Kurt
*** KT-HERO ***
Hi Forum,
in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern 1 C 4.2.8 heißt es:
Hierzu hätte ich
Frage 1:
Wieso steht dort "... leisten keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik"?
Entweder leisten irgendwelche Merkmale einen "Beitrag zum Stand der Technik", dann sind sie offenbar Teil des Standes der Technik. Aber hier geht es ja um die Frage, ob irgendwelche Merkmale einen Beitrag zur Erfindung leisten, also nicht zum Stand der Technik gehören.
Auch in den Richtlinien G VII 5.4 steht so was ähnliches:
Wieso um alles schreibt man hier also vom "technischen Beitrag zum Stand der Technik" anstatt meinetwegen vom "technischen Beitrag zum Erfindungsgegenstand"?
Und dann noch
Frage 2:
Kann man aus dem eingangs genannten Zitat aus den Beschwerdekammern im Umkehrschluss folgendes ableiten:
Mit anderen Worten:
Ist das so?
MfG Kurt
in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern 1 C 4.2.8 heißt es:
Nichttechnische Merkmale, die nicht mit dem technischen Gegenstand des Anspruchs zur Lösung einer technischen Aufgabe zusammenwirken, d. h. nichttechnische Merkmale "als solche", leisten keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik und werden daher bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht berücksichtigt.
Hierzu hätte ich
Frage 1:
Wieso steht dort "... leisten keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik"?
Entweder leisten irgendwelche Merkmale einen "Beitrag zum Stand der Technik", dann sind sie offenbar Teil des Standes der Technik. Aber hier geht es ja um die Frage, ob irgendwelche Merkmale einen Beitrag zur Erfindung leisten, also nicht zum Stand der Technik gehören.
Auch in den Richtlinien G VII 5.4 steht so was ähnliches:
Leisten die Unterschiede keinen technischen Beitrag, so wird ein Einwand nach Art. 56 erhoben, der damit zu begründen ist, dass ein Anspruchsgegenstand nicht erfinderisch sein kann, wenn er keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet.
Wieso um alles schreibt man hier also vom "technischen Beitrag zum Stand der Technik" anstatt meinetwegen vom "technischen Beitrag zum Erfindungsgegenstand"?
Und dann noch
Frage 2:
Kann man aus dem eingangs genannten Zitat aus den Beschwerdekammern im Umkehrschluss folgendes ableiten:
Nichttechnische Merkmale, die nicht mit dem technischen Gegenstand des Anspruchs zur Lösung einer technischen Aufgabe zusammenwirken , d. h. nichttechnische Merkmale "als solche", leisten keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik und werden daher bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit nicht berücksichtigt.
Mit anderen Worten:
Nichttechnische Merkmale mit technischer Wirkung werden bei der Beurteilung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit berücksichtigt.
Ist das so?
MfG Kurt
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