DE Aufleben der Voranmeldung

isowin

Schreiber
Hallo Kandidaten, folgender Fall: In DE wurde eine Patentanmeldung hinterlegt und innerhalb des Priojahres eine weitere mit Inanspruchnahme der Prio der ersten Anmeldung. Die erste Anmeldung gilt damit als zurückgenommen. Die zweite Anmeldung war dann wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühr nicht wirksam. Kann nun die erste Anmeldung wiederaufleben?

isowin
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Nein, die Rücknahmefiktion für die Prioanmeldung bleibt unabhängig vom weiteren Schicksal der Nachanmeldung bestehen.

Wenn man die DE-Prioanmeldung trotz einer Nachanmeldung mit Beanspruchung der inneren Prio am Leben erhalten möchte, könnte man die Prioanmeldung teilen oder ein Gebrauchsmuster aus der Prioanmeldung abzweigen und dann die innere Priorität der Teilanmeldung oder des Gebrauchsmusters beanspruchen.
 

isowin

Schreiber
Hallo KT-Hero, vielen Dank. Der Absatz zwei geht aber nur solange, wie die erste Anmeldung noch nicht als zurückgenommen gilt(Rücknahmefiktion vom Amt noch nicht eingetreten ist)?

isowin
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Teilung würde nur vor Eintritt der Rücknahmefiktion gehen. Gebrauchsmusterabzweigung geht theoretisch bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Ende des Monats, in dem die Nachanmeldung eingereicht wurde und die Prioanmeldung als zurückgenommen gilt. Aber für den hier beschriebenen Zweck, die Rücknahmefiktion der Prioanmeldung zu verhindern, muss natürlich die Teilung oder Abzweigung vor Einreichung der Nachanmeldung geschehen.
 

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

falls das Prioritätsjahr der Voranmeldung noch nicht vorüber ist, kann man noch eine weitere Anmeldung einreichen und die Priorität der Voranmeldung beanspruchen.

Beim EPA kann man bis 2 Monate nach Ablauf des Prioritätsjahres die Wiederherstellung des Prioritätsrechtes beanspruchen, aber nur dann, "wenn das Prioritätsrecht trotz Beachtung der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht innerhalb der Prioritätsfrist beansprucht werden konnte". Das dürfte aber nicht oft zutreffen.

Man kann auch eine PCT einreichen. Dort darf man auch 2 Monate überziehen, wenn das verstreichen Lassen nur unbeabsichtigt war. Das akzeptiert zwar das EPA dann trotzdem nicht, aber in einigen Staaten kann man so noch ein Patent mit der entprechenden Priorität bekommen.

Gruß
Gerd
 

hallepeter

Vielschreiber
Auch m.E. kommt es auf das Schicksal der Nachanmeldung nicht an, denn die DE-Prioanmeldung gilt gemäß §40 PatG mit Abgabe der Prioritätserklärung (selbst) als zurückgenommen. In dem von isowin geschilderten Fall (der die alte Rechtslage betraf, die DE-Nachanmeldung galt bei Nichtzahlung der Anmeldegebühr "als nicht eingereicht") war dies so, daran hat sicht nach neuer Rechtslage (die DE-Nachanmeldung gilt bei Nichtzahlung der Anmeldegebühr "als zurückgenommen") m.E. nichts geändert.

hallepeter
 

Silber

GOLD - Mitglied
Nur noch mal sicherheitshalber rekapituliert:
Wenn man die DE-Prioanmeldung trotz einer Nachanmeldung mit Beanspruchung der inneren Prio am Leben erhalten möchte, könnte man die Prioanmeldung teilen oder ein Gebrauchsmuster aus der Prioanmeldung abzweigen und dann die innere Priorität der Teilanmeldung oder des Gebrauchsmusters beanspruchen.

Ähnlich schreibt auch Busse:
[...] führt die Inanspruchnahme auch dann zum vollständigen Wegfall der früheren Anmeldung, wenn der Inhalt der früheren Anmeldung und der Nachanmeldung nur teilweise übereinstimmt. Um dies zu vermeiden, muss die frühere Anmeldung zunächst geteilt und dann die Priorität entweder der Stamm- oder der Teilanmeldung beansprucht werden.
Busse § 40 PatG Rz. 27

Wie auch Gerd schon schrieb:
falls das Prioritätsjahr der Voranmeldung noch nicht vorüber ist, kann man noch eine weitere Anmeldung einreichen und die Priorität der [als zurückgenommen geltenden] Voranmeldung beanspruchen

...bleibt diese Möglichkeit trotz Eintritt der Rücknahmefiktion doch in jedem Fall erhalten?
 

Hans35

*** KT-HERO ***
In der Tat. Solange das Priojahr noch nicht abgelaufen ist, kann mit einer weiteren DE-Nachanmeldung erneut die (innere) Priorität aus der DE-Erstanmeldung in Anspruch genommen werden. Die Prioanmeldung muss dafür nicht anhängig sein; das Priorecht geht nicht mit der Prioanmeldung unter, sondern erst mit Ablauf der Jahresfrist. Bei Versäumen der Jahresfrist ist allerdings (bei der inneren Priorität) eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen.

Die Prioanmeldung muss dafür nicht geteilt werden (was bei einer Anmeldung, die bereits als zurückgenommen gilt, sowieso nicht geht).

Der Hinweis von Busse bezieht sich nicht auf einen Fall, in dem die Erstanmeldung bereits als zurückgenommen gilt, sondern auf einen Fall, wo sie noch anhängig ist und daher auch noch geteilt werden kann. Dabei geht es darum, dass bei einer geplanten Inanspruchnahme der inneren Priorität das Weiterbestehen der Erstanmeldung erreicht werden soll (d.h., dass bei der Inanspruchnahme einer inneren Priorität der § 40 (5) PatG umgangen werden soll).

Das geht so:
Nach einer Teilung der Prioritätsanmeldung gibt es zwei Anmeldungen mit derselben Priorität (und identischem Offenbarungsgehalt), und bei der Inanspruchnahme der inneren Priorität aus einer von beiden gilt dann diese gemäß § 40 (5) PatG als zurückgenommen, aber die andere besteht weiter.
 
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