pak

*** KT-HERO ***
Das ist halt dumm gelaufen. Ich hatte den Fall zwar noch nicht, aber ich befürchte, da lässt sich nichts machen, zumal es ja keine Korrektur ist. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. zum Zeitpunkt, an dem die Vorbereitungen zur Veröffentlichung amtsseitig abgeschlossen waren, gibt die Offenlegungsschrift den Registerstand korrekt wieder. Die Offenlegung dient ja auch in erster Linie der Information der Öffentlichkeit über den Inhalt der Anmeldung sowie der Ingangsetzung des Entschädigungsanspruches, der dem im Register genannten Anmelder zusteht, während der auf der Offenlegungsschrift genannte Anmelder unerheblich ist.

Auch werden beispielsweise selbst solche Patentanmeldungen veröffentlicht, die bereits als als zurückgenommen gelten oder zurückgewiesen wurden, wenn die technischen Vorbereitungen zur Veröffentlichung bereits abgeschlossen waren. Da besteht auch keine Beschwerdemöglichkeit dahingehend, dass die Offenlegung unterbleibt. Die von Dir angesprochene "Korrektur" kommt daher wohl noch weniger in Betracht.

Ist aber alles nur ins Blaue gedacht, lasse mich gerne eines Besseren belehren ...

Gruß

pak
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Im Prinzip können OS korrigiert werden (Paragraph 26 DPMAV).
Da hier laut Sachverhalt kein offensichtlicher Fehler vorliegt, könnte es schwer werden...
Wie oben schon angedeutet ist das eher was fürs Register.
 
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Hans35

*** KT-HERO ***
Eine berichtigte OS ist mir noch nicht begegnet. § 29 DPMAV dürfte sich hauptsächlich auf das Register und die PS beziehen. Durch eine zusätzliche, berichtigte OS kann ja auch viel zu viel Verwirrung entstehen, wenn sie als Entgegenhaltung verwendet wird. Dadurch ist die Herausgabe einer Berichtigungsschrift wohl in der Regel unverhältnismäßig.

Ich würde dem Betroffenen empfehlen, eine Änderung im Register zu beantragen und danach einen entsprechenden Registerauszug seiner OS beizufügen, wenn er sie für wichtige Dinge (Bewerbungen o.ä.) verwenden will.
 

Fragender

GOLD - Mitglied
Eine berichtigte OS ist mir noch nicht begegnet. § 29 DPMAV dürfte sich hauptsächlich auf das Register und die PS beziehen. Durch eine zusätzliche, berichtigte OS kann ja auch viel zu viel Verwirrung entstehen, wenn sie als Entgegenhaltung verwendet wird. Dadurch ist die Herausgabe einer Berichtigungsschrift wohl in der Regel unverhältnismäßig.
Doch, es gibt berichtigte OS, das sind A9-Schriften (in depatisnet im Ikofax eine Suche nach "de/pc and a9/pcod" ).
Aber die werden, soweit ich weiß, nur bei offensichtlichen Fehlern des Anmelders oder Fehlern des Amtes herausgegeben.
Mir fehlt gerade die Phantasie, wie ein anmelderseitiger Fehler aussehen könnte, der zu einer berichtigten OS führt...(da es ja auch Paragraph 38 gibt...)
 

Patentknecht

SILBER - Mitglied
Vielen Dank für die Antworten, insbesondere die Verweise auf § 26 DPMAV und § 38 PatG! Zusammenfassend scheint unklar, ob eine deutsche Offenlegungsschrift dahingehend berichtigt werden kann, dass ein weiterer Anmelder hinzugefügt wird. Ich erwäge daher, das DPMA direkt zu fragen oder einfach einen Berichtigungsantrag gem. § 26 DPMAV zu stellen. Gut find ich auch die Idee, dass der Anmelder der Offenlegungsschrift einen aktualisierten Registerauszug beilegt, um damit zu hausieren.
 

Hans35

*** KT-HERO ***
Eine "Berichtigung" der Angabe der Anmelders kann es eigentlich nur in Ausnahmefällen geben. Wer am Anmeldetag die Anmeldung einreicht, muss als (natürliche oder juristische) Person identifizierbar sein (ggf. auch jede von mehreren Personen), sonst kommt gar keine Anmeldung zu Stande. Das ist dann der Anmelder, und fertig. Wenn dann jemand Mitanmelder werden will, dann handelt es sich um einen Rechtsübergang, der entsprechend zu belegen ist und vom bisherigen Anmelder gegenüber dem DPMA zumindest bestätigt werden muss. Gegen den Willen des bisherigen Anmelders geht das nur mit Vindikationsklage.

Berichtigungen kann es nur geben, wenn sich die Identität des Anmelders nicht ändert, z.B. wenn die Schreibweise des Namens fehlerhaft war oder Namensänderung durch Eheschließung oder Adoption.

Wenn jemand für zwei Personen (oder Firmen) bevollmächtigt ist und im Namen der falschen Firma anmeldet, dann sollte er rechtzeitig (so lange die Vollmachten gelten) den Rechtsübergang auf den "richtigen" Anmelder eintragen lassen. Wenn der "falsche" Anmelder sich stur stellt (und sich über das "Geschenk" freut), geht das nur per Vindikationsklage, nicht aber als Berichtigung wegen Irrtum. Wurde die Anmeldung im Namen einer (bereits lange) verstorbenen Person oder einen liquidierten Firma getätigt, so gilt die Anmeldung als nicht erfolgt, und es muss neu angemeldet werden.
 
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