Teil B B 2007 (mech) - Erweiterung zulässig?

N

Neukandierter

Guest
Gert schrieb:
@Orange: Ich glaube, auch Dein Leuchtstab-Anspruch ist tot. Macht aber nix (bei beiden), denn die paar Punkte sind nicht weiter wichtig - Hauptsache der Ball-Anspruch steht.
Vielleicht hätt man ja das so aufziehen müssen:

1-6. Golfball-Körper (mit alten und neuen Einschränkungen) ...
7. Golfballkörper nach einem der A1 bis A6 mit Innengewinde

8. Golfballbausatz aufweisend Golfballkörper... (alter A1 mit alten und neuen Einschränkungen) und Leuchtstäbchen... (alter A7)
9. Golfballbausatz nach A8 wobei Leuchtstäbchen mit Außengewinde
10. Golfballbausatz nach A8 oder A9 wobei Golfballkörper mit Innengewinde

1-7 wäre die Anmeldung gewesen

8-10 hätte man als Teilanmeldung vorschlagen können.

In der Stammanmeldung wäre der Golfballkörper bereits alleine geschützt, in der Teilanmeldung der Bausatz Golfballkörper mit Leuchtstäbchen. Das Leuchtstäbchen mit dem Gewinde allein wäre zwar nicht geschützt, aber was tut jemand mit so einem Gewindeleuchtstäbchen allein? Wäre denn das erfinderisch ohne Counterpart? Und aus der Anmeldung kann ich nichts anderes als Golfbälle (keine anderen Bälle) rausziehen.

Any Comments dazu?

naja so hab ichs halt leider nicht. Mal sehen was wie bepunktet wird. Wenn zuviel über die 50er Hürde kommen würden, denk ich, daß sie darauf mehr Schwergewicht legen.
 
Z

Zweifler 2

Guest
Neukandierter schrieb:
Vielleicht hätt man ja das so aufziehen müssen:

1-6. Golfball-Körper (mit alten und neuen Einschränkungen) ...
7. Golfballkörper nach einem der A1 bis A6 mit Innengewinde

8. Golfballbausatz aufweisend Golfballkörper... (alter A1 mit alten und neuen Einschränkungen) und Leuchtstäbchen... (alter A7)
9. Golfballbausatz nach A8 wobei Leuchtstäbchen mit Außengewinde
10. Golfballbausatz nach A8 oder A9 wobei Golfballkörper mit Innengewinde

1-7 wäre die Anmeldung gewesen

8-10 hätte man als Teilanmeldung vorschlagen können.

In der Stammanmeldung wäre der Golfballkörper bereits alleine geschützt, in der Teilanmeldung der Bausatz Golfballkörper mit Leuchtstäbchen. Das Leuchtstäbchen mit dem Gewinde allein wäre zwar nicht geschützt, aber was tut jemand mit so einem Gewindeleuchtstäbchen allein? Wäre denn das erfinderisch ohne Counterpart? Und aus der Anmeldung kann ich nichts anderes als Golfbälle (keine anderen Bälle) rausziehen.

Any Comments dazu?

naja so hab ichs halt leider nicht. Mal sehen was wie bepunktet wird. Wenn zuviel über die 50er Hürde kommen würden, denk ich, daß sie darauf mehr Schwergewicht legen.
Hab ich so ähnlich. Unterschiede: ich habe das Ganze als einheitlich gesehen und zusätzlich noch einen Anspruch für Leuchtstab mit Außengewinde. Der Bausatz mit Innengwinde macht meiner Ansicht nach nur Sinn in Kombination eines Leuchtstabs mit Außengewinde. Wie bereits gesagt lag meine Beschränkung des Golfballkörpers in der einteiligen Ausführung und der Eignung zur Ausnahme eines Leuchtstabs (somit abgegrenzt zum SdT, da dort entweder der Körper zweiteilig war(D1, 2. Ausführungsform) oder nicht geeignet zur Aufnahme eines Leuchtstabs(1. Ausführungsform) oder Leuchtstab nicht entnehmbar (D2). Für Leuchtstäbe allg. wäre wohl ein Verwendungsanspruch noch sinnvoll gewesen.
 
G

Gert

Guest
Jupp.

1. Glofballkörper (wie auch immer gekennzeichnet: z.B. einstückig, Öffnung endet auf [kugelförmiger] Außenfläche (diese beiden Abgrenzungen sind vermutlich bei den Punkten nicht von großem Unterschied), geeignet zur Aufnahme eines Leuchtstabs.... usw. o.ä. als weitere Merkmale)

... (Ausgestaltung des Golfballkörpers)

X. Bausatz mit G. nach Anspruch 1 und Leuchtstab. (kein unabhängiger Anspruch, denn gleiche Kategorie und rückbezogen?)

.... (weitere Ausgestaltung des Leuchtstabs)

Teilanmeldung oder Nebenanspruch mit Diskussion zur Einheitlichkeit:
Leuchstab mit Gewinde.

Jetzt können wir mal abwarten...
 
G

Gert

Guest
und natürlich der Verwendungsanspruch:

Verwenung eines ....-Leuchtstabes bei einem G. nach Anspruch 1.
 

Orange

Schreiber
Was mich iritiert hatte, war/ist die Vorgabe aus der Prüfungsvorbereitung, dass dem im Schreiben des Mandanten geäusserte Wunsch unbedingt nachgekommen werden soll, und dieses auch zu einer grösstmöglichen Punktezahl führt.

Vor diesem Hintergrund war es für mich ein "Muss", dass es einen eigenen unabhängigen Anspruch für den Leuchtstab geben soll, wobei dieser auch die beiden Ausführungsformen unter einen Hut zu bringen hat.

