Teil B B 2007 (mech) - Erweiterung zulässig?

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Dernhelm

Guest
Hat denn irgendjemand eine Idee, was man mit dem nebengeordneten Leuchtstab-Anspruch hätte machen sollen?
 
P

paule

Guest
Dernhelm schrieb:
Hat denn irgendjemand eine Idee, was man mit dem nebengeordneten Leuchtstab-Anspruch hätte machen sollen?
Ich hab einen Anspruch auf Leuchtstab mit Gewinde und einen Verwendungsanspruch geschreiben.
 
G

Gert

Guest
Also doch nochmal: Ich hab einen Verwendungsanspruch gezimmert und eine Teilanmeldung für das Gewinde vorgeschlagen. Da würd ich sagen, kann man aber viel diskutieren. Auf jeden Fall sind Ansprüche wie Leuchstab geeignet für Golfballkörper nach Anspruch 1 neuheitschädlich getroffen, so lange man sich nicht auf das Gewinde im Anspruch 1 eingeschränkt hat .
 
G

Gert

Guest
Das war jetzt unabhängig voneinander. Mit der Lösung von Paule musste man halt die Einheitlichkeit irgendwie hinbekommen. Da hab ich keinen mir gangbaren Weg gesehen - ich würd aber nicht für mich in Ansüruch nehmen, dass ich Recht habe. Diese Entscheidung wird aber nichts mehr am Bestehen der Prüfung ändern, vermute ich - Hauptsache man ist neu und holt, was zu holen ist.
 
D

Dernhelm

Guest
Aber eine Verwendung hat doch quasi keinen Schutzbereich, so dass man damit eigentlich gegen den Mandantenwunsch verstößt und das Gewinde ist nicht einheitlich zu dem Golfballkörper, oder nicht?
Das war eine seltsame Aufgabe...
 
G

Gert

Guest
Dass die Verwendung keinen zusätzlichen Schutz bietet, würde ich nicht so sehen. Wie kommst Du denn darauf?
 
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Dernhelm

Guest
Der Mandant wollte die Leuchtstäbe getrennt von dem Golfballkörper verkaufen können, das kann er mit einem Verwendungsanspruch jedoch nicht...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ich habe auch den Leuchtstab mit Gewinde beansprucht und dann zusätzlich einen weiteren Bausatz-Anspruch geschrieben, in dem ich die beiden Durchmesser (Stab und Bohrung) für den Presssitz beansprucht habe, weil meiner Meinung nach der Presssitz relevant war, von einem allein auf einen Leuchtstab gerichteten Anspruch aber nicht erfaßt werden konnte ...
 
G

Gert

Guest
@Gast: Sehe ich genau so.

@Dernhelm: Verkaufen kann er alles - auch ohne Patent. Wir waren ja nicht im DII-Teil.
 
K

Kand.

Guest
Ich habe den Leuchstab-Anspruch dahingehend ergänzt, dass dieser geeignet ist

entweder mittels Presssitz
oder mittels einer Schraubverbindung zwischen einem Außengewinde des Leuchtstabs und einem Innengewinde der Bohrung des Golfballkörpers

vollständig in der Bohrung des Golfballkörpers aufgenommen zu werden.


Bezüglich des Presssitzes liegt nach meiner Bescheidserwiderung eine Auswahlerfindung zu dem im Stand der Technik genannten Bereich für mögliche Durchmesser (bzw. Längen) vor. Bezüglich der Schraubverbindung ist im Stand der Technik keine Möglichkeit bekannt oder nahegelegt., eine Leuchtquelle bzw. einen Leuchtstab mit einem Außengewinde auszustatten.

Beide Alternativen dienen der sicheren und robusten Fixierung des Leuchtstabs im Golfballkörper und beruhen somit auf derselben erinderischen Idee.
 
G

Gert

Guest
Das mit der Auswahlerfindung finde ich interessant - allerdings bezieht sich die Auswahl ja nur auf einen Paramter (der schon längst lieferbar ist)?
 
K

Kand.

Guest
In den Prüfungsrichtlinien - habe ich leider gerade nicht zur Hand - findet sich eine Passage zum Thema Auswahlerfindung bei Wahl eines Teilbereichs (hier insbesondere der Durchmesser) aus einem vorbekannten Parameterbereich.

Neuheit liegt demnach vor, wenn

a) der ausgewählte Bereich klein im Vergleich zum vorbekannten Bereich ist

b) der ausgewählte Bereich genügend weit entfernt zu den im St.d.T. offenbarten Grenzen/Beispielwerten des vorbekannten Bereichs ist

c) nur in diesem schmalen Teilbereich eine besonders vorteilhafte Wirkung vorliegt.

