Beispiel:
In meiner Anmeldung schreibe ich:
"Aus der P1 ist ein Gegenstand X bekannt, der A und B aufweist, wobei B mit B1 ausgestaltet ist."
Beansprucht wird dann: "X mit A und B, gekennzeichnet durch C", und auch in der Beschreibung wird dann nur X, A, B und C erläutert, aber nicht B1.
In einem solchen Fall kann es zumindest mühsam sein, das Merkmal B1 im Patentanspruch unterzubringen, wenn sich das als notwendig erweist, weil das Merkmal B1 nur zum Gegenstand von P1 gehört. Dies, weil der Fachmann den Anmeldungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, dass B1 auch wesentlich für die angemeldete Erfindung sein kann. Denn in der Beschreibung der Erfindung wird B1 nicht aufgeriffen und erläutert.
Steht stattdessen da: "Die Erfindung geht aus von einem Gegenstand X, der A und B aufweist, wobei B mit B1 ausgestaltet ist." ohne dass P1 irgendwie erwähnt wird, dann kann niemand bestreiten, dass auch B1 ein erfindungswesentliches Merkmal des Anmeldungsgegenstands sein kann.
In meiner Anmeldung schreibe ich:
"Aus der P1 ist ein Gegenstand X bekannt, der A und B aufweist, wobei B mit B1 ausgestaltet ist."
Beansprucht wird dann: "X mit A und B, gekennzeichnet durch C", und auch in der Beschreibung wird dann nur X, A, B und C erläutert, aber nicht B1.
In einem solchen Fall kann es zumindest mühsam sein, das Merkmal B1 im Patentanspruch unterzubringen, wenn sich das als notwendig erweist, weil das Merkmal B1 nur zum Gegenstand von P1 gehört. Dies, weil der Fachmann den Anmeldungsunterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, dass B1 auch wesentlich für die angemeldete Erfindung sein kann. Denn in der Beschreibung der Erfindung wird B1 nicht aufgeriffen und erläutert.
Steht stattdessen da: "Die Erfindung geht aus von einem Gegenstand X, der A und B aufweist, wobei B mit B1 ausgestaltet ist." ohne dass P1 irgendwie erwähnt wird, dann kann niemand bestreiten, dass auch B1 ein erfindungswesentliches Merkmal des Anmeldungsgegenstands sein kann.