Daher habe ich die Variante mit dem "kraftschlüssig durch Pressitz oder formschlüsig durch Gewinde" haltbaren Leuchtstab gewählt, wie sie auch zuvor als Auswahlerfindung von Kand. erläutert wurde.

Abwarten, und Aufgussgetränk trinken ;-)
 
G

Gert

Guest
Genau. Das hat mich mindestens eine Stunde gekostet - das mit der Prüfungsvorbereitung und "ja nichts wegwerfen".... So oder so, ich bin gelassen, was das angeht - schließlich werden die großen Punkte sicher auf den Golfballkörper vergeben und dann gibt es ja auch noch den Bausatz und den Stab mit Gewinde. Die paar Pünktchen für den Presssitz retten weder eine sonst vergeigte Prüfung noch fällt man wegen denen durch, wenn man sonst einigermaßen ok entschieden hat (vermute ich jetzt mal).

Und in der Praxis bin ich mit Dir vollkomen d'accord: Ich hätte auf jeden Fall versucht, den Leuchtstab zu kriegen - is klar:)

EQE hat halt mit Praxis nicht immer viel zu tun. Ich geh heut abend erst mal wieder Hefetee trinken...
 
N

Neukandierter

Guest
Gert schrieb:
Genau. Das hat mich mindestens eine Stunde gekostet - das mit der Prüfungsvorbereitung und "ja nichts wegwerfen".... So oder so, ich bin gelassen, was das angeht - schließlich werden die großen Punkte sicher auf den Golfballkörper vergeben und dann gibt es ja auch noch den Bausatz und den Stab mit Gewinde. Die paar Pünktchen für den Presssitz retten weder eine sonst vergeigte Prüfung noch fällt man wegen denen durch, wenn man sonst einigermaßen ok entschieden hat (vermute ich jetzt mal).

Und in der Praxis bin ich mit Dir vollkomen d'accord: Ich hätte auf jeden Fall versucht, den Leuchtstab zu kriegen - is klar:)

EQE hat halt mit Praxis nicht immer viel zu tun. Ich geh heut abend erst mal wieder Hefetee trinken...
Da schließ ich mich an. Die EQE ist wahrscheinlich was, auf das man sich freuen muß. Schlußendlich bleibt man so im Münchner bzw. Berliner Kreis und hat die Chance auf ein echtes Lebensziel bis zur Rente. Und vielleicht hab ich ja wenigstens die Dose zum Ausdrücken richtig beansprucht.
 
N

Neukandierter

Guest
Ich komm nochmal auf den Golfballkörper zurück. Das läßt mir einfach keine Ruhe. Also:
Ursprünglich war da:
  • Golfballkörper (6)....
  • - 6. ....mehr oder weniger rückbezogen auf 1
7. Chemilumineszenter Leuchtstab (7) der geeignet ist, in die diametrale Bohrung (8) eines Golfballkörpers (6) nach einem der Ansprüche 2 bis 6 vollständig aufgenommen zu werden.

Wenn ich jetzt den Golfballkörper einschränke, und den 7er drunter laß, um mir ne Teilanmeldung zu sparen so z.B.
1. (Mit Eigenschaften, die in der Patentschrift und nicht in den Claims offenbart sind) Eingeschränkter Golfballkörper (6) ....
2-6. ....
7. Chemilumineszenter Leuchtstab (7).... eines Golfballkörpers (6) nach einem der (nunmehr auf den neuen A1 rückbezogenen) Ansprüche 2 bis 6 vollständig ....

Kann da nicht ein Verstoß gegen 123(2) unterstellt werden, weil sowas in der ganzen Schrift (inkl. implizit offenbarter ursprünglicher Claims) ja nicht offenbart war? Man überlege: Die ursprünglichen Claims waren indirekt mit dem lapidaren Satz auf Seite 1 der Aufgabe "Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand der beigefügten Ansprüche gelöst" offenbart.
Den Golfballkörper kann ich mit z.B. kugelförmig aus dem Text der Anmeldung einschränken, ohne gegen 123(2) zu verstoßen, jedoch der A7 ist nebengeordnet zum ursprünglichen A1offenbart, nicht zum neuen A1. Wäre denn der A7 bezogen auf den neuen A1 überhaupt offenbart? Liegt da ein Denkfehler bei mir vor, oder war das einer der begrabenen Hunde bei dieser Aufgabe?
 
S

Sich Fragender

Guest
Waren denn nicht alle ursprünglichen ansprüche, natürlich bis auf anspruch 1, abhängige Ansprüche ? Ist denn überhaupt notwendig neue unabhängige Ansprüche zu definieren. In der Praxis gibt es selbst bei Wechsel des Gegenstands bzw. der Kategorie keine Probleme mit der einheitlichkeit sofern diese abhängige Ansprüche sind. Bei der Aufgabe hier war ja der leucht- stab usw. so beansprucht, dass sie den auf den golfball bezogenen Anspruch enthalten!
 
Z

Zweifler 2

Guest
Zweifler 2 schrieb:
Ich habe auf die einteilige Ausformung des Körpers abgeziehlt, da:
der Golfball laut Beschreibung aus 2 Hauptteilen besteht (Leuchtstab und Körper), und die Öffnung beim Ausformen des Körpers ausgebildet werden kann (woraus der Fachmann liest, dass der Körper einteilig ausgeformt wird). Ferner war beim Sdt erwähnt, dass der Nahtbereich nicht durch Schläge belastet werden soll.

Bin aber skeptisch, ob die Offenbarung ausreicht?!

Naja - abwarten.
Uff - war wohl ok
 
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