Das Beschränkungsverfahren nach § 64 betrifft ein erteiltes Patent, und daher ist die Patentabteilung zuständig. Abgesehen vom Beschluss wird aber der Hauptklasse-Prüfer meist alles allein machen. Das kann schnell gehen oder auch langsam, je nach dessen Mentalität; m.W. gibt es keine Vorschrift, wie solche seltenen Verfahren in die Folge der "normalen" Prüfungen und Einsprüche einzusortieren sind. Ggf. wäre eine Beschleunigungsgesuch zu empfehlen.
Wie immer wird es eher schnell gehen, wenn durch den Patentinhaber alles gut vorbereitet ist. Das bedeutet, es muss ein einschlägiger Stand der Technik eingereicht werden, gegen den der Hauptanspruch abgegrenzt werden soll, so dass unmittelbar sichtbar wird, worin die beabsichtigte Beschränkung besteht.
Bei der Prüfung der beantragten Ansprüche geht es im Wesentlichen um die Zulässigkeit, d.h. der beanspruchte Gegenstand muss in den Ursprungsunterlagen offenbart sein, die Ausführbarkeit (hinsichtlich der ergänzten Merkmale) kann ein Thema sein, und der Schutzbereich darf ebenfalls nicht erweitert werden. Neuheit und erfinderische Tätigkeit sind hingegen kein Thema, denn es erfolgt keine ergänzende Recherche durch das Amt; allerdings wird der Patentinhaber wohl einen Hinweis erhalten, wenn der Prüfer den vom Patentinhaber vorgelegten Stand der Technik für neuheitsschädlich hält. Und es muss sich tatsächlich um eine Beschränkung handeln, und nicht nur um eine "Neuformulierung" oder "Berichtigung" der Ansprüche. Wenn es schnell gehen soll, sollte all das im Vorfeld genau angeschaut werden.
Das Patent wird nur widerrufen (d.h. Beschränkung auf null), wenn dies ausdrücklich (auch: hilfsweise) beantragt wird. Wenn die Patentabteilung die beantragte Beschränkung für nicht zulässig hält (und der Patentinhaber trotzdem darauf besteht), wird der Beschränkungsantrag abgelehnt, und das Patent bleibt, wie es ist. Dann kann man sich beschweren und hat es dann mit dem BPatG zu tun, oder man kann, wenn man will, es noch einmal anders versuchen.