Habe ich noch nie gehört, ich könnte mir aber einen rückbezogenen Anspruch vorstellen, der einer anderen Kategorie angehört als der Anspruch, auf den er sich zurückbezieht.
Beispiel:
1. Verfahren zum Übertragen von Textnachrichten, dadurch gekennzeichnet, dass auf eine Benutzerauswahl hin eine Animation eines furzenden Affen in die Textnachricht eingefügt wird.
2. Handy, dadurch gekennzeichnet, dass das Handy ausgebildet ist, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen.
Hier wären die beiden Ansprüche in unterschiedlichen Kategorien (Verfahren, Vorrichtung), jedoch jeder für sich eine Grundlage für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Dadurch besitzt Anspruch 2 eine Zwitternatur: formal und inhaltlich auf Anspruch 1 zurückbezogen, aber dennoch wie ein gewöhnlicher unabhängiger Anspruch eine gesonderte Anspruchsgrundlage, die vom Prüfer mit größerem Augenmerk zu betrachten ist als es vielleicht für einen gewöhnlichen Unteranspruch der Fall ist.