PCT Berichtigung eines Fehlers und Veröffentlichung der Ablehnung der Berichtigung

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Hallo zusammen,

Wir haben in der intern. Phase einen offensichtlichen Feler... ich meine Fehler gem. R91 PCT korrigieren wollen.
Das IB hat dies abgelehnt.
Nun könnten wir (gegen Gebühr) nach R 91.3 d) den Antrag, die Verweigerung und ggf. eine Stellungnahme veröffentlichen lassen (2-M-Frist).

Meine Frage: Was macht das für einen Sinn? Hat das Auswirkungen auf die nationale/regionale Phase? Dort, wenn ich den fehler beheben lassen möchte, muss ich auch einen Antrag schreiben. Da geht es dann nach nat./reg. recht und vielleicht wird mir der Fehler hier und da korrigiert.
Aber warum dann die Veröffentlichung? Dies könnte dann evtl. sogar nachteilig sein.

Ich versteh es nicht. Bitte HILFE!
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
In Ergänzung zur Frage:

Könnte das evtl. damit zu tun haben, dass einige Länder diesen "Widerspruch" der Verweigerung als Voraussetzung für eine spätere nationale Änderung vorschreiben?

Könnte das evtl. damit zu tun haben, dass der Schutzbereich dann ein anderer ist und ich dann aus der "nicht berichtigten" Anmeldung eher gegen Dritte vorgehen kann?

Ein Einfallstor für spätere 123(2)-Einsprüche liegt m.E. nicht vor, da sowohl dieser Antrag als auch ein späterer R139-Antrag in der Akte offen gelegt ist. Ein Dritter muss sich deshalb nur die Akte ansehen und kann seinen Einspruch auch auf 123(2) stützen.

Applicants-Guide gibt nix her (habe nur gefunden, dass Ablehnung der Berichtigung veröffentlicht werden kann, aber nicht warum).

Scheint doch komplizierter zu sein???
 

Lysios

*** KT-HERO ***
Ohne die Veröffentlichung des Antrags und der Ablehnung erfährt niemand davon, auch nicht die Bestimmungsämter. Egal, ob der Antrag nun genehmigt wird oder nicht, er muss bei dem Bestimmungsamt erneut gestellt werden. Nur wenn er aber schon in der internationalen Phase genehmigt worden ist, kann man ohne die Veröffentlichung bei dem Antrag beim Bestimmungsamt aber auf den früheren Antrag in der internationalen Phase verweisen.

Ohne die Möglichkeit der Veröffentlichung des Antrags und der Ablehnung könnte dem Anmelder vorgeworfen werden, dass er, obwohl ihm der Fehler bewusst war, nichts unternommen hat.
 

PAmuckl

SILBER - Mitglied
Danke Lysios.

"Ohne die Veröffentlichung des Antrags und der Ablehnung erfährt niemand davon,..."

Der Antrag sollte (!) nach 18 Monaten über PATENTSCOPE einsehbar sein. Die Bestimmungsämter interessiert das natürlich nicht. Wie Du richtig schreibst muss man so oder so einen eigenen Antrag bei den DO stellen.

Ich habe heute früh mit einer sehr netten Dame von der WIPO-Rechtsabteilung gesprochen. Nach ihrer Aussage veröffentlicht man, damit Dritte informiert / evtl. sogar gewarnt sind, dass man die "Sache" nicht auf sich beruhen lässt.

In Bezug auf die parallele Bestimmung für Änderungen der Prio meinte sie, da gebe es Ämter, die verlangen, dass eine solche Ablehnung veröffentlicht wurde und man dies weiterverfolgt (siehe Dein 2. Absatz). Sie sagte weiter, dass wohl beim EPA früher zumindest eine solche Vorgehensweise üblich war. In Bezug auf "obvious mistakes" ist ihr aber nichts derartiges bekannt.

Also Dank nochmal und Gruß
 
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