Korrekt. Dem geneigten Leser sei zum Einstieg der Bericht der Financial Times Deutschland von gestern, 26.9.07 zu diesem Thema empfohlen.corvinus schrieb:Meines Wissens gibt es das nur für Patentanwälte in DE und in GB, eine "EU" Regelung gibt es mW. nicht. Allerdings erging letzte Woche ein EuGH Urteil, wonach in-house Juristen/PA kein attorney-client Privileg haben.
Das ist ab EPÜ 2000 nicht mehr korrekt.corvinus schrieb:Ein "zugelassener Vertreter" vor dem EPA kann von einem derartigen Privileg nicht profitieren, da a) die attorney client Regelungen national geregelt sind und b) ein EPA Vertreter kein Anwalt ist (wie ja auch schon der Name sagt)
Hast du ein Link zum disem Urteil?corvinus schrieb:EuGH Urteil, wonach in-house Juristen/PA kein attorney-client Privileg haben.
Soweit ich weiss war der entscheidende Grund, dass das EPÜ einem European Patent Attorney ein solches Anwaltsprivileg selbst gar nicht zugesteht und er somit vor einem US-Gericht quasi besser gestellt würde als in seiner eigenen Jurisdiktion.corvinus schrieb:Dieses besagte US Urteil, das den frz. Kollegen das attorney cleint privilege absprach (generell in Europa nur den DE und UK PAs zugestand) , sprach von "substantial lawyering service".
Und (Wasser auf meine Mühlen...) der Supreme Court (der wars glaub ich) fragte sich völlig zu Recht, was in einem Verwaltungsverfahren (nämlich die Anmelderei vor dem EPA) denn "lawyering" sei. Wenn ich mich richtig erinnere, stellte er die EPA Vertreter etwa auf eine Stufe mit den US patent Agents, die ja auch mW keine solches privileg haben.
Dein Argument, warum ein EPA-Vertreter kein Privileg geniessen soll, ein Patentanwalt aber sehr wohl, musst du mir mal erklären, das will nicht in mein Hirn rein.corvinus schrieb:Dieses besagte US Urteil, das den frz. Kollegen das attorney cleint privilege absprach (generell in Europa nur den DE und UK PAs zugestand) , sprach von "substantial lawyering service".
Und (Wasser auf meine Mühlen...) der Supreme Court (der wars glaub ich) fragte sich völlig zu Recht, was in einem Verwaltungsverfahren (nämlich die Anmelderei vor dem EPA) denn "lawyering" sei. Wenn ich mich richtig erinnere, stellte er die EPA Vertreter etwa auf eine Stufe mit den US patent Agents, die ja auch mW keine solches privileg haben.
Der EPA-Vertreter hat eine reine Vertretungsbefugnis vor einer Behörde, die Befugnis zur Rechtsberatung ergibt sich aus der Anwaltszulassung. Hieraus ergibt sich schon ein Unterschied.Patato schrieb:Warum, bitteschön, soll das Privileg von deiner formalen Qualifikation abhängen, wenn du faktisch genau dieselbe (Rechts-)Beratung machst und dazu unter deiner nationalen Gesetzgebung auch gleichermassen befugt bist?
Weil für den zugelassenen Vertreter ein solches Privileg nach dem relevanten Gesetz (EPÜ) nicht explizit vorgesehen ist.Patato schrieb:Jetzt nehmen wir an, du bist NUR EP-Vertreter (und, sagen wir, frz. oder CH-"PA"), machst aber genau dasselbe. Das soll deiner Meinung nach nun also plötzlich nicht mehr dem Privileg unterliegen.
Warum, bitteschön, soll das Privileg von deiner formalen Qualifikation abhängen, wenn du faktisch genau dieselbe (Rechts-)Beratung machst und dazu unter deiner nationalen Gesetzgebung auch gleichermassen befugt bist?
Nein. Die Befugnis, im Rahmen der EPÜ-Verfahren zu beraten, ergibt sich erstens auch schon aus der EP-Zulassung: Art. 134(5) EPÜ. Das ist für mich also kein zulässiges Argument.gastII schrieb:Der EPA-Vertreter hat eine reine Vertretungsbefugnis vor einer Behörde, die Befugnis zur Rechtsberatung ergibt sich aus der Anwaltszulassung. Hieraus ergibt sich schon ein Unterschied.
Ja, einverstanden. Das war aber gar nicht mein Punkt, ich habe das vielleicht etwas missverständlich formuliert. Woran ich mich störe, ist, dass corvinus das nicht nur als quasi gottgegeben hinnimmt, sondern auch noch gut und richtig findet. Wenn ich corvinus richtig verstehe, ist er der Meinung, dass einem EP-Vetreter das Privileg gar nicht zustehen sollte, weil er nur in einem Verwaltungsverfahren berät, einem deutschen PA, der in demselben Verwaltungsverfahren berät, aber sehr wohl. Das finde ich widersinnig.Kandidatenschwämme schrieb:Weil für den zugelassenen Vertreter ein solches Privileg nach dem relevanten Gesetz (EPÜ) nicht explizit vorgesehen ist.
Dieser Passus betrifft nur die Niederlassungsfreiheit.Nein. Die Befugnis, im Rahmen der EPÜ-Verfahren zu beraten, ergibt sich erstens auch schon aus der EP-Zulassung: Art. 134(5) EPÜ. Das ist für mich also kein zulässiges Argument.
I think you are wrong on this one. If what you are saying was true, than no foregner (unles he has a "Deutsche Zulassung") could represent clients in EPO proceedings.Horst schrieb:Eine Person, die lediglich die EPA-Zulassung hat, darf in Deutschland keine Rechtsberatung betreiben, auch keine Mandanten in Verfahren vor dem EPA beraten.
In der Praxis würde sich vermutlich keine Konkurrenz finden, die in diesem "einbeinigen 100m-Läufer" mit nur einer Zulassung eine Bedrohung sähe. Ergo: kein Kläger, kein EuGH-Richter. Aber hier wird einem hypothetischen und praktisch niemals auftretenden Fall mit hypothetischen Argumenten begegnet...Die Durchsetzung eines etwaigen Berufsverbots würde ich gerne sehen.
Welche Kanzlei würde jemanden ohne DE-Zulassung als Partner haben wollen? Den hätte man ja längst während der freiberuflichen Tätigkeit formal zum DE-Anwalt ausbilden können.Alex:jura schrieb:vielleicht will ja mal ein EPA Vertreter Partner einer Kanzlei werden.