Ich habe diese drei Punkte in meiner Bescheidserwiderung zum Thema Presssitz diskutiert:

  • Schmaler Bereich: Ja, da nur mit einem geringfügig größerem Durchmesser als der Bohrung ein Pressitz möglich ist
  • Genügend weit entfernt von den vorbekannten Grenzen: Bla, bla, bla (hier konnte man nur sehr allgemein argumentieren)
  • vorteilhafte Wirkung: Presssitz und damit robuste Befestigung innerhalb der Bohrung
 
G

GAST_DELETE

Guest
Ich halte die Überlegung mit der Auswahlerfindung für problematisch.

Jeder Leuchtstab, egal welchen Durchmesser er hat, ist grundsätzlich geeignet, in einem Presssitz gehalten zu werden. Die Eignung ist nicht von dem Durchmesser des Leuchtstabs selbst abhängig, sondern von dem Verhältnis bzw. der Diffferenz des Durchmessers des Leuchtstabs zu dem Bohrungsdurchmesser im Golfball.

Ein Anspruch auf einen Leuchtstab allein, der geeignet ist, mittels eines Presssitzes in einer Bohrung eines Golfball gehalten zu werden, ist daher gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.
 
K

Kand.

Guest
Ich finde meine Argumentation nach wie vor vertretbar:

1.) Aus D2 waren Leuchtstäbe mit Durchmessern von 5 - 150 mm (ich weiß jetzt nicht genau, ob das der angegebene Bereich war) bekannt. Diese waren dort in den Bohrungen eines aus zwei Halbschalen bestehenden Pucks aufgenommen: hier kein Pressitz und auch kein Bedarf für einen Pressitz, da die Halbschalen anschließend verschweißt oder verklebt wurden.

2.) Es waren aus D1 zwei Ausführungsbeispiele für Golfballkörper mit diametralen Bohrungen bekannt.

Das erste Ausführungsbeispiel hatte eine Bohrung für die Kontaktnadel. Diese Bohrung war definitiv zu klein, um darin einen Leuchtstab unterzubringen.

Das zweite Ausführungsbeispiel mit der "diametralen Bohrung" in den einander zuweisenden Vorsprüngen der Halbschalen war - soweit ich mich erinnern kann - mit konkreten Maßen beschrieben. Ein Leuchtstab von 5mm Durchmesser hätte darin nicht mittels eines Pressitzes aufgenommen werden können.

Es bedurfte also - um zu einem zur Aufnahme mittels Pressitz geeigneten Leuchstab zu kommen - einer gezielten Auswahl aus den im Durchmesserbereich von 5 - 150mm herstellbaren Leuchtstäben. Ein solch konkreter Leuchtstab war im St.d.T. nicht genannt, daher - aus meiner Sicht - zumindest neu (Argumente siehe vorheriges Posting). Mangels Naheliegen eines Presssitzes liegt damit für mich auch erfinderische Tätigkeit vor.
 
G

Gert

Guest
Ich glaube wir sollten unterscheiden zwischen:

  • Wähle Parameter S=2 (vorher war der Bereich 0,1 bis 10 offenbart) -> evtl Auswahlerfindung
  • Wähle Paremeter in Bezug auf eine andere Größe (bspw. Schrauebngröße relativ zu einem Raddurchmesser) -> keine Auswahlerfindung.
Der Leuchtstab ist in meinen Augen ohne Gewinde nicht zu halten.
 
K

Kand.

Guest
Ich sehe ehrlich gesagt keinen großen Unterschied,

zwischen einer gezielten Auswahl in Form einer Relativangabe (hier Durchmesser des Leuchtsabs so, daß sich ein Presssitz in einer diametralen Bohrung eines Golfballkörpers ergibt) und einer gezielten Auswahl in Form einer konkreten Bereichsangabe, wenn

die bisher bekannten Bohrungen in Golfballkörpern nur Durchmesser aufweisen, der eine solch gezielte Auswahl nicht naheliegend erscheinen lässt.
 

Orange

Schreiber
Kand. schrieb:
Ich habe den Leuchstab-Anspruch dahingehend ergänzt, dass dieser geeignet ist

entweder mittels Presssitz
oder mittels einer Schraubverbindung zwischen einem Außengewinde des Leuchtstabs und einem Innengewinde der Bohrung des Golfballkörpers

vollständig in der Bohrung des Golfballkörpers aufgenommen zu werden.


