnd. 25.)
... Der Zurückweisungsbeschluss war daher aufzuheben und die Sache wegen des Verfahrensmangels an das DPMA zurückzuverweisen. Die Prüfungsstelle wird die Zustellung einer entsprechenden Aufforderung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG nachzuholen haben.
Da hier die geänderte Zeichnung inzwischen (am Tag des Beschlusses) vorliegt, geht es nun also um die "analoge" Anwendung von § 35 (2) PatG, bei der die Nachreichung nicht "innerhalb" der Monatsfrist erfolgt ist, weil diese Frist bisher nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Und für diese Konstellation verlangt der 19. Senat nun ebenfalls eine Zustellung der "Aufforderung", damit die Einbeziehung der Zeichnung in die Anmeldungsunterlagen und die damit verbundene Verschiebung des AT wirksam werden können, auch wenn es hierzu keinen Dissens zwischen Anmelder und Prüfer (mehr) gibt. M.E. ist das für die Rechtssicherheit in nachfolgenden Verfahren (Einspruch, Nichtigkeit) auch erforderlich. (Dies im Widerspruch zu Benkard Rnd. 25.)