In der Tat. Solange das Priojahr noch nicht abgelaufen ist, kann mit einer weiteren DE-Nachanmeldung erneut die (innere) Priorität aus der DE-Erstanmeldung in Anspruch genommen werden. Die Prioanmeldung muss dafür nicht anhängig sein; das Priorecht geht nicht mit der Prioanmeldung unter, sondern erst mit Ablauf der Jahresfrist. Bei Versäumen der Jahresfrist ist allerdings (bei der inneren Priorität) eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.
Die Prioanmeldung muss dafür nicht geteilt werden (was bei einer Anmeldung, die bereits als zurückgenommen gilt, sowieso nicht geht).
Der Hinweis von Busse bezieht sich nicht auf einen Fall, in dem die Erstanmeldung bereits als zurückgenommen gilt, sondern auf einen Fall, wo sie noch anhängig ist und daher auch noch geteilt werden kann. Dabei geht es darum, dass bei einer geplanten Inanspruchnahme der inneren Priorität das Weiterbestehen der Erstanmeldung erreicht werden soll (d.h., dass bei der Inanspruchnahme einer inneren Priorität der § 40 (5) PatG umgangen werden soll).
Das geht so: Nach einer Teilung der Prioritätsanmeldung gibt es zwei Anmeldungen mit derselben Priorität (und identischem Offenbarungsgehalt), und bei der Inanspruchnahme der inneren Priorität aus einer von beiden gilt dann diese gemäß § 40 (5) PatG als zurückgenommen, aber die andere besteht weiter.