Bezüglich des Presssitzes liegt nach meiner Bescheidserwiderung eine Auswahlerfindung zu dem im Stand der Technik genannten Bereich für mögliche Durchmesser (bzw. Längen) vor. Bezüglich der Schraubverbindung ist im Stand der Technik keine Möglichkeit bekannt oder nahegelegt., eine Leuchtquelle bzw. einen Leuchtstab mit einem Außengewinde auszustatten.

Beide Alternativen dienen der sicheren und robusten Fixierung des Leuchtstabs im Golfballkörper und beruhen somit auf derselben erinderischen Idee.
Diese von Kand. genannte Lösung habe ich auch gewählt. Uff ;-)

Als weiteres Argument habe ich aufgenommen, dass in D2 erwähnt wurde, dass ein "Verformen" (oder Schlag des Golfschlägers) des Leuchtstabes, diesen aktivieren wird, während der Leuchtstab der Erfindung ein "Knicken" (oder Schlag des Golfschlägers) benötigt, um die Aktivierung in Gang zu setzen.

Zusätzlich zum Argument der Auswahlerfindung, habe ich erklärt, dass das Einbringen mittels Pressfassung, eine gewisse "Verformung" des Leuchtstabes verursacht, wobei dieses Einbringen noch keine Aktivierung des Leuchtmittels verursachen soll. Strikt genommen deutet D2 darauf hin, dass jegliche "Verformung" eine Aktivierung verursacht, so auch die (leichte) Verformung, welche beim Einpressen entstehen würde. So führt D2 also weg von dem Ggst. des Leuchtstab-Anspruchs (in der Presssitzvariante).

Mir kam während der Prüfung einfach in den Sinn, dass der Unterschied "Verformen" in D2 und "Knicken" in der Beschreibung der Erfindung kein Zufall sein kann. (Auch inder englischen Fassung heisst es in D2 "deformed", und in der Beschreibung "bending".)
 
N

Neukandierter

Guest
Zweifler 2 schrieb:
Ich habe auf die einteilige Ausformung des Körpers abgeziehlt, da:
der Golfball laut Beschreibung aus 2 Hauptteilen besteht (Leuchtstab und Körper), und die Öffnung beim Ausformen des Körpers ausgebildet werden kann (woraus der Fachmann liest, dass der Körper einteilig ausgeformt wird). Ferner war beim Sdt erwähnt, dass der Nahtbereich nicht durch Schläge belastet werden soll.

Bin aber skeptisch, ob die Offenbarung ausreicht?!

Naja - abwarten.
Da stand doch auch was von einem kugelförmigen Golfball in der Patentschrift. Kugelförmig hab ich zugefügt und daß die Öffnung der Bohrung auf der Kugeloberfläche ist. Diametral hab ich auch reingeschrieben in den Hauptanspruch 1. Diametral ist meiner Meinung nach keine Einschränkung, weil das laut Patentschrift unbedingt so sein muß. Die andern Ansprüche hab ich druntergelassen, so wie sie waren, auch den nebengeordneten als nebengeordnet, der dann vom neuen A1 abhängig wird, und wenn A1 neu und erfinderisch wird, dies auch für den von A1 abhängigen nebengeordneten sein muß (oder vielleicht doch nicht?). Jedenfalls ist der Leuchtstabanspruch so nicht mehr in D1 oder D2 (zufällig) offenbart, ich habe nur einen Hauptanspruch und muß nicht die Einheitlichkeit diskutieren. Der Prüfer hat die Einheitlichkeit der ursprünglichen Anmeldung ja nicht angezweifelt. Ob man so argumentieren kann?
 

Orange

Schreiber
@ Neukandierter:

Ich möchte dich nicht beunruhigen, doch ich denke, dass der Leuchtstabanspruch weiterhin nicht neu ist. Und zwar aus den im Bescheid angegebenen Gründen.

Der Leuchtstab war lediglich als "geeignet" für den Golfballkörper definiert.

Ein Leuchtstab gemäß D2 wird ohne weitere einschränkende Merkmale auch weiterhin vollständig in der diametralen Bohrung des Gollfballkörpers aufgenommen werden können (was diesen neuheitsschädlich macht). Ob diese diametrale Bohrung nun an der Kugeloberfläche mit einer Öffnung endet ist dabei nicht wesentlich für die vollständige Aufnahme.
 
G

Gert

Guest
@Orange: Ich glaube, auch Dein Leuchtstab-Anspruch ist tot. Macht aber nix (bei beiden), denn die paar Punkte sind nicht weiter wichtig - Hauptsache der Ball-Anspruch steht.
 
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