Die Frage, ob man ein Patent verletzt oder nicht, ändert doch nichts daran, dass man Interesse haben kann, dass Patent aus dem Weg zu räumen, damit man an dem Nachbau der vom Patent geschützten Lehre nicht mehr gehindert ist. Denn auch wenn man mit seinem aktuellen Produkt das Patent nicht verletzt, kann es ja sein, dass an der Lehre des Patents durchaus etwas dran ist, dass man auch gerne machen möchte. Allerdings ist fraglich, ob das ein überzeugender Grund für eine Beschleunigung ist, da gebe ich Dir Recht.
Außerdem ist es doch so, dass man selbst dann, wenn das eigene Produkt das Patent nicht verletzt, es durchaus "nervig" sein kann, wenn der Patentinhaber am Markt gegenüber den Wettbewerbern, die patentrechtliche Laien sind, rumerzählt, man würde es (vielleicht ja doch) verletzen, und wenn man auf Nummer sicher gehen will, dann solle man doch bei ihm, dem Patentinhaber, kaufen. Dann hilft zwar auch die gerichtliche Feststellung gegen den Patentinhaber, dass man das Patent nicht verletzt, noch besser wäre aber, das Patent ist schlicht weg. Denn am sichersten verletze ich ein Patent dann nicht, wenn es das Patent gar nicht gibt.
Schließlich ist es ja so, dass (fast) nie etwas wirklich offensichtlich ist. Auch wenn man sich (eigentlich) sicher ist, dass man das Patent nicht verletzt, verbleibt ja immer ein bisschen Restunsicherheit, Äquivalenz und Co lassen grüßen. Daher ist man gut beraten, als vermeintlicher Patentverletzer, der der Meinung ist, das Patent nicht zu verletzen, als weiteren Sargnagel auch den Einspruch zu versuchen, solange man noch kann.
Und zu guter Letzt: Die Frage, ob ein Einspruchsverfahren beschleunigt behandelt werden sollte, richtet sich ja nicht nur nach den rein subjektiven Interessen des Patentinhabers oder des vermeintlichen Verletzers/Einsprechenden. Es gibt ja auch objektive Kriterien, die eine Beschleunigung rechtfertigen, wie etwa die Vermeidung von sich widersprechenden Entscheidungen der Verletzungsgerichte einerseits und der Ämter in den Rechtsbeständigkeitsverfahren andererseits. Die Beschleunigung dient der Verfahrensökonomie und einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der zu treffenden Entscheidung.